Dachfonds Deutsche Schifffahrt DDS 09 – bereits nach zwei Jahren droht das Aus!

Der von der Feedback Beteiligungsgesellschaft m.b.H. in 2008 angebotene „Dachfonds Deutsche Schifffahrt DDS 09“, der seinerseits in geschlossene Schiffsfonds (sog. Zielfonds) investiert, stand von Anfang an unter keinem guten Stern. Dieser Dachfonds war ebenfalls in Form einer Beteiligungsgesellschaft und damit als geschlossener Fonds konstruiert. Obwohl die Zeichnungsfrist statt wie geplant zum 31.12.2008 erst ein Jahr später zum 31.12.2009 geschlossen wurde, konnten mit etwas mehr als 13.000.000 EUR gerade einmal 65 % der geplanten 20.000.000 EUR eingeworben werden.

Anleger, die eine Beteiligung gezeichnet haben, sehen sich getäuscht.

Betrugen bereits im Rumpfjahr 2008 die tatsächlichen Mittelzuflüsse aus den Zielfonds gerade mal ein Drittel der prognostizierten Erträge, waren es in 2009 nicht einmal 10 %. Von den 26 im Geschäftsjahr 2009 gehaltenen Zielfonds nahmen nur 6 eine Ausschüttung vor. Der in 2009 erzielte Ertrag reichte nicht einmal aus um die fälligen Zinsen aufzubringen. Bislang konnte dafür die noch vorhandene Liquidität eingesetzt werden. Allerdings strebt die Fondsgesellschaft bereits eine Kapitalerhöhung um 12 % an.

Zahlreiche Anleger suchen daher nach einer Möglichkeit, ihre Beteiligung rückgängig zu machen. Dabei spielt in erster Linie die Beraterhaftung eine wichtige Rolle. Die Beteiligungen wurden in der Regel von Banken- und Sparkassen im Wege der Anlageberatung vertrieben. Im Falle einer solchen Anlageberatung ist die Bank verpflichtet, die von ihr empfohlene Investition mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, ob diese Anlage überhaupt für den Kunden geeignet ist (sog. anlegergerechte Beratung) und den Anleger auf die bestehenden Risiken hinzuweisen (sog. anlage- oder objektgerechte Beratung). Dabei kann sich die Bank nur unter bestimmten Umständen auf die Angaben des Prospektes berufen. Diese Umstände liegen häufig nicht vor, hier bedarf jedoch jeder Einzelfall einer eingehenden Prüfung.

Außerdem haben die Anlageberater in der Regel nicht darauf hingewiesen, dass und vor allem wieviel sie für den Verkauf einer Beteiligung an Provision verdienen. Hierzu sind sie aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verpflichtet, damit der Anleger abschätzen kann, ob die Empfehlung gerade dieser Anlage im alleinigen Interesse des Kunden erfolgte oder im Eigeninteresse des Anlageberaters. Allein dieses Versäumnis berechtigt betroffene Anleger zur Rückabwicklung der Beteiligung.

„Gerade die verschwiegenen Provisionen sind oftmals der Ansatzpunkt für eine Rückabwicklung gegenüber der beratenden Bank. In diesem Fall sind sogar die betreffenden Angaben im Prospekt ausgesprochen irreführend“ sagt Martin Donandt von SANDNER Rechtsanwälte in Hamburg. „Wir sehen daher gute Chancen für die betroffenen Anleger.“