Keine “Öffentliche Wiedergabe” i.S.d. Urheberrechts bei kostenloser Musikwiedergabe in einer Zahnarztpraxis

Der EuGh hat mit Urteil vom 15.03.2012 (C-135/10) entschieden, dass das kostenlose Abspielen von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis keine “öffentliche Wiedergabe” bzw. “öffentliche Zugänglichmachung” im Sinne des Urheberrechts darstellt und somit keine Vergütungsansprüche des Tonträgerherstellers auslöst. Die Musikwiedergabe in der Praxis diene nämlich nicht den Erwerbszwecken des Zahnarztes. Vielmehr begäben sich die Patienten eines Zahnarztes zu dem einzigen Zweck in seine Praxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehöre nicht zur Zahnbehandlung. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären, so der EuGh.