Schadensersatzpflicht bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Anbieter eine noch länger als 12 Stunden laufende eBay-Auktion vorzeitig beenden und die angebotene Sache anderweitig veräußern kann, ohne sich gegenüber dem bis dahin Höchstbietenden schadensersatzpflichtig zu machen.

Der Beklagte bot am 17. Mai 2012 auf der Internet-Plattform eBay für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Am 19. Mai 2012 brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietender und begehrt – nachdem der Beklagte das Stromaggregat anderweitig veräußert hat – nunmehr Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats (8.500 €).

Der Beklagte meint, er habe aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay die Auktion ohne weiteres abbrechen dürfen, da sie noch länger als 12 Stunden gelaufen wäre.

Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort hieß es auszugsweise:

“§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]

§ 10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen.”

Der Link “Weitere Informationen” in § 9 Nr. 11 führte u.a. zu folgenden Hinweisen:

“Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?

Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht.

Vor dem Beenden eines Angebots gilt:

• Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist. […]”

Im Weiteren hieß es unter anderem:

“Angebot läuft noch länger als 12 Stunden

Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]”

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 € verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 BGB in Höhe von 8.500 € zusteht. Zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten ist ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen.

Das Verkaufsangebot war aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme stand. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, lag keiner der dort benannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor. Deshalb war das Angebot verbindlich. Denn aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfenden “Weiteren Informationen” lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Auktion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger läuft. Die “Weiteren Informationen” sind lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschieht.

(Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 17. Januar 2013 – 7 O 6876/12; OLG Nürnberg – Urteil vom 26. Februar 2014 – 12 U 336/13)

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2014

L’Oréal ./. eBay – EuGH verstärkt den Markenschutz auf Online-Marktplätzen

Der Gerichtshof präzisiert die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen des Markenrechts

Die nationalen Gerichte müssen diesen Gesellschaften aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, sondern auch auf die Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind.

eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können.

L’Oréal ist Inhaberin eines breiten Spektrums bekannter Marken. Der Vertrieb ihrer Erzeugnisse (vor allem kosmetische Mittel und Parfums) erfolgt über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen.

L’Oréal wirft eBay vor, an Markenrechtsverstößen, die von Nutzern auf der eBay-Website begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Verkauf und das Feilbieten von Markenprodukten von L’Oréal, die von dieser zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt seien, an Verbraucher in der Union (Paralleleinfuhr).

Der High Court (Vereintes Königreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zu den Verpflichtungen gestellt, die auf einem Betreiber eines Internet-Marktplatzes lasten können, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.

Der Gerichtshof hebt eingangs hervor, dass sich der Inhaber der Marke gegenüber einer natürlichen Person, die Markenprodukte online verkauft, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen kann, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.

Der Gerichtshof äußert sich zunächst zu der Geschäftstätigkeit, die mittels Online-Marktplätzen wie dem von eBay auf die Union gerichtet ist. Er stellt fest, dass die Regeln der Union auf dem Gebiet der Marken auf Verkaufsangebote und auf Werbung für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, zu dem sich herausstellt, dass sich diese Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richten.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich das Verkaufsangebot oder die Werbung, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, an Verbraucher in der Union richten. Die nationalen Gerichte werden beispielsweise den geografischen Gebieten Rechnung tragen können, in die der Verkäufer bereit ist, die Ware zu liefern.

Der Gerichtshof entscheidet sodann, dass der Betreiber eines Internet-Marktplatzes Marken im Sinne der Rechtsvorschriften der Union nicht selbst benutzt, wenn er eine Dienstleistung erbringt, die lediglich darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen.
Darüber hinaus erläutert er einige Merkmale der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Marktplatzes. Unter Hinweis darauf, dass diese Prüfung Sache der nationalen Gerichte ist, hält er es für erforderlich, dass der Betreiber bei geleisteter Hilfestellung, die u. a. darin besteht,
die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann.

Hat der Betreiber eine solche „aktive Rolle“ gespielt, kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt.

Aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen,
und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Der Gerichtshof äußert sich schließlich zu der Frage, welche gerichtlichen Anordnungen an den Betreiber eines Online-Marktplatzes gerichtet werden können, wenn er sich nicht aus eigenem Antrieb entschließt, die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums abzustellen und zu vermeiden, dass sich diese Verletzungen wiederholen.

So kann diesem Betreiber aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Insoweit ist es zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein.

Das Unionsrecht verlangt daher von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 69/11 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12.07.2011

Lesen Sie hier das Urteil des EuGH vom 12.07.2011 in der Rechtssache C-324/09 im Volltext.

LG Düsseldorf spricht 1.500 € Schadensersatz wg. der unberechtigten Verwendung von 5 Fotos für eBay-Auktionen zu

Mit Urteil vom 19.03.2008 hat das Landgericht Düsseldorf (Az.12 O 416/06) insgesamt 1.500 € Schadensersatz wegen der unberechtigten Verwendung von Fotografien im Rahmen von eBay-Auktionen für Designer-Modeartikel zugesprochen. Bei der Berechnung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat sich das Gericht an den angemessenen und üblicherweise für die Verwertung von Lichtbildern gezahlten Lizenzgebühren orientiert (sog. “fiktive Lizenzgebühr”). Diese können anhand der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt werden. Zudem hat das Gericht einen Zuschlag von 100 % auf die üblichen Lizenzgebühren zugesprochen, weil der Verletzer es unterlassen hatte, im Rahmen seiner eBay-Auktionen den Urheber der Fotografien zu benennen.

Außerdem wurde der Verletzer verurteilt, die weitere Nutzung zu unterlassen, Auskunft über Art und Umfang der unberechtigten Nutzung erteilen sowie die vorprozessual für die Abmahnugn entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

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Landgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit

…

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2008 durch … für Recht erkannt:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die folgenden Lichtbilder ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen:

…
wenn dies geschieht wie folgt:

…

2.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Handlungen gemäß der vorstehenden Ziffer 1 sowie über die Herkunft der Fotografien.

3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2007 zu zahlen.

4.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihres Rechtsanwaltes in Höhe von 659,80 EUR freizustellen.

5.
Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

6.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gilt dies gegen Sicherheitsleistung, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 10.000,00 EUR, bezüglich der Auskunftserteilung in Höhe von 1.000,00 EUR, bezüglich der Freistellung in Höhe von 800,00 EUR und bezüglich der Zahlung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des durch den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vorab Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält im Internet im Rahmen der Auktionsplattform eBay sowie ihrer eigenen Webseite …de einen Online-Shop, über den sie verschiedene Designer-Modeartikel wie z.B. Damen-Handtaschen vertreibt. Sie wendet sich dabei weltweit an einen unbestimmten Abnehmerkreis mit Schwerpunkt im Bundesgebiet. Im Oktober 2006 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte die fünf aus dem Tenor ersichtlichen Produktbilder aus einer ihrer Ebay-Auktionen kopiert und in die Produktbeschreibung von zwei eigenen Ebay-Auktionen eingefügt hatte. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., diese Lichtbilder erstellt hat und ob eine Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin erfolgt ist. Auch Teile der Angebotsbeschreibung sind vom Beklagten übernommen worden.

Mit Abmahnschreiben vom 01.11.2006 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.11.2006 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte nicht reagiert.

Die Klägerin behauptet, die Fotografien seien vom Zeugen M. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst mit großem Aufwand angefertigt und anschließend in die Ebay-Auktion und den Online-Shop eingefügt worden. Zwischen ihr und Herrn M. bestehe die Vereinbarung, dass die uneingeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotografien für alle Nutzungsarten, insbesondere die Nutzungsart im Internet zu Werbe- und Verkaufszwecken, der Klägerin zustehen sollen.

Ihrer Ansicht nach müsse der Beklagte neben Unterlassung und Auskunft den Schaden, der durch die unlizenzierte und nicht genehmigte Nutzung der Fotografien entstanden sei, ersetzen. Hierbei sei gemäß der MFM-Richtlinien von 2006 ein Lizenzschadenersatz in Höhe von 150,00 € pro Lichtbild aufgrund der Tatsache, dass die Fotografien in einem Online-Shop verwendet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % zu versehen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch wegen des unterlassenen Bildquellennachweis zu verdoppeln.

Ursprünglich hat die Klägerin zusätzlich beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung und Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Texte sowie zur Erteilung der Auskunft über Art und Umfang dieser Handlung zu verurteilen. Diese Anträge hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

1.
der Beklagte soll verurteilt werden, es ab sofort zu unterlassen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 5.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Fotografien der Klägerin, insbesondere folgende Fotos der Klägerin ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen: Fotografien der Anlage K 3, Bl. 26 bis 28 d.A., wenn dies geschieht wie: Anlagen K 1 und K 2, Bl. 9 bis 25 d.A.;

2.
den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß dem Antrag zu 1) sowie über die Herkunft der Fotografien;

3.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu zahlen;

hilfsweise für den Fall, dass eine Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten des Zeugen M. aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft ausscheidet,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 und zugunsten des Herrn S. M., … insgesamt 2.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu Händen der Klägerin zu zahlen;

4.
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung des Rechtsanwaltes … in Höhe von 659,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 15.11.2006 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die Lichtbildnereigenschaft des Zeugen M. sowie die Übertragung der unbeschränkten ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin. Er ist der Ansicht, die Berechnung des Schadensersatzes in Höhe von 4.500,00 EUR sei fehlerhaft, da die aktuelle Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der MFM-Richtlinien aus dem Jahr 2007 keinen 50 %igen Zuschlag mehr vorsehe. Die Verdopplung des Schadensersatzes aufgrund eines etwaigen Verschweigens der Urheberschaft komme ebenfalls nicht in Betracht. Hierin sei eine unzulässige Verquickung der Schadensberechnung zu sehen. Zudem sei nur der Urheber bzw. der Lichtbildner anspruchsberechtigt, nicht aber der Lizenznehmer.

Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die letztlich gestellten Anträge führen dazu, dass teilweise eine Klagerücknahme, teilweise aber auch nur eine Konkretisierung der Anträge vorliegt. Der Antrag zu 1. ist zudem dahingehen auszulegen, dass die Klägerin die Unterlassung bezüglich der konkreten im Tenor abgebildeten Fotos begehrt.

1.
Soweit die Klägerin ursprünglich Unterlassung und Auskunft bezüglich Teilen ihrer Angebotsbeschreibung begehrt hat, liegt eine Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO vor. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Anträge umformuliert, so dass sie die vermeintliche Verletzungshandlung hinsichtlich der Übernahme von Teilen der Artikelbeschreibung nicht mehr zum Gegenstand haben; dieses als Klagerücknahme zu wertende Verhalten bedurfte keiner Zustimmung der Beklagtenseite, da vorher nicht zu den weitergehenden Anträgen verhandelt worden ist.

2.
Soweit die Klägerin die Anträge zu 2. und 3. aus der Klageschrift nicht mehr gestellt hat, liegt dagegen eine streitwertneutrale Umformulierung beziehungsweise Konkretisierung vor. Die Entfernung geschützter Lichtbilder aus dem Internet ist inhaltlich mit der Unterlassung ihrer Veröffentlichung gleichzustellen. Der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Festsetzung einer Sanktionierung bei zukünftigen Verstößen durch den Beklagten begehrt; dies kann mangels Anspruchsgrundlage aber nur durch Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel nach § 890 ZPO geschehen.

3.
Der Antrag zu 1. war zudem so auszulegen, wie aus dem Tenor zu 1. ersichtlich. Die Klägerin hat zwar formuliert, ihr Begehren beziehe sich auf „Fotografien der Klägerin“ beziehungsweise „folgende Fotos der Klägerin“. Aus dem Gesamtzusammenhang wird jedoch deutlich, dass sie sich auf konkrete Lichtbilder des Zeugen M. bezieht, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte innehaben soll.

II.
Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1.
Die Klägerin ist gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 3 UrhG berechtigt, vom Beklagten zu verlangen, dass er die weitere Nutzung der gegenständlichen Fotografien unterlässt.

a)
Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Zeuge M. die fünf Fotografien selbst angefertigt hat und damit Lichtbildner im Sinne des § 72 Abs. 2 UrhG ist. Diese Überzeugung beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen, welcher im Rahmen seiner Vernehmung auch glaubwürdig war. So hat er nachvollziehbar und detailliert darlegen können, wie er die Lichtbilder im Rahmen des Anstellungsverhältnisses zu seiner Ehefrau angefertigt und später digital nachbearbeitet hat. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht zudem der Umstand, dass er einen Ausdruck der Fotos in der ursprünglichen hohen Auflösung vorlegen konnte. Des weiteren hat er dem Gericht die Sonnenbrille, welche als Accessoire auf den Lichtbildern Verwendung gefunden hat, im Original vorgelegt.

b)
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Lichtbildern geworden. Dem ausschließlich Nutzungsberechtigten stehen die in §§ 97 ff. UrhG geregelten Rechtsbehelfe zur Verfügung (Schricker/Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 Rnd. 5).

Diese Rechtsübertragung hat zumindest stillschweigend stattgefunden. So hat der Zeuge M. glaubhaft bestätigt, dass er die Lichtbilder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf 400,00-EUR-Basis für seine Ehefrau angefertigt hat. Er hat also als Angestellter der Klägerin gehandelt. Nach §§ 43, 31 Abs. 3 UrhG ist dabei zumindest von einer stillschweigenden Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern auf die Klägerin auszugehen. Der Zweck, zu dem die Lichtbilder angefertigt worden sind, war nämlich ausschließlich die Platzierung der Produktfotos im Internet. Der Zeuge M. hat die Fotos in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis angefertigt und bearbeitet; er war sich bewusst, dass sein Arbeitsergebnis von der Klägerin ausschließlich genutzt werden sollte und dass er dafür als Gegenleistung einen Teil seines Arbeitsentgeltes erhält. In einer solchen Konstellation bedarf es keiner ausdrücklichen Übertragung von Nutzungsrechten.

Der Zeuge hat des weiteren bestätigt, dass diese Rechtsübertragung zwischen seiner Frau und ihm auch so beabsichtigt war. Dieser Vortrag ist auch nachzuvollziehen; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich um die Tätigkeit eines Ehegatten handelt, der damit den Betrieb seiner Ehefrau unterstützen möchte.

c)
Die Fotografien sind vom Beklagten rechtswidrig verwendet worden. Durch das Hinzufügen der Fotografien in seine Online-Auktionen hat der Beklagte die der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte aus § 19a UrhG verletzt.

d)
Die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt, da der Beklagte nicht bereit war, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

2.
Der Auskunftsanspruch beruht auf § 242 BGB; soweit er sich auch auf die Herkunft der Lichtbilder bezieht, hat er seine Grundlage in § 101a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin kann nur durch Auskunftserteilung in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch abschließend zu beziffern. Dieser könnte möglicherweise über den hier zugesprochenen Betrag hinausgehen, da sich der hier tenorierte Schadenersatz lediglich auf die zwei konkret benannten Verletzungshandlungen bei Ebay bezieht und daher bei weiteren bereits erfolgten, aber noch unbekannten Verstößen weitere Ansprüche in Frage kämen.

3.
Für die unberechtigte Nutzung der Fotografien hat der Beklagte der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von insgesamt 750,00 EUR zu zahlen.

a)
Ein Verschulden des Beklagten liegt vor, da sein Verhalten jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB begründet. Wie im Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt (BGH GRUR 1998, 568, 569). Verwerter müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen.

b)
Der Klägerin steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen der MFM zu Grunde gelegt werden (BGH, NJW-RR 1999, 194). Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als wäre die Handlung, durch die ihre Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. Schricker/Wild, UrhR-Komm. § 97 Rnd. 61); zu Grunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Er ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Schluss des Verletzungszeitraums zu beziehen (BGH GRUR 1962, 401, 404). Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff; BGH GRUR 1987, 37, 39).

c)
Ausgehend von diesen Grundlagen hat der Beklagte nach der Lizenzanalogie einen Betrag von 750,00 EUR zu zahlen.

Zunächst ist als ersten Anhaltspunkt für die Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr von den MFM-Richtlinien des Jahres 2006 auszugehen. In diesem Jahr ist nämlich die Verletzungshandlung erfolgt; dementsprechend kommt es auch darauf an, auf welche Lizenzgebühr sich verständige Vertragspartner zu diesem Zeitpunkt geeinigt hätten.

Bei der Nutzungsdauer ist von dem Wert auszugehen, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,00 EUR pro Bild. Zwar ist es zutreffend, dass die Bilder bei Ebay 90 Tage lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wochen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenznehmer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten. Hinzu kommt ein Aufschlag von 50 %, da die Lichtbilder für zwei Auktionen verwendet worden sind. Die MFM-Honorartabelle sieht für die Mehrfacheinblendung von ein und demselben Lichtbild keine feste Vergütung vor, sondern spricht von einer Zahlung „nach Vereinbarung“. Im vorliegenden Fall kommt nach der hypothetischen Interessenlage der Parteien eines Lizenzvertrages der Aufschlag von 50 % für die Nutzung in einem Online-Shop am nächsten. Der Beklagte hat mit Hilfe der selben Lichtbilder zwei Exemplare des gleichen Produkts verkaufen wollen. Insoweit ist er mit dem Betreiber eines Online-Shops vergleichbar, da auch dort durch die Nutzung der Bilder mehrere Vertragsschlüsse über das identische Produkt herbeigeführt werden sollen. Demgegenüber liegt es fern, dass die Parteien einen Lizenzvertrag dahingehend geschlossen hätten, dass für jede einzelne Auktion eine separate Gebühr anfällt.

4.
Darüber hinaus hat der Zeuge M. als Lichtbildner einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 750,00 EUR, den die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen und zudem im eigenen Namen mit Zustimmung des Zeugen einziehen konnte.

a)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet wird. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheber-persönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben (BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999 S. 196). Dies ist bei der Verwendung der fünf Fotografien, die der Beklagte in seine Online-Auktionen einstellte, nicht geschehen.

b)
Die Klägerin kann jedoch auf Grund des höchstpersönlichen Charakters dieses Rechtes den Anspruch nicht ohne weiteres selbst geltend machen. Der Anspruch beruht auf der Verletzung des Rechts aus § 13 UrhG. Dieses ist unauflöslich mit dem Rechtsträger, hier also mit dem Zeugen M. verbunden, kann also nicht übertragen werden (Wandtke/Bullinger, vor §§ 12 ff. UrhG, Rn. 5). Auch eine vertragliche Vorausabtretung etwaiger Ansprüche wäre unwirksam (vgl. Schricker/Wild UrhR-Komm. 3. Aufl. § 97 Rnd. 33). Die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte zu Gunsten der Klägerin berechtigt diese damit nicht, auch den Zuschlag wegen der unterbliebenen Urheberbenennung geltend zu machen.

c)
Dagegen kann die Klägerin vom Beklagten die Zahlung an sich auf Grund einer Einziehungsermächtigung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verlangen.

Im Urheberrecht ist eine gewillkürte Prozessstandstand zur Wahrnehmung von Ansprüchen aus Urheberpersönlichkeitsrecht nur anzuerkennen, wenn diese Ansprüche übertragbar sind. Vorliegend wird nicht direkt ein Recht aus den §§ 12 bis 14 UrhG geltend gemacht, welches aus den vorerwähnten Gründen nicht der Übertragung unterliegt; es geht vielmehr um einen Zahlungsanspruch, der auf einer bereits in der Vergangenheit liegenden Verletzung beruht. Dieser wäre problemlos abtretbar und kann daher auch von der Klägerin als Prozessstandschafterin geltend gemacht werden.

Die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. So ist der Zeuge M. unstreitig mit einer Zahlung zu Händen der Klägerin einverstanden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass er die Klägerin nicht nur zur Geltendmachung seiner Forderung, sondern auch zum Einzug, also zur Klage auf Zahlung an sie selbst, ermächtigt hat. Das eigene Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Anspruches beruht auf dem Umstand, dass sie sich als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos möglichst effektiv gegen Verletzungen ihrer Rechte zur Wehr setzen möchte. Hierzu gehört auch, dass der Verletzer durch die Konfrontation mit einer verhältnismäßig großen Ersatzforderung von zukünftigen Verstößen möglichst abgehalten wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der einer Vertragsstrafe entsprechende Aufschlag auf die Lizenzgebühr Druck auf den anderen Teil ausüben soll, um ihn zu vertragsgerechtem Verhalten zu bewegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. 11. 1997, Az. 20 U 31/97). Da im vorliegenden Fall nicht der Lichtbildner, sondern nunmehr die Klägerin wirtschaftlich von den Bildern profitieren darf und demnach auch missbräuchliche Verwendungen unterbinden möchte, ist ihr das erforderliche Eigeninteresse anzuerkennen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist durch die Prozessstandschaft mangels entsprechenden Vortrags der Partein nicht zu befürchten.

5.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Einen vorherigen Verzug des Beklagten hat die Klägerin nicht dargelegt; insbesondere führt alleine der Ablauf einer vom Abmahnenden selbst gesetzten Frist nicht dazu, dass eine Mahnung entbehrlich wird.

6.
Die Klägerin hat schließlich gemäß §§ 677, 670 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die vorgerichtliche Abmahnung entstanden sind. Bezüglich der Höhe ist wegen der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durchzuführenden Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urt.v. 07.03.2007, Az. VIII ZR 86/06) von einer 1,3-Gebühr auszugehen.

Der Streitwert von 10.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden, da insgesamt fünf geschützte Lichtbilder betroffen sind. Zinsen waren jedoch nicht zuzusprechen. Die Klägerin begehrt die Freistellung von einer Verpflichtung, welche sie gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten hat. Es ist nicht vorgetragen, weshalb sie diesem gegenüber gegenwärtig zur Zinszahlung verpflichtet wäre; dementsprechend kann sie auch keine Freistellung wegen Zinsen verlangen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Klägerin ihre Klage zum Teil zurückgenommen hat und sie hinsichtlich des Zahlungsanspruches teilweise unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO bezüglich der Klägerin und in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bezüglich des Beklagten.