LG Düsseldorf spricht Schadensersatz von EUR 5.600,00 für die widerrechtliche Verwendung eines Produktfotos in einem Onlineshop zu

Das Landgericht Düsseldorf sprach mit Urteil vom 01.04.2009 (Az. 12 O 277/08) der Klägerin als Nutzungsberechtigter wegen der widerrechtlichen Verwendung eines Produktfotos in einem Onlineshop Schadensersatz in Höhe von EUR 5.600,00 zu. Die Beklagte hatte in mindestens 400 Fällen zur Bewerbung ihrer Produkte auf einer Internetplattform über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren ein Foto, dessen Nutzungsberechtigte die Klägerin ist, verwendet. Das Gericht legte bei der Schadensschätzung die Empfehlungen der MFM aus dem Jahr 2008 zugrunde, die für die Werbung in einem Onlineshop von einem Pauschalbetrag von EUR 2.800,- ausgehen. Dem Kläger wurde darüber hinaus wegen der unterbliebenen Urheberbenennung ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent auf das Nutzungshonorar zuerkannt, den er im Wege der Prozessstandschaft geltend machen konnte.

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LANDGERICHT DÃœSSELDORF

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 12 O 277/08

Verkündet am: 01.04.2009
In dem Rechtsstreit

[…]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf […] für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine internationale Vertriebs- und Marketinggesellschaft. Ihr Geschäftsfeld ist das Design, die Herstellung, der Import und Vertrieb hochwertiger Designprodukte aus den Bereichen Konsumgüter, Unterhaltungselektronik und Wohn-Accessoires. Sie vertreibt ihre Produkte sowohl an gewerbliche Zwischenhändler als auch an Einzelhandelsunternehmen sowie an Endkunden. Hierzu betreibt sie eigene Online-Shops. Zusätzlich vertreibt sie ihre Produkte auch über die Internetplattform X. Unter anderem bietet die Klägerin über die Internetplattform X Briefkästen aus Edelstahl an. Ihr Angebot richtet sich an einen unbestimmten Abnehmerkreis im gesamten deutschsprachigen Raum, vor allem im Bundesgebiet.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls Briefkästen aus Edelstahl über die Internetplattform X.

Zur Bebilderung eines Angebotes eines Briefkastens erstellte die Fotografin Frau X am 24.11.2006 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin für deren Produktpräsentation das nachstehende Produktfoto her.

Zwischen der Fotografin X und der Klägerin bestand eine Vereinbarung dahingehend, dass der Klägerin die uneingeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Foto für alle Nutzungsarten eingeräumt werden.

Die streitgegenständliche Fotografie wurde im Hause der Klägerin durch ein Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet. Der streitgegenständliche Briefkasten wurde ausgeschnitten und mit einem Verlaufshintergrund versehen.

Das Bild stellt sich wie folgt dar:

(Abbildung)

Die Beklagte nutzte die bearbeitete Fotografie zur Präsentation ihrer Produkte bei dem Internetportal X zum ersten Mal am 26.11.2006. Im März 2008 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte unter dem Mitgliedsnamen “X” auf der Internetplattform X Briefkästen mit der streitgegenständlichen Fotografie in großer Stückzahl, mindestens 400 Stück, einstellte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie, auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 27.03.2008 gab der Geschäftsführer der Beklagten eine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, dass die Briefkästen nunmehr anders fotografiert würden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.093.2008 nahm die Klägerin die Unterlassungserklärung des Geschäftsführers an und forderte die Beklagte auf, eine auf sie lautende Unterlassungserklärung abzugeben. Auch die Beklagte gab mit Schreiben vom 28.03.2008 eine solche Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz sowie einen Verletzerzuschlag. Zusätzlich macht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch in Höhe von 755,80 € bei einem Gegenstandswert von 15.000,00 € und einer 1,3 VVRVG-Gebühr geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne den Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf Grundlage der MFM-Bildhonorare 2008 berechnen. Vorliegend sei eine Pauschalvergütung einschlägig. Mit einer solchen Pauschalvergütung seien mehrfache Bildnutzungen abgegolten. Vorliegend sei für eine Onlinenutzung eine Lizenzgebühr von 2.800,00 € anzusetzen. Diese Nutzungsgebühr beziehe sich auf Mehrfachnutzung bei Werbungen. Wegen der genaueren Beschreibungen der Nutzungsgebühr wird auf die Anlagen K 10 und K 11 (Bl. 51 ff.) inhaltlich Bezug genommen. Zu der Pauschalgebühr stehe der Klägerin ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % zu, den sie im Wege der Prozessstandschaft geltend mache.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine Rechtsverletzung liege nicht vor, da die Klägerin keine Rechte durch die Bearbeitung erlangt hätte. Schließlich sei nur ein Teil des Bildes genutzt worden. Die Grundsätze der MFM-Bildhonorare seien nicht anwendbar, im Übrigen seien sie viel zu hoch.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien inhaltlich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:
I.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.600,00 € aus §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG zu. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

1.

Die Klägerin ist ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an der streitgegenständlichen Fotografie. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass die Fotografin Frau X Lichtbildnerin der streitgegenständlichen Fotografie ist. Ebenfalls unstreitig gestellt hat die Beklagte, dass der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte hieran eingeräumt worden sind.

2.

Die Beklagte hat ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte die Fotografie im Rahmen ihrer Internetpräsentationen genutzt. Eine Rechtsverletzung nach § 19 a UrhG liegt vor. Danach stand der Klägerin das Recht zu, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. In dieses Recht hat die Beklagte durch die Präsentation ihrer Produkte auf der Internetplattform X eingegriffen.

Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin zunächst das Lichtbild der Zeugin X bearbeitet hat. Der Klägerin stand dieses Bearbeitungsrecht zu. Im Fall einer Bearbeitung dahingehend, das ein Teil eines Lichtbildes für eine weitergehende Nutzung verändert wird, lässt dies die Lichtbildnerzrechte nach § 72 Abs. 1 UrhG nicht untergehen. Die Klägerin hat lediglich einen Teil, den prägenden Teil, heraus kopiert. Diesen prägenden Teil hat die Beklagte kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Schutzgut des § 72 UrhG ist auch ein Teil einer Fotografie (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 72 Rdz. 15). Dem Urheberrechtsgesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliert. Es ist auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der prägende Teil der Fotografie schutzlos sein soll. In diesem Zusammenhang musste die Klägerin auch nicht erst durch die Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG erst ein Schutzrecht erwerben. Dies war mit der Einräumung der Nutzungsrechte der Fall.

3.

Diese Rechtsverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Rechtsirrtum schließt nur dann Verschulden aus, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH GRUR 2002, 248 – Spiegel–CD-Rom; BGH GRUR 1999, 923, Tele-Info-CD). In Zweifelsfällen, in denen sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat, kann nur durch das Erfordernis strenger Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko dem Verletzer zugeschoben wird (BGH, GRUR 1998, 568 – Beatles-Doppel-CD). Von einem Unternehmer ist es zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Untätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er sich mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rat einholen (BGH GRUR 2002, 296 – Sportwetten-Genehmigung). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Soweit sie vorträgt, sie habe die Fotografie von ihrem Warenlieferanten erhalten, führt dies nicht dazu, dass ihr gleichzeitig die Nutzungsrechte für ein öffentliches Zugänglichmachen eingeräumt worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht allgemein üblich, dass Lieferanten Produktfotos ihrer Waren ihren Kunden zum Zwecke der Verwendung der Produktbilder zu Präsentationen und des Verkaufs einräumen. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich hat die Beklagte nicht behauptet.

4.

Zu Recht macht die Klägerin auch im Rahmen der Lizenzanalogie einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.800,00 € geltend.

a. Die Höhe des Ersatzanspruches bemisst sich im Rahmen der Lizenzanalogie danach, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen für diese vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, ZUM 2009, 225; BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefoto). Ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre für seine Nutzungshandlung eine Vergütung zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefotos). Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr können auch auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH ZUM 2009, 225; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdz. 63).

Die Tarifgebühren nach den MFM-Honoraren stellen eine Grundlage im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 287 ZPO dar. Die Kammer hält die Grundlagen zur Schadensberechnung im vorliegenden Fall für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393). Diese Honorartabellen spiegeln dasjenige wieder, was die Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht. Die Beklagte ist lediglich der Auffassung, dass die Bildhonorare nicht einschlägig sein sollten. Zur Berechnung einer niedrigeren Lizenzgebühr beruft sich die Beklagte jedoch ebenfalls auf die Honorarstrukturen. Auf welchen Tarifbetrag sich die Beklagte eingelassen haben will, ergibt sich aus ihrem Sachvortrag nicht.

Bei den Nutzungshandlungen der Beklagten, mindestens in 400 Fällen, ist auf eine pauschale Vergütung zurückzugreifen. Dies entspricht den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien. Grundlage einer solchen Vergütung ist der Umstand, dass der Beklagten zumindest ein bundesweites Recht an Nutzungen eingeräumt werden musste. Dabei ist auch von einem einjährigen Nutzungszeitraum auszugehen. Vorliegend geht es um den Nutzungszeitraum von 2006 bis 2008. Im Rahmen der Werbung ist ausweislich der Anlage K 11 für die Onlinenutzung ein Pauschalbetrag von 2.800,00 € angesetzt. Der Einwand der Beklagten, sie habe lediglich einen möglichen Gewinn von 1.200,00 € erwirtschaftet, spielt bei der Einräumung von Nutzungsrechten nur eine untergeordnete Rolle, da die Gewinnerwartung sich noch nicht realisiert hat. Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich nur um eine Fotografie minderer Qualität, ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagte diese Fotografie zumindest in 400 Fällen für die Produktpräsentation ihrer Produkte genutzt hat.

b. Zu Recht macht die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung geltend.

Die Klägerin verlangt zu Recht einen Zuschlag in dieser Höhe, weil es die Beklagte unterlassen hat, den Lichtbildner zu benennen. Diesem steht nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Diesen Entschädigungsanspruch kann die Klägerin auch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Die hierfür erforderliche Ermächtigung hat die Klägerin vorgetragen. Ihr steht auch ein schutzwürdiges Interesse zu; dabei reicht auch das wirtschaftliche Interesse aus (BGH MD 2009, 129 – Vertragsstrafe). Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.600,00 €.
II.

Zu Recht macht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB geltend. Der Freistellungsanspruch ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 19 a, 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, 249 BGB sowie aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Zutreffend geht die Klägerin von einem Streitwert von 15.000,00 € bei einer Rahmengebühr von 1,3 VVRVG aus. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgetragen.
III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Streitwert: 5.600,00 €.

OLG Düsseldorf spricht Schadensersatz in Höhe von EUR 2.523,00 wegen urheberrechtswidriger Veröffentlichung von Fotos im Internet zu

Das OLG Düsseldorf bestätigte in seiner Berufungsentscheidung mit Urteil vom 9.5.2006 (Az. I – 20 U 138/05) weitestgehend das zugrundeliegende Landgerichtsurteil und sprach dem Kläger wegen der widerrechtlichen Veröffentlichung seiner Fotos im Internet Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 2523,00 nebst Zinsen zu.

Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Honorarempfehlungen der MFM für die Berechnung des üblichen und angemessenen Nutzungshonorars heranzuziehen sind, wenn – wie vorliegend – eine Berechnung anhand der beim Urheber bzw. Nutzungsberechtigten üblichen Vergütungssätze nicht hinreichend dargelegt wird.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sprach das OLG dem Kläger zudem einen 100 prozentigen Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung, also eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu.

 

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 , Az. I – 20 U 138/05

 

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 2005 verkündete Urteil der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.523,– EUR nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

20. März 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die
Beklagte zu 11 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in vollem Umfang dem
Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in geringem Umfang,
nämlich in Höhe von 504,60 EUR Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet. Im Umfang der Abänderung beruht das Urteil des Landgerichts auf
einer Rechtsverletzung, §§ 513, 546 ZPO.

I.

Der Berufungsantrag ist, anders als dies die Berufungserwiderung meint,
hinreichend bestimmt. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen
Schadensersatzanspruch über 22.411,20 EUR in dem Umfang weiter, in dem ihn das
Landgericht abgewiesen hat. Das sind 22.411,20 EUR abzüglich zuerkannter
2.018,40 EUR = 20.392,80 EUR. Das entspricht dem Berufungsantrag. Es fehlt in
dem Antrag lediglich ein ausdrücklicher Zusatz, aus dem sich ergibt, dass dieser
Betrag zusätzlich zu dem erstinstanzlich zugesprochenen verlangt werden soll (im
Sinne “weiterer” 20.392,80 EUR). Dass der Kläger dies erstrebt, ist indes nach
dem Inhalt der Berufungsbegründung nicht zweifelhaft.

II.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz

1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet durch die Beklagte.
Dies hat das Landgericht mit Recht festgestellt; darüber sind die Parteien nicht
unterschiedlicher Auffassung. Die Beklagte hat demgemäß erstinstanzlich bereits
einen Teil des Anspruchs anerkannt. Ob die Fotografien des Klägers, der
Berufungsbegründung folgend, nicht nur als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1
UrhG, sondern auch als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
geschützt sind, ist dafür nicht maßgeblich. Die Regelung in § 72 Abs. 1 UrhG
erschöpft sich ohnehin darin, die Vorschriften des Ersten Teils des UrhGüber
Lichtbildwerke für entsprechend anwendbar zu erklären.

III.

Der Höhe nach steht dem Kläger eine Schadensersatzforderung über 2.523,– EUR
nebst Zinsen zu, was die vom Landgericht zuerkannte Hauptforderung von 2.018,40
EUR geringfügig übersteigt.

1.

Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die Berechnungsweise des Landgerichts
anhand der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Das Landgericht hat zu Recht die vom Kläger in erster Linie geltend gemachte
konkrete Berechnung anhand der beim Kläger üblichen Vergütungssätze als nicht
ausreichend dargelegt zurückgewiesen.

Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB, die für die Schadensberechnung maßgeblich sind,
ist der Verletzte so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stände. Zu
ersetzen ist auch der entgangene Gewinn. Der Verletzte muss zur Darlegung seines
konkret berechneten Anspruchs Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass
der Verletzte den als Schadensersatz verlangten Betrag tatsächlich als Gewinn
erzielt hätte, wenn der Verletzer die urheberrechtsverletzende Handlung nicht
vorgenommen hätte (v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006,
§ 97 Rn. 59). Maßgeblich für diese Frage der haftungsausfüllenden Kausalität ist
§ 287 ZPO (v. Wolff, a.a.O.).

Seinem in erster Linie geltend gemachten, konkret berechneten Schaden legt der
Kläger ohne Erfolg unter Bezugnahme auf eigene Rechnungen in anderen Fällen
einen Betrag von 690,– EUR zu Grunde. Es ist nämlich nicht dargelegt und kaum
anzunehmen, dass es dem Kläger gelungen wäre, im Streitfall für die zusätzliche
Veröffentlichung der Fotos im Internet eine weitere Lizenzgebühr von 690,– EUR
netto pro Foto pro Jahr zu vereinbaren. Dagegen spricht vor allem, dass der
Kläger von der Beklagten bereits entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen
für die Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten insgesamt 7.513,16

EUR erhalten hatte. Darin noch nicht einmal enthalten sind die 6.077,45 EUR,
auf deren Zahlung die Parteien sich später wegen der in den Broschüren
unterbliebenen Benennung des Klägers als Urheber einigten. Zweifellos stellt
diese Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten die in erster Linie
bezweckte und vertraglich vorausgesetzte Verwendungsform dar. Dass der Kläger
darüber hinaus einen weiteren Betrag von 690,– EUR je Bild je
Internetveröffentlichung hätte vereinbaren können, erscheint wenig
wahrscheinlich. Dieser Betrag übersteigt deutlich den vom Landgericht
festgestellten, nach den Honorarempfehlungen der MFM üblichen Betrag. Letzterer
beträgt 435,– EUR netto je Foto, und zwar ohne eine zeitgleiche,
vergütungspflichtige anderweitige Veröffentlichung der Fotos. Die Empfehlungen
der MFM (Bl. 39 GA) sehen im Gegenteil ausdrücklich einen Nachlass auf diesen
Betrag von 50 % bei einer “zeitgleichen Veröffentlichung in
Zeitungen/Zeitschriften” vor. Das Landgericht hat im vorliegenden Fall einer
zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren einen Abschlag von 20 % angenommen;
hierauf wird noch näher einzugehen sein. Aber auch auf dieser Grundlage ergibt
sich nach den Empfehlungen der MFM eine Vergütung je Bild von höchstens 348,–
EUR und damit immer noch nur gut die Hälfte dessen, von dem der Kläger meint, er
hätte dies seinerzeit durchsetzen können.

Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es ihm
entgegen dieser Praxis, die in den Empfehlungen der MFM zum Ausdruck kommt,
gelungen wäre, gleichwohl den deutlich höheren Betrag gerade mit der Beklagten
zu vereinbaren. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen vom 22.5.2002 (Anlage K 6)
und vom 10.1.2003 (Anlage K 7) belegen dies keineswegs. Sie betreffen andere
Fälle. Der Kläger stellte darin einen Betrag von 690,– EUR netto für Fotos in
Rechnung, die der Auftraggeber “online” verwendete. Die Rechnungen legen nahe,
dass dies die einzige vergütungspflichtige Veröffentlichung der Fotos war. Es
finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen dieser
Verträge berechtigt sein sollte, den in Rechnung gestellten Betrag zusätzlich zu
einer Vergütung für die Veröffentlichung in Broschüren zu verlangen. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass der Kläger die im Auftrag der Beklagten für deren
Verwendung erstellten Fotos zugleich anderen Interessenten hätte anbieten dürfen
und auf diese Weise die beanspruchte zusätzliche Vergütung hätte erzielen
können.

2.

Der Schaden ist vielmehr nach der üblichen Vergütung zu berechnen. Diese Art der
Schadensberechnung nach einer angemessenen Lizenzgebühr ist seit längerem
anerkannt (v. Wolff, a.a.O. m. w. Nachw.). Sie macht der Kläger selbst
hilfsweise geltend. Danach steht dem Kläger als Schadensersatz nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der
Verwertung von Lichtbildern (Werbefotografien) zu (vgl. Urteil des Senats vom
11.11.1997 – 20 U 31/97, NJW-RR 1999, 194 [OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U
31/97] = MMR 1998, 147 [OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U 31/97] = OLGR
Düsseldorf 1998, 386 m. w. Nachw.). In derartigen Fällen sind im Rahmen der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die
Honorarempfehlungen der MFM zugrundezulegen (Senat a.a.O.). Hierauf bezieht der
Kläger sich in der Klageschrift selbst ausdrücklich.

a)

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht seiner Berechnung zutreffend einen
Betrag von 435,– EUR je Bild zugrundegelegt. Dies folgt aus der Tabelle der MFM
(Bl. 39 GA).

b)

Anders, als vom Landgericht angenommen, sind von diesem Betrag wegen der
zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren nicht nur 20 %, sondern 50%
abzuziehen. Einen Rabatt in dieser Höhe sehen die Honorarempfehlungen vor.
Zuzugeben ist dem Landgericht, dass dies die “zusätzliche zeitgleiche
Veröffentlichung in Zeitungen/Zeitschriften” betrifft. Der hier gegebene Fall
einer Veröffentlichung in Broschüren ist nicht ausdrücklich genannt. Hierfür ist
aber kein anderer, insbesondere kein geringerer Abzug gerechtfertigt. Das
Landgericht hat seine abweichende Ansicht mit dem gegenüber Zeitungen oder
Zeitschriften geringeren Verbreitungsgrad von Broschüren begründet. Dies hält
der Senat nicht für ausschlaggebend. Welches Medium einen höheren
Verbreitungsgrad hat, dürfte im Einzelfall höchst unterschiedlich und in
allgemeiner Form kaum zweifelsfrei feststellbar sein. Es gibt auch
(Fach-)Zeitschriften mit geringer Auflage und einem demgemäß eher geringen
Verbreitungsgrad. Zudem und vor allem stellen die Honorarempfehlungen der MFM
auf diesen Gesichtspunkt nicht ab. Eine Verbreitung durch Broschüren erscheint
dem Senat daher durchaus unter Berücksichtigung gewisser, im Rahmen der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unvermeidlicher Pauschalierungen mit einer
Verbreitung durch Zeitungen/Zeitschriften vergleichbar zu sein. Maßgeblich für
den “Rabatt”, den die MFM angibt, dürfte sein, dass eine Vergütung auch wegen
der anderweitigen Veröffentlichung der Fotos anfällt. Dies soll zur Folge haben,
dass eine Veröffentlichung im Internet nur in einem geringeren Umfang zu
vergüten ist, als dies der Fall wäre, wenn letzteres die einzige
Veröffentlichungsform wäre. Dieser Gesichtspunkt trifft uneingeschränkt auch auf
den vorliegenden Fall zu, in dem der Kläger eine Vergütung vertragsgemäß in
erster Linie für die Broschüren-Veröffentlichung erhält.

In dieser, die Höhe des Abzugs betreffenden Abweichung vom landgerichtlichen
Urteil liegt kein Verstoß gegen § 528 Satz 2 ZPO. Danach darf das angefochtene
Urteil nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Die
Beklagte, zu deren Gunsten sich ein höherer Abzugsbetrag auswirkt, hat kein
(Anschluss)Rechtsmittel eingelegt. Gleichwohl ist dem Senat die abweichende
Schadensberechnung möglich, solange die vom Landgericht zugesprochene Endsumme
nicht unterschritten wird. In der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe liegt
nämlich kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot; auch die Änderung
unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der
Endsumme stellt keine verbotene Verschlechterung dar (BGH NJW-RR 2004, 95). Um
nichts anderes geht es im vorliegenden Fall. Der “Rabatt” dient allein dazu, den
nach den Honorarempfehlungen der MFM maßgeblichen Betrag zu bestimmen. Ohne
seine Einbeziehung ist eine Schadensberechnung überhaupt nicht möglich.

c)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Aufschlag wegen der fehlenden
Urheberbenennung vorzunehmen. Diesen Teil des Anspruchs hat das Landgericht zu
Unrecht verneint. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf
Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser
Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den fünf Bildern, die die
Beklagte im Internet veröffentlichte, nicht geschehen.

Wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein
Anspruch auf eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Senat hat, dem
Bundesgerichtshof folgend, in der bisherigen Rechtsprechung das uneingeschränkte
Recht des Urhebers darauf betont, bei jeder Verwertung seines Werks auch als
solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung
gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die
ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben
(Urteil des Senats vom 11.11.1997 – 20 U 31/97, NJWRR 1999, 194 = MMR 1998, 147
[OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U 31/97] = OLGR Düsseldorf 1998, 386 mit
Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH, LM § 5 UrhG Nr. 1 = GRUR 1972, 713
[714] Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671 [672] = NJW 1994, 2621
Namensnennungsrecht des Architekten). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG
ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (Senat a.a.O.). In derartigen
Fällen entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines
unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100%
auf das Grundhonorar zuzubilligen (Senat a.a.O.). Ein solcher Zuschlag ist
rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der
vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten
Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs
sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu
verhalten (Senat a.a.O. unter Hinweis auf BGH, NJW 1975, 1887 [BGH 27.05.1975 –
VI ZR 95/74]), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle
anzugeben.

Demgemäß hat die Beklagte sich bereits außergerichtlich mit dem Kläger auf einen
entsprechenden Zuschlag für die Veröffentlichungen in den Broschüren
verständigt. Entsprechendes gilt aber auch für die weitergehende
Veröffentlichung im Internet. Das Landgericht entnimmt seine gegenteilige
Auffassung dem Umstand, dass die Weglassung der Bildquellenangabe branchenüblich
sei, wenn die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen
erschwert oder unmöglich sei (Urteil S. 8 = Bl. 81R GA). Es mag sein, dass dies
in einigen Bereichen branchenüblich ist. Die vom Landgericht zitierte
Entscheidung des OLG Hamburg in GRUR-RR 2002, 249, die Handy-Klingeltöne zum
Gegenstand hatte, ist als Beleg für den vorliegenden Fall allenfalls insoweit
geeignet, als das OLG ein “Weglassen wegen Branchenüblichkeit” nicht generell
ausgeschlossen hat. Im zu entscheidenden Fall hat das OLG aber gerade eine
Verletzung von § 13 UrhG angenommen, weil ein Urhebervermerk auf der CD, mit der
die Klingeltöne verbreitet wurden, hätte angebracht werden können. Für den
direkten “download” eines Klingeltons aus dem Internet hat das OLG die Frage
offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass auch dort die Urheberbezeichnung
ohne weiteres direkt am Link angebracht werden könnte (a.a.O., S. 250). Mit
dieser Entscheidung zeigt sich eine auch vom Senat für richtig gehaltene
Tendenz, die ebenso in der Literatur vertreten wird (vgl. etwa Kroitzsch, in:
Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 13 Rn. 20): Danach bedarf die Annahme
einer Branchenüblichkeit sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, damit Missbräuchen
vorgebeugt werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden. Im
vorliegenden Fall spricht hierfür nichts.

Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, wieso bei einem im Internet
veröffentlichten Foto die Angabe der Bildquelle technisch nicht möglich sein
soll. Dass die vom Landgericht beschriebenen “dynamischen
Gestaltungsmöglichkeiten” einem Urhebervermerk in unmittelbarer Nähe des Fotos
entgegenstehen könnten, ist nicht verständlich. Es gibt in jedem Fall genügend
Möglichkeiten, einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Das kann unmittelbar
auf dem Foto durch einen entsprechenden “Aufdruck” oder auch außerhalb des Fotos
auf der Internetseite geschehen. Es mag zutreffen, dass es unüblich ist, auf
oder an Werbefotos der vorliegenden Art einen derartigen Urhebervermerk
anzubringen. Das kann dann aber gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des
Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der
Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der
Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird.

d)

Unter Berücksichtigung dieser Umstände errechnet sich der Schadensersatzanspruch
des Klägers wie folgt:

5 Bilder à 435,– EUR netto 2.175,– EUR

abzüglich 50 % wegen der Broschüren-Veröffentlichung 1.087,50 EUR

zuzüglich 100 % wegen unterlassener Urheberbenennung1.087,50 EUR

Zwischensumme netto 2.175,– EUR

zuzüglich 16 % MWSt348,– EUR

Summe brutto 2.523,– EUR

3.

Im Übrigen bleiben Klage und Berufung des Klägers ohne Erfolg.

a)

Eine Erhöhung des zu ersetzenden Schadens wegen der Einstellung der Fotos nicht
nur auf der deutschen, sondern auch auf der tschechischen Internetseite der
Beklagten ist nicht eingetreten. Der Kläger geht gegen die Beklagte nicht wegen
Verletzungshandlungen, die in der Tschechischen Republik vorgenommen worden
wären, vor. Zudem ist nach der Erörterung im Senatstermin zwischen den Parteien
nicht streitig, dass die Fotos lediglich auf einem Server gespeichert wurden,
der sich in Deutschland befindet. Vor diesem Hintergrund handelt es sich wegen
der vom Landgericht zu Recht näher beschriebenen Umstände in Wirklichkeit nur um
eine einzige Veröffentlichung der Fotos im Internet. Ein zusätzlicher Schaden,
der nicht bereits von den Honorarempfehlungen der MFM abgedeckt wäre, ist dem
Kläger dadurch nicht entstanden. Die dort genannte Vergütung betrifft
ausdrücklich eine Veröffentlichung im Internet, auf die naturgemäß stets
weltweit zugegriffen werden kann. Eine gewisse Verbreitung über die
Landesgrenzen hinaus ist aus diesem Grunde bei der Vergütungsempfehlung bereits
berücksichtigt.

Es ist zuzugeben, dass wegen der auch tschechischsprachigen Veröffentlichung
darüber hinaus mit einem vermehrten Zugriff auf die Seite von
tschechischsprachigen Nutzern, insbesondere aus Tschechien selbst, zu rechnen
ist. Aber auch dieser Umstand ist in den Honorarempfehlungen bereits
berücksichtigt. Der oben angesetzte Betrag betrifft ausdrücklich die
“mehrsprachige” Werbung. Ob darüber hinaus allein der Umstand, dass es sich um
einen auf “cz” endenden Domain-Namen handelt, zu einer nennenswert erhöhten
Zugriffszahl zu führen vermag, ist zweifelhaft. Es sind jedenfalls im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies in einem
Umfang der Fall gewesen sein könnte, der bei der Schadensschätzung im Rahmen des
§ 287 ZPO zugunsten des Klägers berücksichtigt werden müsste.

Der Hinweis der Berufung auf § 19a UrhG, den der Prozessbevollmächtigte des
Klägers auch im Senatstermin in diesem Zusammenhang herausgestellt hat, führt zu
keinem abweichenden Ergebnis. Die Vorschrift enthält eine Definition des Rechts
der öffentlichen Zugänglichmachung, wie sie in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG
genannt ist. Danach ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Teil des
Rechts des Urhebers, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben
(Recht der öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Es kann dahin
stehen, ob mit der Wiedergabe der Fotos im Internet eher diese Verletzungsform
als die vom Landgericht angenommene, die Verwertung in körperlicher Form
betreffenden §§ 16, 17 UrhG gegeben ist. Es ist indes nicht ersichtlich, welchen
Einfluss dies auf die Höhe des nach den Empfehlungen der MFM zu berechnenden
Schadensersatzanspruch haben könnte.

b)

Entsprechendes gilt aus den vom Landgericht näher ausgeführten Gründen für die
Verwendung von vier Fotos in einer internen Bilddatenbank der Beklagten. Auch
dies begründet keinen zusätzlichen ersatzfähigen Schaden.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §
713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.392,80 EUR.

LG Düsseldorf spricht 1.500 € Schadensersatz wg. der unberechtigten Verwendung von 5 Fotos für eBay-Auktionen zu

Mit Urteil vom 19.03.2008 hat das Landgericht Düsseldorf (Az.12 O 416/06) insgesamt 1.500 € Schadensersatz wegen der unberechtigten Verwendung von Fotografien im Rahmen von eBay-Auktionen für Designer-Modeartikel zugesprochen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat sich das Gericht an den angemessenen und üblicherweise für die Verwertung von Lichtbildern gezahlten Lizenzgebühren orientiert (sog. “fiktive Lizenzgebühr”). Diese können anhand der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt werden. Zudem hat das Gericht einen Zuschlag von 100 % auf die üblichen Lizenzgebühren zugesprochen, weil der Verletzer es unterlassen hatte, im Rahmen seiner eBay-Auktionen den Urheber der Fotografien zu benennen.

Außerdem wurde der Verletzer verurteilt, die weitere Nutzung zu unterlassen, Auskunft über Art und Umfang der unberechtigten Nutzung erteilen sowie die vorprozessual für die Abmahnugn entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

——————————————————————-

Landgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

…

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2008 durch … für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die folgenden Lichtbilder ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen:

…
wenn dies geschieht wie folgt:

…

2.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1 sowie über die Herkunft der Fotografien.

3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.

4.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihres Rechtsanwaltes in Höhe von 659,80 EUR freizustellen.

5.
Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

6.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gilt dies gegen Sicherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 10.000,00 EUR, bezüglich der Auskunftserteilung in Höhe von 1.000,00 EUR, bezüglich der Freistellung in Höhe von 800,00 EUR und bezüglich der Zahlung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des durch den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält im Internet im Rahmen der Auktionsplattform eBay sowie ihrer eigenen Webseite …de einen Online-Shop, über den sie verschiedene Designer-Modeartikel wie z.B. Damen-Handtaschen vertreibt. Sie wendet sich dabei weltweit an einen unbestimmten Abnehmerkreis mit Schwerpunkt im Bundesgebiet. Im Oktober 2006 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die fünf aus dem Tenor ersichtlichen Produktbilder aus einer ihrer Ebay-Auktionen kopiert und in die Produktbeschreibung von zwei eigenen Ebay-Auktionen eingefügt hatte. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., diese Lichtbilder erstellt hat und ob eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin erfolgt ist. Auch Teile der Angebotsbeschreibung sind vom Beklagten übernommen worden.

Mit Abmahnschreiben vom 01.11.2006 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.11.2006 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte nicht reagiert.

Die Klägerin behauptet, die Fotografien seien vom Zeugen M. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst mit großem Aufwand angefertigt und anschließend in die Ebay-Auktion und den Online-Shop eingefügt worden. Zwischen ihr und Herrn M. bestehe die Vereinbarung, dass die uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotografien für alle Nutzungsarten, insbesondere die Nutzungsart im Internet zu Werbe- und Verkaufszwecken, der Klägerin zustehen sollen.

Ihrer Ansicht nach müsse der Beklagte neben Unterlassung und Auskunft den Schaden, der durch die unlizenzierte und nicht genehmigte Nutzung der Fotografien entstanden sei, ersetzen. Hierbei sei gemäß der MFM-Richtlinien von 2006 ein Lizenzschadenersatz in Höhe von 150,00 € pro Lichtbild aufgrund der Tatsache, dass die Fotografien in einem Online-Shop verwendet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % zu versehen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch wegen des unterlassenen Bildquellennachweis zu verdoppeln.

Ursprünglich hat die Klägerin zusätzlich beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung und Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Texte sowie zur Erteilung der Auskunft über Art und Umfang dieser Handlung zu verurteilen. Diese Anträge hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

1.
der Beklagte soll verurteilt werden, es ab sofort zu unterlassen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 5.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Fotografien der Klägerin, insbesondere folgende Fotos der Klägerin ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen: Fotografien der Anlage K 3, Bl. 26 bis 28 d.A., wenn dies geschieht wie: Anlagen K 1 und K 2, Bl. 9 bis 25 d.A.;

2.
den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß dem Antrag zu 1) sowie über die Herkunft der Fotografien;

3.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu zahlen;

hilfsweise für den Fall, dass eine Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten des Zeugen M. aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft ausscheidet,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 und zugunsten des Herrn S. M., … insgesamt 2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu Händen der Klägerin zu zahlen;

4.
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung des Rechtsanwaltes … in Höhe von 659,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 15.11.2006 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Lichtbildnereigenschaft des Zeugen M. sowie die Übertragung der unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin. Er ist der Ansicht, die Berechnung des Schadensersatzes in Höhe von 4.500,00 EUR sei fehlerhaft, da die aktuelle Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der MFM-Richtlinien aus dem Jahr 2007 keinen 50 %igen Zuschlag mehr vorsehe. Die Verdopplung des Schadensersatzes aufgrund eines etwaigen Verschweigens der Urheberschaft komme ebenfalls nicht in Betracht. Hierin sei eine unzulässige Verquickung der Schadensberechnung zu sehen. Zudem sei nur der Urheber bzw. der Lichtbildner anspruchsberechtigt, nicht aber der Lizenznehmer.

Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die letztlich gestellten Anträge führen dazu, dass teilweise eine Klagerücknahme, teilweise aber auch nur eine Konkretisierung der Anträge vorliegt. Der Antrag zu 1. ist zudem dahingehen auszulegen, dass die Klägerin die Unterlassung bezüglich der konkreten im Tenor abgebildeten Fotos begehrt.

1.
Soweit die Klägerin ursprünglich Unterlassung und Auskunft bezüglich Teilen ihrer Angebotsbeschreibung begehrt hat, liegt eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO vor. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Anträge umformuliert, so dass sie die vermeintliche Verletzungshandlung hinsichtlich der Übernahme von Teilen der Artikelbeschreibung nicht mehr zum Gegenstand haben; dieses als Klagerücknahme zu wertende Verhalten bedurfte keiner Zustimmung der Beklagtenseite, da vorher nicht zu den weitergehenden Anträgen verhandelt worden ist.

2.
Soweit die Klägerin die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift nicht mehr gestellt hat, liegt dagegen eine streitwertneutrale Umformulierung beziehungsweise Konkretisierung vor. Die Entfernung geschützter Lichtbilder aus dem Internet ist inhaltlich mit der Unterlassung ihrer Veröffentlichung gleichzustellen. Der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Festsetzung einer Sanktionierung bei zukünftigen Verstößen durch den Beklagten begehrt; dies kann mangels Anspruchsgrundlage aber nur durch Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel nach § 890 ZPO geschehen.

3.
Der Antrag zu 1. war zudem so auszulegen, wie aus dem Tenor zu 1. ersichtlich. Die Klägerin hat zwar formuliert, ihr Begehren beziehe sich auf „Fotografien der Klägerin“ beziehungsweise „folgende Fotos der Klägerin“. Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch deutlich, dass sie sich auf konkrete Lichtbilder des Zeugen M. bezieht, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte innehaben soll.

II.
Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.
Die Klägerin ist gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 3 UrhG berechtigt, vom Beklagten zu verlangen, dass er die weitere Nutzung der gegenständlichen Fotografien unterlässt.

a)
Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge M. die fünf Fotografien selbst angefertigt hat und damit Lichtbildner im Sinne des § 72 Abs. 2 UrhG ist. Diese Überzeugung beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen, welcher im Rahmen seiner Vernehmung auch glaubwürdig war. So hat er nachvollziehbar und detailliert darlegen können, wie er die Lichtbilder im Rahmen des Anstellungsverhältnisses zu seiner Ehefrau angefertigt und später digital nachbearbeitet hat. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht zudem der Umstand, dass er einen Ausdruck der Fotos in der ursprünglichen hohen Auflösung vorlegen konnte. Des weiteren hat er dem Gericht die Sonnenbrille, welche als Accessoire auf den Lichtbildern Verwendung gefunden hat, im Original vorgelegt.

b)
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Lichtbildern geworden. Dem ausschließlich Nutzungsberechtigten stehen die in §§ 97 ff. UrhG geregelten Rechtsbehelfe zur Verfügung (Schricker/Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 Rnd. 5).

Diese Rechtsübertragung hat zumindest stillschweigend stattgefunden. So hat der Zeuge M. glaubhaft bestätigt, dass er die Lichtbilder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf 400,00-EUR-Basis für seine Ehefrau angefertigt hat. Er hat also als Angestellter der Klägerin gehandelt. Nach §§ 43, 31 Abs. 3 UrhG ist dabei zumindest von einer stillschweigenden Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern auf die Klägerin auszugehen. Der Zweck, zu dem die Lichtbilder angefertigt worden sind, war nämlich ausschließlich die Platzierung der Produktfotos im Internet. Der Zeuge M. hat die Fotos in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis angefertigt und bearbeitet; er war sich bewusst, dass sein Arbeitsergebnis von der Klägerin ausschließlich genutzt werden sollte und dass er dafür als Gegenleistung einen Teil seines Arbeitsentgeltes erhält. In einer solchen Konstellation bedarf es keiner ausdrücklichen Übertragung von Nutzungsrechten.

Der Zeuge hat des weiteren bestätigt, dass diese Rechtsübertragung zwischen seiner Frau und ihm auch so beabsichtigt war. Dieser Vortrag ist auch nachzuvollziehen; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Tätigkeit eines Ehegatten handelt, der damit den Betrieb seiner Ehefrau unterstützen möchte.

c)
Die Fotografien sind vom Beklagten rechtswidrig verwendet worden. Durch das Hinzufügen der Fotografien in seine Online-Auktionen hat der Beklagte die der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte aus § 19a UrhG verletzt.

d)
Die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt, da der Beklagte nicht bereit war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

2.
Der Auskunftsanspruch beruht auf § 242 BGB; soweit er sich auch auf die Herkunft der Lichtbilder bezieht, hat er seine Grundlage in § 101a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin kann nur durch Auskunftserteilung in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch abschließend zu beziffern. Dieser könnte möglicherweise über den hier zugesprochenen Betrag hinausgehen, da sich der hier tenorierte Schadenersatz lediglich auf die zwei konkret benannten Verletzungshandlungen bei Ebay bezieht und daher bei weiteren bereits erfolgten, aber noch unbekannten Verstößen weitere Ansprüche in Frage kämen.

3.
Für die unberechtigte Nutzung der Fotografien hat der Beklagte der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 750,00 EUR zu zahlen.

a)
Ein Verschulden des Beklagten liegt vor, da sein Verhalten jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB begründet. Wie im Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH GRUR 1998, 568, 569). Verwerter müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen.

b)
Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999, 194). Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. Schricker/Wild, UrhR-Komm. § 97 Rnd. 61); zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Er ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Schluss des Verletzungszeitraums zu beziehen (BGH GRUR 1962, 401, 404). Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff; BGH GRUR 1987, 37, 39).

c)
Ausgehend von diesen Grundlagen hat der Beklagte nach der Lizenzanalogie einen Betrag von 750,00 EUR zu zahlen.

Zunächst ist als ersten Anhaltspunkt für die Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr von den MFM-Richtlinien des Jahres 2006 auszugehen. In diesem Jahr ist nämlich die Verletzungshandlung erfolgt; dementsprechend kommt es auch darauf an, auf welche Lizenzgebühr sich verständige Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt geeinigt hätten.

Bei der Nutzungsdauer ist von dem Wert auszugehen, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,00 EUR pro Bild. Zwar ist es zutreffend, dass die Bilder bei Ebay 90 Tage lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wochen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenznehmer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten. Hinzu kommt ein Aufschlag von 50 %, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden sind. Die MFM-Honorartabelle sieht für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spricht von einer Zahlung „nach Vereinbarung“. Im vorliegenden Fall kommt nach der hypothetischen Interessenlage der Parteien eines Lizenzvertrages der Aufschlag von 50 % für die Nutzung in einem Online-Shop am nächsten. Der Beklagte hat mit Hilfe der selben Lichtbilder zwei Exemplare des gleichen Produkts verkaufen wollen. Insoweit ist er mit dem Betreiber eines Online-Shops vergleichbar, da auch dort durch die Nutzung der Bilder mehrere Vertragsschlüsse über das identische Produkt herbeigeführt werden sollen. Demgegenüber liegt es fern, dass die Parteien einen Lizenzvertrag dahingehend geschlossen hätten, dass für jede einzelne Auktion eine separate Gebühr anfällt.

4.
Darüber hinaus hat der Zeuge M. als Lichtbildner einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 750,00 EUR, den die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen und zudem im eigenen Namen mit Zustimmung des Zeugen einziehen konnte.

a)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet wird. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 196). Dies ist bei der Verwendung der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine Online-Auktionen einstellte, nicht geschehen.

b)
Die Klägerin kann jedoch auf Grund des höchstpersönlichen Charakters dieses Rechtes den Anspruch nicht ohne weiteres selbst geltend machen. Der Anspruch beruht auf der Verletzung des Rechts aus § 13 UrhG. Dieses ist unauflöslich mit dem Rechtsträger, hier also mit dem Zeugen M. verbunden, kann also nicht übertragen werden (Wandtke/Bullinger, vor §§ 12 ff. UrhG, Rn. 5). Auch eine vertragliche Vorausabtretung etwaiger Ansprüche wäre unwirksam (vgl. Schricker/Wild UrhR-Komm. 3. Aufl. § 97 Rnd. 33). Die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte zu Gunsten der Klägerin berechtigt diese damit nicht, auch den Zuschlag wegen der unterbliebenen Urheberbenennung geltend zu machen.

c)
Dagegen kann die Klägerin vom Beklagten die Zahlung an sich auf Grund einer Einziehungsermächtigung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verlangen.

Im Urheberrecht ist eine gewillkürte Prozessstandstand zur Wahrnehmung von Ansprüchen aus Urheberpersönlichkeitsrecht nur anzuerkennen, wenn diese Ansprüche übertragbar sind. Vorliegend wird nicht direkt ein Recht aus den §§ 12 bis 14 UrhG geltend gemacht, welches aus den vorerwähnten Gründen nicht der Übertragung unterliegt; es geht vielmehr um einen Zahlungsanspruch, der auf einer bereits in der Vergangenheit liegenden Verletzung beruht. Dieser wäre problemlos abtretbar und kann daher auch von der Klägerin als Prozessstandschafterin geltend gemacht werden.

Die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. So ist der Zeuge M. unstreitig mit einer Zahlung zu Händen der Klägerin einverstanden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass er die Klägerin nicht nur zur Geltendmachung seiner Forderung, sondern auch zum Einzug, also zur Klage auf Zahlung an sie selbst, ermächtigt hat. Das eigene Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Anspruches beruht auf dem Umstand, dass sie sich als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos möglichst effektiv gegen Verletzungen ihrer Rechte zur Wehr setzen möchte. Hierzu gehört auch, dass der Verletzer durch die Konfrontation mit einer verhältnismäßig großen Ersatzforderung von zukünftigen Verstößen möglichst abgehalten wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der einer Vertragsstrafe entsprechende Aufschlag auf die Lizenzgebühr Druck auf den anderen Teil ausüben soll, um ihn zu vertragsgerechtem Verhalten zu bewegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. 11. 1997, Az. 20 U 31/97). Da im vorliegenden Fall nicht der Lichtbildner, sondern nunmehr die Klägerin wirtschaftlich von den Bildern profitieren darf und demnach auch missbräuchliche Verwendungen unterbinden möchte, ist ihr das erforderliche Eigeninteresse anzuerkennen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist durch die Prozessstandschaft mangels entsprechenden Vortrags der Partein nicht zu befürchten.

5.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Einen vorherigen Verzug des Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt; insbesondere führt alleine der Ablauf einer vom Abmahnenden selbst gesetzten Frist nicht dazu, dass eine Mahnung entbehrlich wird.

6.
Die Klägerin hat schließlich gemäß §§ 677, 670 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die vorgerichtliche Abmahnung entstanden sind. Bezüglich der Höhe ist wegen der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durchzuführenden Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urt.v. 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06) von einer 1,3-Gebühr auszugehen.

Der Streitwert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden, da insgesamt fünf geschützte Lichtbilder betroffen sind. Zinsen waren jedoch nicht zuzusprechen. Die Klägerin begehrt die Freistellung von einer Verpflichtung, welche sie gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten hat. Es ist nicht vorgetragen, weshalb sie diesem gegenüber gegenwärtig zur Zinszahlung verpflichtet wäre; dementsprechend kann sie auch keine Freistellung wegen Zinsen verlangen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin ihre Klage zum Teil zurückgenommen hat und sie hinsichtlich des Zahlungsanspruches teilweise unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO bezüglich der Klägerin und in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bezüglich des Beklagten.