Konferenz der Tiere – Haftung des Tauschbörsen-Teilnehmers (P2P) als Mittäter an Urheberrechtsverletzung

Am 06. Dezember 2017 entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Haftung von Teilnehmern einer Internettauschbörse (P2P) als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Urheberrechtsverletzung (Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG).

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof handelte davon, dass die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film “Konferenz der Tiere 3 D” eine Verletzung Ihrer Rechte durch das Anbieten des Films in einer Internettauschbörse durch den Beklagten geltend machte. Wie allgemein üblich, mahnte die Klägerin den Beklagten zuvor ab und machte anschließend gerichtlich Schadensersatz- und Abmahnkosten geltend. Nachdem sowohl das Amts-, als auch das Landgericht die Klage abwiesen, verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche im Wege der Revision (erfolgreich) weiter.

Streitpunkt: Lauffähige Version des Films oder eines Teils davon tatsächlich angeboten?

Das Berufungsgericht wies die Klage zuvor aus dem Grund ab, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht eindeutig ergebe, dass eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon über den Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten wurde. Dies sei jedoch für die Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich.
Der Bundesgerichtshof sah diese rechtliche Beurteilung als falsch an. Denn nach Auffassung des Senats sei der Schutzgegenstand die “im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers” und es gäbe keinen Teil des Ton- oder Filmträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands/dieser Leistung entfällt und somit nicht geschützt ist. Zudem stelle selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die geschützte Leistung des Filmherstellers (§ 94 Abs. 1 S. 1 UrhG) dar.

Streitpunkt: Haftung als Mittäter?

Hier gilt es, die im Strafrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden. Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus. Jeder Teilnehmer einer Internettauschbörse ermöglicht es anderen Teilnehmern, von ihm heruntergeladene Dateien oder -fragmente wiederum ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download findet also zeitgleich wie der Upload statt. Darüberhinaus ist im Bereitstellen von Dateien oder – fragmenten über eine Internettauschbörse ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Teilnehmer zu sehen, so die Robenträger. Hierbei spielt es für eine Mittäterschaft auch keine Rolle, dass die Teilnehmer anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Also wirken die Teilnehmer bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien oder -fragmente “bewusst und gewollt” zusammen. Eventualvorsatz (dolus eventualis) ist hier ausreichend, da der jeweilige Teilnehmer weiss, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise von Internettauschbörsen die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder -fragmente im Netzwerk einhergeht und dies mindestens billigend in Kauf nimmt.

Aktenzeichen: I ZR 186/16

Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22. Januar 2015 – 3a C 256/14
LG Frankenthal, Urteil vom 22. Juli 2016 – 6 S 22/15

Gegenstandswert in Filesharing-Fällen

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, 12 Titel des Albums “Westernhagen – Williamsburg” via Filesharing zum Download angeboten zu haben. Nachdem der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers außergerichtlich erledigt wurde, kam es zum Streit über die Gebühren des für den Beklagten tätigen Rechtsanwalts. Der hatte seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer 1,9-fachen Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000 € abgerechnet, was einen Betrag von 1.713,84 € ergab.

Demgegenüber hat das Amtsgericht Elmshorn (Urteil vom 19.01.2011, 49 C 57/10) lediglich einen Gebührenanspruch von 150,42 € zuerkannt, weil nach seiner Ansicht die anwaltliche Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von nur 2.000 € und mit einem Gebührensatz von 0,8 abzurechnen war. Zum Gegenstandswert führte das Amtsgericht aus, dass er in Filesharing-Fällen nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titeln zu bemessen, sondern vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (so auch: OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09; Landgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09). Insbesondere sei zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt. Auch das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens drohe, seien mit einzubeziehen.

Andererseits komme der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu; vielmehr orientiere sich diese am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (so auch: Amtsgericht Halle, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits das Westernhagen-Album noch recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, bemaß das Gericht den Streitwert im konkreten Fall mit 2.000 €. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen erst-und einmaligen Verstoß handelte, der zudem von kurzer Dauer war.

Zum Vergleich:

Das OLG Köln setzte in einem anderen Fall (Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09) für die Online-Stellung von 964 Musikdateien einen Streitwert von 200.000 € an. Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09) setzte für 543 Titel einen Streitwert von 40.000 € an. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07 – Sommer unseres Lebens) setzte den Streitwert auf 2.500 € fest, wenn ein Nutzer sein privates WLAN unzureichend sichert und infolgedessen außenstehende Dritte darüber Urheberrechtsverletzungen begehen können. Das Landgericht Hamburg hat im Falle der Verbreitung von zwei Musiktiteln in einer Internettauschbörse den dortigen Beklagten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 € pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen (Urteil vom 08.10.2010, 308 O 710/09).