Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

Am 16. Mai 2012 entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 239/11), dass der Internetanschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen seines Ehepartners haftet.

In diesem konkreten Fall wurde an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel über den Internetanschluss der Beklagten (Ehefrau) als Download angeboten. Daraufhin mahnte die Urheberin die Beklagte umgehend ab. Nachdem die Beklagte schließlich die Abmahnung nicht hinnahm wurde der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eingeschlagen.
Vor Gericht vertrat die Beklagte die Ansicht, sie habe weder die Computerspiele selbst angeboten, noch den Internetanschluss hauptsächlich genutzt. Tatsächlich, so die Beklagte, sei dieser von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden. Das Landgericht gab hier der Klägerin Recht und verurteilte die beklagte Ehefrau auf Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten. Daraufhin legte die Beklagte Berufung ein, mit Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Prozess hatte zwei Schwerpunkte:

Zum Einen ging es um die Frage, wer letztlich darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, ob die Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen wurde. Zum Anderen musste man sich der Frage widmen, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm, sondern seitens eines Dritten begangen wurden.

Hinsichtlich der ersten Frage führte der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fort, die besagt, dass zwar stets eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Verletzer war. Könne der Anschlussinhaber jedoch – wie im vorliegenden Fall – darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestehe, so liegt es letztlich an dem Urheberrechtsinhaber, den Beweis für die Täterschaft zu führen. In diesem konkreten Fall, in dem die Klägerin keinen konkreten Beweis für die Täterschaft der Beklagten vorweisen/anbieten konnte, war entsprechend davon auszugehen, dass das Computerspiel seitens des Ehemannes zum Download angeboten wurde.

Dementsprechend näherte man sich nun der zweiten Frage, ob die einfache Ãœberlassung der “Mitnutzungsmöglichkeit” des Internetanschlusses durch den Ehepartner als solche eine Haftung auslöse. Davon sei jedoch nur auszugehen, wenn entweder der Anschlussinhaber von derartigen Rechtsverletzungen Kenntnis erlange oder generell eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine derartige Aufsichtspflicht bestehe jedoch zwischen Ehepartnern nicht, so das Gericht.

Die Revision wurde zugelassen, da diese Problematik bis dato noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.