LG Kiel spricht freiberuflichem Fotografen aufgrund der Verletzung des Urheberrechts an von ihm aufgenommenen Fotos sowie eines von ihm entworfenen Logos Schadensersatz in Höhe von € 9.477,20 zu

Mit Urteil vom 02.11.2004 hat das Landgericht Kiel (Az. 16 O 112/03) einem freiberuflichen Fotografen insgesamt € 9.477,20 Schadensersatz wegen der unerlaubten Nutzung von ihm aufgenommenen Fotos (Fotoklau) sowie eines von ihm entworfenen Logos für eine eigene CD-Produktion des Beklagten (Auflage 5.000 bei einem Verkaufsstückpreis von je € 2,50) zugesprochen. Das Urheberrecht bei Fotos und Bildern legt dem Bildverwender auf, die Einwilligung des Urhebers bei der Nutzung seiner Werke einzuholen.
Entgegen gängiger Gerichtspraxis beim Bilderklau hat das Landgericht hier dem Kläger jedoch keine doppelte Lizenzgebühr aufgrund der fehlenden Urhebernennung bei den Bildern des Fotografen zugesprochen, da es hier an einem konkreten Sachvortrag des Klägers fehlte. Es mangelte dem Gericht zufolge hier am Vortrag derjenigen Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit einer Entschädigung in Geld für die fehlende Urhebernennung hätte ergeben können.

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Landgericht Kiel
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch … für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die CD “… Teil 1” zu vertreiben, sofern auf ihr die in der beigefügten Anlage aufgelisteten Bilddateien enthalten sind, sowie
2.
an den Kläger gesamtschuldnerisch 9.477,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 zu zahlen.
Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 26 % und die Beklagten 74 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand:
Der Kläger ist freiberuflicher Fotograf und nimmt die Beklagten wegen der unerlaubten Nutzung von ihm aufgenommener Fotos sowie eines von ihm entworfenen Logos auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit erstellte der Kläger für die Gemeinde … umfangreiches Bildmaterial, übergab ihr dieses auf zwei CDs und räumte ihr an den darauf befindlichen Bilddateien ein Nutzungsrecht ein. Dessen Inhalt ergab sich aus einer auf beiden CDs ebenfalls enthaltenen Textdatei, die auszugsweise lautet:
“Die auf dieser CD befindlichen Daten unterliegen dem allgemeinen Urheberrecht. Für Bildmaterial: Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). […]”
Die Daten sind für den Druck des Gastgeberverzeichnisses … 2002 mit einer Auflage von 25.000 freigegeben. […]
Die Veröffentlichungsrechte der Bilddaten sind für die Gemeinde … frei in PR-Berichten, Prospekten und Infoblättern der Gemeinde … insofern sie in professionellen Betrieben weiterverarbeitet werden. […]
Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar auf Dritte, eine Nutzung durch Dritte ist kostenpflichtig und bedarf der Zustimmung von Atelier … […]
Die Beklagten sind Gesellschafter der …, deren Geschäftszweck in der Herstellung und dem Vertrieb von Touristiksoftware liegt.
Im November 2002 baten die Beklagten die Gemeinden …, ihnen für die Erstellung einer geplanten CD “… Teil 1” Bilder von … zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge …, Verwaltungsfachangestellter bei der Gemeinde … schickte dem Beklagten daraufhin eine selbstgebrannte CD mit solchem Bildmaterial zu. In dem Begleitschreiben vom 11.11.2002 heißt es auszugsweise:
[…] “Bitte beachten Sie, dass die Rechte für die Bilder nicht bei der Gemeinde … liegen. Die Bilder dürfen lediglich für Maßnahmen verwendet werden, wenn sich hieraus ein Werbevorteil für … ergibt […].”
Von dieser CD übernahmen die Beklagten 34 Bilddateien mit Fotos von … sowie eine Bilddatei eines am Computer erstellten Logos “…” auf ihre eigene CD “… Teil 1”. Auf dieser erschienen die Dateien insgesamt 47mal, wobei die Verwendung auf der CD-Hülle und auf der CD-Scheibe selbst eingeschlossen ist; eine Aufstellung der Bilddateien befindet sich in der Anlage zum Urteilstenor.
Die CD “CD … Teil 1” wurde von den Beklagten anschließend in einer Auflage von mindestens 5.000 Stück hergestellt und zu einem Stückpreis von 2,50 EUR vertrieben, ohne dass im Zusammenhang mit den Bilddateien der Name des Klägers erwähnt wurde. Auf der Rückseite der Hülle zur CD “… Teil 1” heißt es auszugsweise:
[…] “Wir freuen uns, wenn Sie die … als Urlaubsgebiet weiterempfehlen.
[…]
Alle Daten sind urheberrechtlich geschützt. Rechte bei ….” […]
Mit Schreiben vom 12., 16. und 18.02.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagten und verlangte von ihnen schließlich die Zahlung von insgesamt 14.848,00 EUR wegen der Verwendung der 35 oben erwähnten Bilddateien. Mit weiterem Schreiben vom 20.03.2003 forderte der Kläger die Beklagten zur umgehenden Zahlung an einen Herrn … auf, der die Forderung damals durch Zession erworben hatte; sie ist inzwischen an den Kläger zurückabgetreten. Weitere Zahlungsaufforderungen enthielten das Schreiben des Klägers vom 14.04.2003 sowie der anwaltliche Schriftsatz vom 07.05., mit dem der Kläger die Zahlung von insgesamt 15.138,77 EUR sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangte. Die Beklagten zahlten in der Folgezeit weder den vom Kläger geltend gemachten Betrag, noch gaben sie die geforderte Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger behauptet, er habe die 35 erwähnten Bilddateien erstellt. Auf der von der Gemeinde … an die Beklagten übergebenen CD habe sich ferner auch die oben zitierte Textdatei befunden, die er selbst auf die der Gemeinde … übergebenen CDs gebrannt habe. Durch die Ãœbernahme der Bilddateien auf die CD “… Teil 1”, die in einer Auflage von mindestens 35.000 Stück vertrieben worden sei, sei ihm ein Schaden entstanden, der unter Zugrundelegung der Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) 16.744,60 EUR betrage. Der Kläger meint, die Differenz zwischen der Klagforderung, für deren Berechnung im Einzelnen zur Sachdarstellung auf seinen Schriftsatz vom 17.06.2004 verwiesen wird, und diesem Betrag stehe ihm aufgrund der unterlassenen Nennung seines Namens bei der Veröffentlichung der Bilder zu.

Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, die CD “… Teil 1” – Hülle wie im Anlagenhefter zu 16 O 63/03 – zu vertreiben, sofern auf ihr die in der beigefügten Anlage 16 aufgelisteten Bilddateien enthalten sind,
2.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 14.848,00 EUR seit dem 01.04.2003 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 19.750,00 EUR seit dem 17.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe seine Nutzungsrechte an den Bilddateien auf die Gemeinde … übertragen, welche die Nutzung sodann ihnen gestattet habe, so dass sie der Ansicht sind, hiervon deswegen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht zu haben, weil mit der CD “… Teil 1” ein Werbeeffekt für die Gemeinde … erzielt worden sei. Sie verweisen insoweit auf einen Auszug aus ihrer CD, den sie im Termin vom 28.09.2004 zur Akte gereicht haben. Ferner meinen die Beklagten, dem Kläger stehe an denjenigen streitgegenständlichen Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, mangels Einwilligung der abgebildeten Personen generell kein Urheberrecht zu, so dass er aus diesen Bildern keine Ansprüche gegen sie herleiten könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die beigezogene Akte 16 O 63/03, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 16.03.2004 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist mit dem Klagantrag zu 1) in vollem Umfang, mit dem Klagantrag zu 2) nur in Höhe von 9.477,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 begründet. Wegen der weitergehenden Forderung war sie abzuweisen.
1.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 UrhG. Danach kann derjenige, dessen Urheber- oder anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wurde, von dem Verletzer Unterlassung verlangen, sofern eine Gefahr der Wiederholung besteht. Durch die Ãœbernahme der 35 streitgegenständlichen Bilddateien auf die CD “… 1” und deren Vertrieb haben die Beklagten die Verwertungsrechte und das Namensnennungsrecht des Klägers aus den §§ 15 ff., 13 UrhG widerrechtlich verletzt.
a)
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den 34 Fotodateien um Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder lediglich um Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG handelt. Sie genießen auf jeden Fall Schutz durch die §§ 11 ff. UrhG, denn diese Vorschriften gelten für Lichtbildwerke und Lichtbilder gleichermaßen (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 647). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Fotos – wie hier – um Digitalfotos handelt, die sich als Bilddateien auf einer CD-Rom befinden, denn auf die Art der körperlichen Festlegung kommt es nicht an (Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht 2004, Rn. 363; Loewenheim/Vogel, Handbuch des Urheberrechts 2003, § 37 Rn. 9).
Die Bilddatei mit dem Logo “…” erfüllt hingegen alle Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG und hat damit die Qualität eines Werkes; dies wird auch von den Beklagten nicht angezweifelt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten genießen auch diejenigen Fotos Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz, auf denen Personen abgebildet sind und zwar unabhängig davon, ob diese Personen eine Einwilligung im Sinne des § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (im Folgenden: KUG) erteilt haben. Selbst wenn jeder der Abgebildeten die Verwertung seiner Abbildung durch den Kläger unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht verhindern könnte, würde dies nur bedeuten, dass sein Persönlichkeitsrecht den Vorrang vor dem Urheber- bzw. verwandten Schutzrecht des Klägers hat, nicht jedoch, dass das Urheber- oder Schutzrecht unter Hinweis auf das Bestehen von Rechten Dritter von demjenigen in Frage gestellt werden kann, der das Lichtbild verwerten möchte oder dies in rechtswidriger Weise bereits getan hat (Wandtke/Bullinger/Thum, Praxiskommentar zum Urheberrecht 2002, § 72 Rn. 43; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 72 Rn. 13). Konsequenz wäre ansonsten, dass ein eine Person abbildendes Werk bzw. Lichtbild, das allen Anforderungen des Urhebergesetzes genügt, aber ohne Zustimmung des Abgebildeten geschaffen worden ist, von jedermann verwertet werden könnte, wenn er selbst die Zustimmung des Abgebildeten besitzt (OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1533 [OLG Hamburg 08.01.1987 – 3 U 79/86] – Mikis Theodorakis).

Hinzu kommt Folgendes:
Nähme man dem Lichtbildner seinen Schutz aus §§ 97, 72 UrhG, so könnte er selbst eine weitere Verwertung des von ihm aufgenommenen Fotos durch Dritte nicht verhindern und liefe damit fortwährend Gefahr, von einem Abgebildeten wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, denn zu dieser Verletzung hat der Lichtbildner mit der Aufnahme des Fotos einen kausalen Beitrag geleistet.
b)
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, denn für seine Urheberschaft an den in Rede stehenden 35 Bilddateien streitet die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG, die über § 72 UrhG auch dem Lichtbildner zugutekommt (vgl. KG GRUR-RR 2002, 125, 126 – Gruß aus Potsdam).
Um welche es sich handelt, ergibt sich aus der Anlage zum Tenor, denn die Anlage 16, auf die sich der Kläger in seinem Klagantrag bezogen hat, enthält eine Reihe von Fehlern, insbesondere Falschbezeichnungen von Bilddateien, so dass sie der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Die zitierte Vorschrift regelt, dass bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber eines Werkes angesehen wird, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist. Bei der Beurteilung, ob eine Anbringung “üblich” ist, wird allgemein ein großzügiger Maßstab angelegt (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 10 Rn. 7; Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2000, § 10 Rn. 8; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 10 Rn. 1), so dass jeder nicht ganz versteckte oder außergewöhnliche Ort, aus dem der Urheber ohne Schwierigkeiten und eindeutig erkennbar ist, ausreichend ist (OLG München GRUR 1988, 819, 820 – Der Goggolore; Loewenheim/Thum, § 10 Rn. 10). Vorliegend ist der Kläger in der üblichen Weise als Urheber bzw. Lichtbildner bezeichnet, denn er hat der Gemeinde … zwei CDs übergeben, auf denen sich die streitgegenständlichen Bilddateien befanden; bei diesen handelt es sich um Vervielfältigungsstücke im Sinne des § 16 UrhG. Beide CDs enthielten eine Textdatei, die auf das Atelier A.TT. und auf den Kläger selbst hinwiesen. Zudem befanden sich auf dem Einlageblatt der CD-Box Hinweise auf das Atelier A.TT. und darüber hinaus auf die Post- und die E-Mail-Adresse des Klägers.
Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die Vermutungsregel des § 10 UrhG verlange, dass jede einzelne auf den CDs befindliche Datei mit einem Hinweis auf den Kläger versehen sei, stellen sie für das Merkmal der Üblichkeit der Urheberbezeichnung zu strenge Anforderungen auf. So ist es etwa im Zusammenhang mit digitalen Tonträgern anerkannt, dass ein Urhebervermerk auf dem Label oder der Hülle ausreicht (vgl. nur Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 10 Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum, § 10 Rn. 11); für digitale Bildträger kann insofern nichts anders gelten. Zudem ergibt sich vorliegend aus der Textdatei, dass sämtliche auf den CDs befindlichen Daten vom Kläger erstellt worden sind.
Den gemäß § 10 UrhG möglichen Beweis des Gegenteils haben die in dieser Hinsicht darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht angetreten. Vielmehr fehlt es ihrerseits bereits an substantiiertem Sachvortrag zu der Frage, wer die Bilddateien sonst erstellt haben könnte.
Für die Aktivlegitimation des Klägers ist es schließlich ohne Bedeutung, ob er der Gemeinde … an den Bildern ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Soweit die Beklagten meinen, der Kläger habe sich damit seiner eigenen “Nutzungsrechte” (gemeint sind wohl die Verwertungsrechte, vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG) begeben, übersehen sie, dass die Verwertungsrechte des Urheberrechts (§ 29 Abs. 1 UrhG) ebenfalls unübertragbar sind. Diese Rechte verbleiben deshalb trotz Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte auf jeden Fall beim Urheber, der diese nach richtiger Ansicht auch neben dem Inhaber des Nutzungsrechts selbst durchsetzen kann (vgl. BGHZ 118, 394, 399 f. – Alf; Schack, Rn. 529, 531, 676). Dies gilt nach allgemeiner Meinung jedenfalls dann, wenn er ein eigenes schützenswertes materielles oder ideelles Interesse geltend machen kann (Schricker/Wild, § 97 Rn. 84 ff., Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rn. 84 ff., jeweils m.w.N.). Ein derartiges ideelles Interesse des Klägers ist hier offensichtlich, denn er macht eine Verletzung seines urheberpersönlichkeitsrechtlichen Namensnennungsrechts geltend (zu dessen Verletzung sogleich unter c).
c)
Indem die Beklagten die 35 streitgegenständlichen Bilddateien auf ihre CD “… Teil 1” übernahmen, diese CD in einer Auflage von mindestens 5.000 Stück herstellten und sodann an Dritte veräußerten, ohne im Zusammenhang mit den Bildern auf den Namen des Klägers hinzuweisen, haben sie das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Namensnennungsrecht des Klägers aus den §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 13 UrhG widerrechtlich verletzt.
aa)
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG steht das ausschließliche Recht, die streitgegenständlichen Bilddateien in körperlicher Form durch Vervielfältigung und Verbreitung zu verwerten dem Kläger zu.
In diese Verwertungsrechte haben die Beklagten eingegriffen, indem sie seine Bilddateien für eigene Zwecke nutzten. Während die Ãœbernahme der Bilder auf die CD “… Teil 1” und deren Herstellung in größerer Auflage dem weiten Begriff der Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG unterfällt, der jede körperliche Festlegung des Werkes umfasst, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (Schricker/Loewenheim, § 16 Rn. 6), handelt es sich bei den anschließenden Veräußerungen an Dritte um Verbreitungshandlungen. Eine Verbreitung liegt vor, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht werden (§ 17 Abs. 1 UrhG), wobei Inverkehrbringen jede Handlung meint, durch die Werkstücke aus der inneren Betriebsphäre der Öffentlichkeit zugeführt werden (Schricker/Loewenheim, § 17 Rn. 12).
Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber zudem das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Deshalb kann er bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist (§ 13 S. 2 UrhG). Dieses Namensnennungsrecht, das über § 72 UrhG auch dem Lichtbildner zusteht (OLG Düsseldorf ZUM 1998, 668, 673; Platena, Das Lichtbild im Urheberrecht 1998, 179; Wanckel/Nitschke Rn. 383), erstreckt sich auch auf Vervielfältigungsstücke (BGHZ 126, 245, 247 – Namensnennungsrecht des Architekten; Schack Rn. 337).
Die Bilddateien auf der CD “… Teil 1” weisen jedoch keinerlei Bezug zum Namen des Klägers auf, vielmehr maßen sich die Beklagten auf der Rückseite der CD-Hülle selbst die Rechtsinhaberschaft an allen auf der CD befindlichen Daten an.
bb)
Die Eingriffe in die Verwertungsrechte und das Namensrecht des Klägers waren auch widerrechtlich, denn den Beklagten war weder ein Recht für ihre Nutzungshandlungen eingeräumt worden, noch hatte der Kläger auf die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit den Bilddateien verzichtet.
Zwar hatte der Kläger der Gemeinde … ein Nutzungsrecht an den streitgegenständlichen Bildern eingeräumt, wonach diese in PR-Berichten, Prospekten und Infoblättern der Gemeinde … frei veröffentlicht werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten berechtigte dies aber nicht sie, sondern allein die Gemeinde … zur Verwertung der streitgegenständlichen Bilddateien. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 UrhG kann der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen; für die (völlige) Ãœbertragung des Nutzungsrechts durch dessen Inhaber gilt nichts anderes (§ 34 Abs. 1 S. 1 UrhG). Weil Nutzungsrechte nicht gutgläubig erworben werden können (BGHZ 5, 116, 119 – Parkstraße; Schack Rn. 537), hätten die Beklagten von der Gemeinde … ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Bilddateien des Klägers also nur dann erwerben können, wenn der Kläger der Ãœbertragung des Nutzungsrechts oder der Einräumung einer Lizenz an die Beklagten zugestimmt hätte. Das hat er jedoch nicht getan, sondern in seiner Textdatei eine Ãœbertragung des Nutzungsrechts – zulässigerweise, vgl. §§ 34 Abs. 5 S. 2, 35 Abs. 2 UrhG – auf Dritte ausgeschlossen.

Ihr war damit weder eine Ãœbertragung des Nutzungsrechts noch die Einräumung einer Lizenz möglich, denn die mit dem Kläger getroffene abweichende Vereinbarung stand solchen Rechtsgeschäften mit absoluter Wirkung entgegen (vgl. BGH GRUR 1987, 37, 39 – Video-lizenzvertrag; Schack Rn. 554; Schricker/Schricker, § 34 Rn. 13; Fromm/Nordemann/Hertin, § 34 Rn. 13).
Auf die Frage, ob sich aus der Textdatei, die die Verwertung der Bilddateien ausdrücklich als “für die Gemeinden … frei” erklärt, oder aus der zwischen dem Kläger und der Gemeinde … angeblich getroffenen Honorarvereinbarung überhaupt ein Nutzungsrecht der Beklagten ableiten ließe, kommt es deshalb ebenso wenig an wie darauf, ob die CD “… Teil 1” eine PR-Bericht für die Gemeinde … darstellt. Da die Beklagten allerdings meinen, die Honorarvereinbarung streite für sie, sei betont, dass der von ihnen daraus zitierte Passus, “nach Begleichung der Rechnungen der jeweiligen Honorare für die Positionen”… sei “das gefertigte Material zur Veröffentlichung freigegeben”, der Sache kein anderes Licht gibt. Denn damit wurde lediglich in zeitlicher Hinsicht festgelegt, ab wann die der Gemeinde … die Nutzungsbefugnis ausüben durfte.
Schließlich bedarf es vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund auch keiner Klärung, ob der Kläger der Gemeinde … tatsächlich eine ausschließliche Lizenz eingeräumt hat, wie die Beklagten behaupten, ohne dabei jedoch auf den Widerspruch zu dem Schreiben des Zeugen … vom 11.11.2002 einzugehen, wo sinngemäß und anders nicht interpretierbar zum Ausdruck gebracht wurde, die Gemeinde … sei gerade nicht zur Einräumung von weiteren Nutzungsrechten an den Bilddateien befugt.
d)
Die Wiederholungsgefahr ist bereits durch die begangene Rechtsverletzung indiziert (st. Rechtsprechung, statt aller BGHZ 14, 163, 167 – Constanze II; KG GRUR 2002, 252, 257 [KG Berlin 24.07.2001 – 5 U 9427/99] – Mantellieferung), folgt aber auch daraus, dass die Beklagten sich im Prozess auf rechtmäßiges Verhalten berufen (Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rn. 123) und außergerichtlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt haben (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Wolff; § 97 Rn. 34). Selbst wenn die Beklagten die CD seit Mitte Februar 2003 nicht mehr vertrieben haben sollten (Bl. 33), ist dies ohne Bedeutung.
Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
2.
Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 9.477,20 EUR folgt ebenfalls aus § 97 Abs. 1 UrhG.
Danach kann derjenige, dessen Urheber- oder anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wurde, den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sofern diesem Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
a)
Hinsichtlich der Verletzung des Namensnennungsrechts des Klägers handelten die Beklagten vorsätzlich, denn sie wussten, dass sie selbst die streitgegenständlichen Bilddateien nicht erstellt hatten und berühmten sich auf der Hülle zur CD “… Teil 1” dennoch sämtlicher Rechte an allen auf der CD befindlichen Daten. Die Verwertungsrechte des Klägers verletzten die Beklagten wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, denn sie ließen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht.
Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten ist bei der Verschuldensprüfung ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen (einhellige Ansicht in Rspr. und Lit., vgl. nur BGH GRUR 1998, 568, 569 [BGH 18.12.1997 – I ZR 79/95] – Beatles-Doppel-CD sowie Schricker/Wild, § 97 Rn. 52 und Platena, S. 213), dem die Beklagten mit ihrem Verhalten nicht genügt haben. Schon aus dem Schreiben des Zeugen … vom 11.11.2002 konnten sie ohne weiteres entnehmen, dass mit einer Verwertung der Bilddateien die Rechte eines Dritten berührt werden würden. Der Hinweis darin, eine Nutzung sei den Beklagten dann gestattet, wenn daraus ein Werbevorteil für … resultierte, exkulpiert sie nicht.
Denn ihnen war die Textdatei auf der CD der Gemeinde … entweder positiv bekannt oder sie hätte ihnen doch bekannt sein müssen, weil sie bei Ãœbernahme der Bilddateien den gesamten Inhalt des Datenträgers hätten zur Kenntnis nehmen müssen.
Der Zeuge … hat nämlich glaubhaft bekundet, die Textdatei des Klägers habe sich auf der von ihm gebrannten CD befunden, die er den Beklagten übergeben habe. Er könne zwar nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob die Datei tatsächlich auch auf die CD gekommen sei, habe aber darauf geachtet, dass dies geschehe. Die Kammer geht davon aus, dass das tatsächlich der Fall war. Sie teilt die in dieser Hinsicht von den Beklagten geäußerten Zweifel an der Beweiskraft seiner Aussage nicht. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, so hätten sie die Richtigkeit der Angaben des Zeugen in seinem Begleitschreiben überprüfen und sich umfassend und lückenlos erkundigen müssen. Denn es genügt im – hier anzunehmenden – Regelfall nicht, sich auf eine Zusicherung hinsichtlich des Bestands und Umfangs eines Nutzungsrechts sowie der Befugnis zu seiner Ãœbertragung zu verlassen (OLG Düsseldorf ZUM 1998, 668, 672; Wandtke/Bullinger/v. Wolff, § 97 Rn. 48; Schricker/Wild, § 97 Rn. 52). Die Beklagten hätten sich daher von der Gemeinde … den Namen des Klägers geben lassen müssen, bei dem sie sich sodann hätten erkundigen können, ob ihnen die Nutzung der Bilddateien gestattet ist, um ihren Sorgfaltsobliegenheiten nachzukommen.
Ein Irrtum der Beklagten über den Umfang ihrer Prüfungspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis, denn ein Rechtsirrtum schließt einen Fahrlässigkeitsvorwurf ebenso wenig aus wie fehlendes Unrechtsbewusstsein (OLG Düsseldorf ZUM 1998, 667, 671; Schricker/Wild, § 97 Rn. 51; Schack, Rn. 681).
b)
Für die Berechnung des gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu ersetzenden Schadens hat der Kläger zulässigerweise die Lizenzanalogie gewählt. Nach den für diese Art der Schadensberechnung geltenden Grundsätzen steht ihm die angemessene und übliche Vergütung für die Verwertung von 35 Bilddateien zu, deren Höhe von der Kammer gemäß § 287 ZPO zu schätzen war (BGH GRUR 1987, 37, 40 – Video-Lizenzvertrag). Die übliche Vergütung bemisst sich vorliegend nach den Ãœbersichten der MFM über die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, die in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei unerlaubter Nutzung von Fotografien herangezogen werden (aus neuerer Zeit LG Berlin GRUR-RR 2003, 97, 98; LG Berlin GRUR 2000, 797, 798 [LG Berlin 16.03.2000 – 16 S 12/99]; vgl. ferner die Nachweise bei Nordemann, ZUM 1998, 642, 644) und die als eine nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen eine sachliche Grundlage für die Schadensschätzung des Gerichts bilden (LG München I ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin ZUM 1998, 673, 674; LG Berlin GRUR 2000, 797, 798; LG Berlin GRUR-RR 2003, 97, 98; dezidiert Nordemann, a.a.O.).
aa)
Unter Zugrundelegung der MFM-Ãœbersichten “Bildhonorare 2003”, S. 9, 27 und 32, stehen dem Kläger für die Verwertung der 35 Bilddateien als sogenannte CD-Rom-
Einblendungen jeweils 185,00 EUR, insgesamt also 6.475,00 EUR
zu. Dieser Betrag ist um 925,00 EUR
zu erhöhen wegen der Wiederholung von zehn Bildern zu je 92,50 EUR, um 515,00 EUR
für das CD-Cover, um für das Bild auf der CD-Scheibe 255,00 EUR
so dass sich 8.170,00 EUR
ergeben, zuzüglich Mehrwertsteuer mithin der tenorierte Betrag von 9.477,20 EUR.
Für die Berechnung hat die Kammer aufgrund der Angaben der Beklagten eine Auflagenhöhe von 5.000 Stück zugrunde gelegt. Zwar hat der Kläger behauptet, die CD “… Teil 1” sei in einer Auflage von mindestens 35.000 Stück erschienen, doch fehlt es insoweit an substantiiertem Sachvortrag und ordnungsgemäßem Beweisantritt. Dass eine Auflage von weniger als 35.000 Stück nicht wirtschaftlich gewesen sei, schließt eine niedrigere Auflagenhöhe nicht aus. Der angebotene Sachverständigenbeweis ist für die Ermittlung der tatsächlichen Auflagenhöhe ungeeignet, sondern könnte allein Aufschluss über die Wirtschaftlichkeit geben, auf die es indessen nicht ankommt.
Schadensersatz kann der Kläger auch bezüglich derjenigen Bilddateien verlangen, auf denen Personen abgebildet sind.
Die oben zur Schutzfähigkeit dieser Bilder gemachten Ausführungen gelten nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zugunsten des Klägers jedenfalls solange entsprechend, wie es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die abgebildeten Personen der Verwendung ihres Bildnisses nicht zugestimmt haben (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1.987, 1533, 1534).
Ohne Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist es, dass die Verwertung der Bilddateien für die Beklagten angeblich zu einem Verlustgeschäft geführt hat. Der Verletzer muss in jedem Fall die übliche volle Lizenzgebühr zahlen (BGH GRUR 1990, 353, 355 [BGH 16.11.1989 – I ZR15/88] – Raubkopien), denn die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie beruht auf der Fiktion, dass der Rechtsinhaber dem Verletzer eine Lizenz eingeräumt hätte und dieser zur Zahlung der üblichen Lizenzgebühr bereit gewesen wäre (BGHZ 44, 372, 379 – Meßmer-Tee II); dabei soll der Verletzer weder besser noch schlechter stehen als derjenige, der ordnungsgemäß eine Lizenz eingeholt hat (BGH GRUR 1987, 37 39 – Videolizenzvertrag; Wandte/Bullinger/v. Wolff, § 97 Rn. 73). Könnte jedoch der Verletzer unter Hinweis auf ausgebliebenen Gewinn sein Verwendungsrisiko auf den Geschädigten abwälzen, so stünde er im Ergebnis besser als der gesetzestreue Verwerter, der dazu nicht in der Lage ist.
bb)
Die Differenz zur eingeklagten Summe von 19.750,00 EUR kann der Kläger hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen.
Eine Verdoppelung der Lizenzgebühr als pauschaler Mindestschaden, ein sogenannter Verletzerzuschlag, kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein solcher Zuschlag wird von der Rechtsprechung zwar regelmäßig im Zusammenhang mit dem von der GEMA wahrgenommenen Recht der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken zugesprochen (sog. GEMA-Rechtsprechung, grundlegend BGHZ 59, 286, 287 – Doppelte Tarifgebühr), doch findet er dort seine Rechtfertigung in dem gebotenen Ausgleich für die beträchtlichen Kosten des von der GEMA unterhaltenen Ãœberwachungsapparates, die gerade nicht von den Berechtigten oder den gesetzestreuen Verwertern getragen werden sollen (Schack, Rn. 692). Eine Ãœbertragung dieser GEMA-Rechtsprechung auf andere Bereiche hat der Bundesgerichtshof jedoch regelmäßig abgelehnt (BGH2 97, 37, 49 ff. – Filmmusik; BGH GRUR 1988, 296, 299 – GEMA-Vermutung IV; BGH GRUR 1990, 353, 355 [BGH 16.11.1989 – I ZR15/88] – Raubkopien.)
Die Kammer schließt sich daher nicht den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen (LG Düsseldorf GRUR 1993, 664,665 [LG Düsseldorf 14.07.1992 – 12 O 353/91] und die Hinweise in “Bildhonorare 2003” auf S. 9) an. Zum einen würde dies nämlich dem Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG eine dem deutschen Schadensersatzrecht wesensfremde Pönalfunktion verleihen (Wandtke, GRUR 2000, 942, 945), zum anderen würde der Verletzer damit schlechter stehen als der gesetzestreue Verwerter. Zudem hat sich der Kläger nicht einmal auf ihm möglicherweise entstandene Kosten für die Ermittlung und Verfolgung der Verletzung seiner Rechte berufen, sondern einzig und allein auf eine ihm günstige, aber den Ausnahmecharakter des Verletzerzuschlags verkennende Rechtsprechung.
Auch die Verletzung des Namensnennungsrechts des Klägers rechtfertigt eine Erhöhung der Lizenzgebühr nicht. Die von einigen Gerichten (etwa OLG Düsseldorf ZUM 1998, 668, 672; LG Münster NJW-RR 1996, 32, 33 – T-Magazin; LG Berlin ZUM 1998, 673, 674; LG München I ZUM 2000, 519, 520) praktizierte Ausurteilung eines Zuschlags von 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis ist nichts anderes als eine Ãœbertragung der GEMA-Rechtsprechung auf Umwegen (Schack, Rn. 693 a), der sich die Kammer aus Rechtsgründen nicht anschließt. Denn die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie bewirkt bereits die Abgeltung des gesamten materiellen Schadens des Urhebers bzw. Lichtbildners, den dieser durch die Verletzung seiner Verwertungsrechte aus §§ 15 ff. UrhG und seines Namensnennungsrechts aus § 13 UrhG erlitten hat. Bei dem in Rede stehenden Zuschlag handelt es sich deshalb in Wahrheit um einen Ersatz des immateriellen Schadens im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (Schack a.a.O.; im Ergebnis so auch LG München I ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin ZUM 1998, 673, 674). Die Höhe dieses Anspruchs kann jedoch nicht durch eine pauschale Verdoppelung des im Wege der Lizenzanalogie gefundenen Betrages bemessen werden. Denn nicht aus jeder Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts folgt ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (vgl. OLG München NJW-RR 1997, 493; Möhring/Nicolini/Lütje, § 97 Rn. 246; ähnlich Wandtke, GRUR 2000, 942, 947, der eine Verquickung zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden ablehnt). Zu einem möglicherweise erlittenen immateriellen Schaden fehlt es jedoch an jedem Sachvortrag des Klägers. Er hätte zumindest Umstände vortragen müssen, aus denen sich die Erforderlichkeit einer Entschädigung in Geld hätte ergeben können (Loewenheim/Rojahn, § 94 Rn. 51), etwa zur Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie seiner Folgen für die Interessen und den Ruf des Klägers. Hierauf hat die Kammer den Kläger rechtzeitig hingewiesen.
3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, denn der Kläger hat die Beklagten mit seinem Schreiben vom 20.03.2003 zumindest ab 01.04.2003 In Verzug gesetzt. Dass er sie darin zur Zahlung von 14.848,00 EUR aufforderte, steht der Annahme einer wirksamen Mahnung nicht entgegen. Der Schuldner muss eine sogenannte Zuvielmahnung regelmäßig nach Treu und Glauben als Aufforderung zur Bewirkung der wirklich geschuldeten Leistung verstehen (Münchener Kommentar/Ernst, 4. Aufl., § 286 Rn. 50), hier also zur Zahlung von 9.477,20 EUR an den Kläger.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 100 Abs. 4, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

OLG Brandenburg setzt 1.620 € Schadensersatz aufgrund der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern eines Fotografen an (Bilderklau im Internet)

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 6 U 37/08) hat am 15.05.2009 die Entscheidung des LG Potsdam abgeändert und dem Kläger insgesamt 1.620 € Schadensersatz zugesprochen.
Die Bilder des Fotografen/Urhebers wurden sowohl für Sofort-Kauf-Angebote, als auch auf der Homepage des Beklagten ohne vorherige Zustimmung des Fotografen verwendet. Auch in diesem Fall wurden die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen. Da daraus jedoch keine Maßstäbe bei “Fotoklau” in Online-Auktionen hervorgehen, war hier die Verwendung für Multi-Auktionen in einem Online-Shop, bei dem auch durch die Nutzung eines Bildes mehrere Vertragsschlüsse über das identische Produkt herbeigeführt werden sollen, am naheliegendsten.

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Oberlandesgericht Brandenburg
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2009 durch … für Recht erkannt:

Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 8/08 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.823 € nebst Zinsen aus 1.297 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 148,20 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern sowie wegen des unterlassenen Hinweises auf seine, des Klägers, Urheberschaft an den Lichtbildern bei deren Verwendung durch die Beklagte. Außerdem verlangt der Kläger die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.3.2008 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch über die vorprozessual bereits gezahlten 417,00 € hinaus gegen die Beklagte wegen der unzulässigen Nutzung seiner beiden Lichtbilder aus §§ 97 I, 72 I, II, 15 ff. UrhG nicht zu.
Gegenstand der Klage sei vor allem die Verwendung des einen Lichtbildes in den 21 Sofort-Kauf-Auktionen, in denen die Beklagte insgesamt 109 Exemplare des GPS-Empfängers … W… 201 angeboten habe. Insoweit habe der Kläger keine Schadensersatzansprüche mehr gegen die Beklagte, weil diese für die Verwendung des den GPS-Empfänger zeigenden Lichtbildes vorprozessual bereits 25 € als fiktive Nutzungsgebühr nach Maßgabe der Lizenzanalogie gezahlt haben. Mit dieser Zahlung sei die gesamte Nutzung des Lichtbildes durch die Beklagte – sowohl die auf ihrer Homepage als auch die für die 21 Sofort-Kauf-Auktionen – in Form einer Pauschallizenz abgegolten. Die Parteien seien sich einig, dass die Lizenzgebühr 25 € betrage.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 417 € aus den §§ 97, 13 UrhG, weil die Beklagte den Kläger nicht bei der Verwendung der Lichtbilder als deren Urheber angegeben habe. Der Anwendungsbereich des § 13 UrhG sei bereits nicht eröffnet. Die Vorschriften über das Urheberpersönlichkeitsrecht der §§ 12 – 14 UrhG seien nur sinngemäß auf Lichtbilder anzuwenden und zwar dann, wenn sich in ihnen ein hinreichendes Mindestmaß an handwerklicher Leistung des Lichtbildners verkörpere. Das sei bei den vom Kläger gefertigten und von der Beklagten verwandten einfachsten, eine persönliche Handschrift nicht offenbarenden Produktfotos nicht der Fall. Sie seien von derart geringer Individualität, dass ein Namensnennungsrecht nach § 13 UrhG und damit etwaige Schadensersatzansprüche wegen der durch die Beklagte unterlassenen Namensnennung nicht in Betracht kämen. Der Kläger könne auch nicht deshalb Schadensersatz aus § 97 I UrhG wegen des Verstoßes der Beklagten gegen § 13 UrhG verlangen, weil ihm die Werbewirkung der Namensnennung entgangen wäre. Der Kläger wäre bei der Verwendung seiner Lichtbilder durch die Beklagte nicht gehindert gewesen, mit den Lichtbildern für sich zu werben, weil er der Beklagten ein ausschließliches Nutzungsrecht nicht eingeräumt hätte. Zum anderen hätten vernünftige Parteien bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an den streitgegenständlichen Lichtbildern eine – ggf. vertragsstrafenbewehrte – Pflicht zur Urhebernennung nicht vereinbart, da diese mit Blick auf ihren Gegenstand und ihre geringe Individualität nicht geeignet wären, für den Kläger in seiner Eigenschaft als Fotograf zu werben. Einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus der Nichtnennung des Klägers bei der Lichtbilderverwendung durch die Beklagte nach den §§ 97 II, 13 UrhG scheitere außerdem auch daran, dass es insoweit an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehle, die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs mithin nicht der Billigkeit entspreche. Einen solchen Anspruch habe der Kläger auch nicht geltend gemacht.

Der Vortrag des Klägers zu ergänzendem Leistungsschutz nach dem UWG, der zum Zuge komme, soweit die Klageforderung nicht durch urheberrechtliche Ansprüche getragen werde, lasse einen konkreten Bezug zur reklamierten Schadenshöhe vermissen.

Da die Beklagte dem Kläger die vorprozessualen Anwaltskosten für die Abmahnung und für die Einforderung der Lizenzgebühren in Höhe von 417 € bereits erstattet habe und darüber hinaus gehende Lizenzgebühren nicht schulde, habe der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Anwaltskostenerstattung für die Einforderung weiterer Lizenzgebühren.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen entsprechend seinem Klageantrag erreichen will. Zutreffend habe das Landgericht zwar festgestellt, dass die Beklagte durch die ungenehmigte Veröffentlichung von verschiedenen vom Kläger gefertigten Fotos auf ihrer Homepage, in der Preissuchmaschine “P…” und in insgesamt 21 (Multi)Auktionen bei E… den Kläger in seinen Rechten aus §§ 97, 72 und 15 UrhG verletzt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht jedoch angenommen, dass seine, des Klägers, Ansprüche aus § 97 UrhG bei der Schadensermittlung im Wege der Lizenzanalogie durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 417 € vollständig abgegolten seien. Er, der Kläger, habe Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Das Landgericht habe bei seiner Schätzung der Angemessenheit der geltend gemachten Lizenzgebühr nach § 287 ZPO wesentliche, für die Höhe des Anspruches relevante Aspekte unberücksichtigt gelassen und sei so zu einem rechtsfehlerhaften Ergebnis gelangt. Es habe außer Acht gelassen, dass die Höhe der Lizenzgebühr bei Internetwerbung (auch) von der Dauer und Intensität der Nutzung abhänge. Das Landgericht habe zudem versäumt, sich am insoweit üblichen Tarifwerk zu orientieren, der Ãœbersicht über die marktüblichen Vergütungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht erfolgten Urhebernennung zustehe. Die Bilder bewegten sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auf einem derart geringen Niveau, dass diese weder dem Anwendungsbereich von § 13 UrhG unterfielen, noch irgendeine Werbewirkung für den Kläger entfalteten. Für den wirtschaftlichen Wert des Werbenutzens eines Bildes für den Fotografen und nicht den damit beworbenen Artikel könne es anders als das Landgericht meine, nicht unerheblich sein, ob der Urhebervermerk im Zusammenhang mit jeder Präsentation des Bildes erfolge oder nicht, solange er nur wenigstens einmal im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung des Fotos erscheine. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger sich selbst nicht als Urheber unter seinem Internetauftritt nenne. Er benenne sich bisher lediglich nicht persönlich namentlich als Urheber der Bilder; bisher habe es ihm genügt, seine “Firma” als Hersteller und Bildrechteinhaber in Erscheinung treten zu lassen. Das spreche auch nicht für einen Verzicht des Klägers auf die Werbewirkung seiner Fotos für ihn als Fotografen und auf seine Urhebernennung, ebenso wenig der Umstand, dass er sich – aus ästhetischen Gründen – nicht unmittelbar an jedem seiner Produktfotos namentlich als Urheber eingesetzt habe.
Unrichtig habe das Landgericht die Anwendbarkeit von § 13 UrhG vom Vorliegen eines Mindestmaßes an handwerklichem Können abhängig gemacht. Erforderlich und ausreichend sei ein “Mindestmaß an technischer Leistung”, das das allgemeine Kriterium des “Mindestmaßes an geistiger Leistung” beim Lichtbildschutz konkretisiere. Der Lichtbildschutz setze dementsprechend keine handwerkliche oder schöpferische Leistung voraus. Ungeachtet dessen liege ein Mindestmaß an handwerklichem Können bei den streitgegenständlichen Fotografien sogar vor.
Der Beklagten sei auch ein Verschulden zur Last zu legen.

Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.3.2008 – 2 O 8/08 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.768 € nebst Zinsen aus 1.297 € in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2007 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 148,20 € wegen außergerichtlicher Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2009 mit Schriftsatz vom 8.5.2009 rechtliche Ausführungen gemacht.
Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise im Betrag von 2.823 € nebst weiterer 148,20 € und einen Teil des Zinsanspruches begründet. Insoweit ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und die Berufung zurückzuweisen.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der unberechtigten Verwendung seiner Bilder gegen die Beklagte in Höhe von 1.620 € aus § 97 I 1 UrhG zu.
a) Der Kläger ist Hersteller der beiden streitgegenständlichen Lichtbilder und mithin Lichtbildner i.S.d. § 72 UrhG.
b) Die Beklagte hat die Bilder unberechtigt ohne Erlaubnis des Klägers genutzt.
c) Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, weil sie die Bilder benutzt hat, obwohl sie sich, zumal gewerblich handelnd, nicht die Nutzungsrechte vom Berechtigten verschafft hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie nach ihrer Behauptung auf die Aussage ihres Händlers vertraut hat, die Bilder benutzen zu dürfen. Die Beklagte als Verwenderin der Bilder muss sich selbst vom Berechtigten die Nutzungsrechte verschaffen. Sie beruft sich deshalb ohne Erfolg darauf, auf die Aussage eines Dritten vertraut zu haben. Das begründet zumindest fahrlässiges Handeln der Beklagten.
d) Für die Berechnung des dem Kläger aus der unberechtigten Bildverwendung entstandenen Schadens im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO stehen drei Methoden zur Verfügung, von denen die dem Geschädigten günstigste zu wählen ist:
– Ermittlung des konkreten Schadens (insbesondere des dem Geschädigten entgangenen Gewinns),
– Ermittlung des Verletzergewinns, der an den Geschädigten zu zahlen wäre und
– Lizenzanalogie.
Der Kläger hat jedenfalls zuletzt zulässig den Ersatz des nach der Lizenzanalogie zu ermittelnden ihm entstandenen Schadens begehrt. Der Schaden für die unberechtigte Nutzung der Bilder des Klägers ist deshalb danach zu bemessen, welche angemessenen Gebühren von der Beklagten bei einem fiktiven Abschluss eines Lizenzvertrages hätten gezahlt werden müssen. Die zu zahlende Lizenzgebühr entspricht damit der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG. Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe ist auf den objektiven Wert der Benutzungsberechtigung abzustellen. Dabei ist von der Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung auszugehen. Es ist sodann in einer ex-post-Betrachtung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Parteien bei Kenntnis dieser Sachlage und gegebenem Vereinbarungszwang im Zeitpunkt des Abschlusses des fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich die Dauer und das Ausmaß der Nutzung vorausgesehen hätten. Als angemessen gilt danach eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 3.2.2009, 6 U 58/08, Rn. 35 – zitiert nach juris) können bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vm 9.5.2006, 20 U 138/05, Rn. 9 – zitiert nach juris). Dabei handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht. Dem folgend legt auch der erkennende Senat die MFM-Bildhonorartabellen seiner Schadensschätzung zugrunde. Allerdings können die MFM-Bildhonorartabellen nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass die Art der Verwendung der Lichtbilder durch die Beklagte für e…-Auktionen in der zeitlich einschlägigen Honorartabelle des Jahres 2007 nicht erfasst ist. Am nächsten kommt diese Verwendung für Multi-Auktionen in einem Online-Shop, bei dem auch durch die Nutzung eines Bildes mehrere Vertragsschlüsse über das identische Produkt herbeigeführt werden sollen. Allerdings ist der Online-Shop erst in der Marktübersicht “Bildhonorare 2009” aufgeführt. Diese Marktübersicht konnte den Parteien also zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekannt sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Parteien Wettbewerber im Absatz der mit Hilfe der Lichtbilder des Klägers beworbenen Produkte sind. Für den Kläger sind daher die Bildnutzungsrechte noch als wertvoller anzusehen, was die Beklagte als vernünftig handelnde Konkurrentin, die an den Bildern interessiert ist, hätte akzeptieren müssen, so dass sie vernünftigerweise einen angemessene erhöhte Gebühr gezahlt hätte. Im Rahmen der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr, die ein objektiver vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein objektiver vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, konnte der Senat auch den unstreitigen Umstand berücksichtigen, dass die Parteien Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der Produkte sind, die auf den von der Beklagten ohne Erlaubnis des Klägers verwendeten Fotos abgebildet sind. Mithin hat die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten Produktfotos sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte eine größere wirtschaftliche Bedeutung, weil die Beklagte durch Verwendung der vom Kläger gefertigten Produktfotos dem Kläger als Wettbewerber um den Absatz der mit den Fotos beworbenen Produkte mehr Konkurrenz macht.
Methodisch kommt die Ermittlung von Einzelvergütungen für jede Bildnutzung gesondert und die Ermittlung einer Pauschalvergütung für den gesamten Zeitraum der Nutzung der beiden Bilder in Betracht.
Der Senat erachtet für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Ermittlung von Einzelvergütungen für jede Bildnutzung als die hier angemessene Methode, weil die Bilder in verschiedener Hinsicht – für jeweils verschiedene Einzelauktionen, einen Internetauftritt sowie für verschiedene Einblendungen verwendet wurden. Die Einräumung von Lizenzen gegen Pauschalvergütung zur umfassenden Nutzung von Bildern kommt zwar in Betracht, wäre aber auch – teils deutlich – entsprechend höher zu vergüten. Verlässliche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung hat der Senat der MFM-Honorartabelle 2007 nicht entnehmen können. Insbesondere lässt sich der MFM-Honorartabelle keine Pauschalvergütung für den hier relevanten Nutzungszeitraum für eine reine Internetverwendung entnehmen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass für eine solche Nutzungsdauer die Vereinbarung von Pauschalvergütungen nicht feststellbar war. Zudem gereicht die Schadensschätzung durch Ermittlung von Einzelvergütungen der Beklagten jedenfalls nicht zum Nachteil, da bei einer auch nur annähernden Orientierung an den in den MFM-Bildhonoraren 2007 aufgeführten Pauschalvergütungen die ermittelte Vergütung höher wäre. Ein vernünftiger Lizenznehmer würde dann aber die in der Summe geringeren Einzelvergütungen wählen und zahlen. Der Ermittlung der Vergütung liegt im Ãœbrigen als wesentlicher Gedanke zugrunde, dass das Vertragsrisiko der Lizenznehmer zu tragen hat, was ein vernünftiger Lizenznehmer einsehen würde. Der vernünftige Lizenznehmer wird solche Kosten auch vorher einkalkulieren. Die Beklagte kann sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Produkte unter Verwendung der Produktbilder des Klägers im Niedrigpreisbereich verkauft zu haben, wobei sie wegen der unerlaubten Verwendung der Bilder keine Lizenzgebühren gezahlt hat, die sie sonst in die Preise mit hätte einkalkulieren müssen, wobei es dann ihrer Entscheidung oblegen hätte, entweder die Preise (teilweise) entsprechend zu erhöhen oder (teilweise) ihre Gewinnmarge zu mindern.
Der Senat ist außerdem davon ausgegangen, dass das Bild in einer so genannten Multi-Auktion bei e… nur jeweils einmal verwendet worden ist, nicht entsprechend der Anzahl der verkauften Produkte. Denn die einheitliche Auktion, für die das Bild verwendet wurde, dauerte bis zum Verkauf sämtlicher Produkte oder bis zum zeitlich vorgesehenen Ende an. Der mehrfache Verkauf der Produkte innerhalb einer einheitlichen Auktion, für die das Produktbild verwendet wurde, begründet keine mehrfache Verwendung des Bildes. Es macht hierbei einen Unterschied, ob die Beklagte ein Bild mehrfach für verschiedene e…-Auktionen verwendet oder einmal im Rahmen eines Internet-Shops. Denn das Bild erscheint bei verschiedenen e…-Auktionen mehrfach zum jeweiligen Angebot auf einer gesonderten Seite. Der Senat erachtet die Verwendung des Bildes für die e…-Auktionen am ehesten der Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung und PR) vergleichbar und hat deshalb die in der MFM-Bildhonorartabelle 2007 dafür veranschlagten Sätze herangezogen, d.h. Nutzungsrechte bis 1 Woche 60 €.
Der Senat hat danach die von der Beklagten zu zahlende fiktive Lizenzgebühr wie folgt geschätzt:
– für die Verwendung des Produktbildes … W… 201 in den 21 e…-Auktionen
a) für die erstmalige Verwendung des Bildes 60 € plus einem Zuschlag von 10 € unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts,
b) 20 x 30 € je wiederholter Verwendung plus einem Zuschlag von je 5 € unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts,
mithin insgesamt 770 €;
– für die Verwendung des Produktbildes … W… 201 im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten über einen Zeitraum von sieben Monaten
a) für die ersten sechs Monate 180 € sowie
b) für den 7. Monat 10 €,
insgesamt 190 €,
unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 220 €;
– für die Verwendung des Produktbildes H…-1000 auf den Internet-Seiten der Beklagten
a) erstmalig 150 €,
unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 170 € sowie
b) für die weiteren drei Einblendungen 150 €,
unter Berücksichtigung der der Konkurrenzsituation hinsichtlich des Absatzes des abgebildeten Produkts 160 €,
insgesamt 330 €
und zum Zweck der erforderlichen Differenzberechnung wegen des von der Beklagten bereits vorprozessual gezahlten Betrages
– für die Verwendung der Produktbilder im Rahmen der Preissuchmaschine “P…” die vom Kläger verlangten und von der Beklagten gezahlten 300 €. Die vorgerichtlich verlangten und gezahlten 300 € für die Verwendung der Produktbilder in der Preissuchmaschine “P…” hat der Senat nur bei der Berechnung der fiktiven Lizenzgebühr berücksichtigt.
Das ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.620 € als fiktive Lizenzgebühr.
2. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Urheberbezeichnung in Höhe von 1.620 € als 100 %igen Aufschlag auf die Vergütung (so bereits Senat, Urteil vom 3.2.2009, 6 U 58/08, Rn. 40 – zitiert nach juris).
Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den von der Beklagten veröffentlichten Bildern des Klägers nicht geschehen. Wegen der Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Urheber hat das Recht, bei jeder Verwertung seines Werks auch als solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem Lichtbildner i.S.v. § 72 UrhG ist eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung des Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2006, 20 U 138/05, Rn. 13 f. – zitiert nach juris). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.9.2007 (5 U 165/06) betrifft den hier nicht vorliegenden besonderen Fall eines Internetportalbetreibers, der sich die von den Nutzern dieses Portals eingestellten Inhalte zu Eigen gemacht hat und ist schon deshalb nicht einschlägig.
3. Der Kläger hat schließlich Anspruch auf die Erstattung seiner geltend gemachten restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 148,20 €. Der Gegenstandswert der berechtigten Abmahnung lag bei Beibehaltung eines Wertes von 7.500 € für den Unterlassungsanspruch bei bis zu 11.000 €.
4. Vorprozessual gezahlt hat die Beklagte bereits 417 €, die vom Gesamtbetrag in Höhe von 3.240 € abzuziehen sind. Danach verbleiben 2.823 € zuzüglich 148,20 € außergerichtlicher Anwaltskosten.
5. Zinsen kann der Kläger nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf den von ihm geltend gemachten Betrag von 1.297 € gemäß § 288 I BGB beanspruchen, darüber hinaus nicht. Den höheren Zinssatz aus § 288 II BGB kann der Kläger nicht beanspruchen, da ihm keine Entgeltforderung zusteht, sondern ein Schadensersatzanspruch.
6. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8.5.2009 gibt dem Senat auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Ein Grund gemäß § 156 II ZPO liegt nicht vor. Der Inhalt dieses Schriftsatzes hätte auch keine andere Entscheidung herbeiführen können.

III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der erkennende Einzelrichter ist nicht dem Antrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.4.2004 gefolgt, den Rechtsstreit dem Berufungsgericht gemäß § 526 II ZPO zur Übernahme vorzulegen. Es gibt keinen Grund zur Vorlegung gemäß § 526 II ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 II Nr. 1 und 2 ZPO).

LG Köln spricht einem Programmierer von Flash-Präsentationen wegen Urheberrechtsverletzung EUR 2.000,00 Schadensersatz zu

Das LG Köln sprach mit seinem Urteil vom 04.11.2009 (Az. 28 O 876/08) dem Kläger, einem Programmierer, Schadensersatz in Höhe von EUR 2.000,00 für die urheberrechtswidrige Nutzung zweier von ihm programmierter Flash-Präsentationen zu. Das Gericht stufte die Flash-Präsentationen als Computerprogramme i. S. d. § 69a UrhG und damit als urheberrechtlich schutzfähige Werke ein. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes führte das Gericht aus, dass die Flash Präsentationen des Klägers mit Lichtbildern i. S. d. Urhebergesetzes vergleichbar seien, da es sich um Momentaufnahmen handele, die sodann durch ihre Programmierung zu einer Präsentation anwachsen würden. Das Gericht legte demnach der Schadensschätzung die Empfehlungen der MFM-Bildhonorare zugrunde, die für ein Jahr der Onlinenutzung von Onlinediensten für PR und Werbung EUR 260,00 annehmen. Wegen der umfangreichen Programmierung verdoppelte das Gericht die fiktive Lizenzgebühr auf EUR 500,00. Da die Beklagte bei der Verwendung der Flash-Präsentationen den Kläger als Urheber nicht genannt hatte, gewährte das Landgericht dem Kläger einen Zuschlag von 100 Prozent auf die fiktive Lizenz, somit insgesamt EUR 2.000,00.

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LG Köln Urteil vom 04.11.2009, Az. 28 O 876/08

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.   an den Kläger 2.000,-  EUR  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem10.01.2009 zu zahlen,

2.   den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte C & D in Höhe von 506,-  EUR  zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2009 freizustellen;

3.   es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-  EUR  oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die beiden – in der Urteilsanlage beigefügten – Internet-Flash-Präsentationen “Y-Animation” und “Streamline-Animation” des Klägers ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 3) in Höhe von 3.000,-  EUR , im Übrigen gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verwendung zweier Flash-Präsentationen und sich daraus etwaig ergebenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Der Kläger ist professioneller Flash-Programmierer. Der Beklagte betreibt eine selbständige Vertriebsagentur des Gesundheitsgetränkeherstellers Y. Der Beklagte verwendete die beiden Flash-Präsentationen “Y-Animation” und “Streamline” in den Jahren 2007 und 2008 auf seiner Internetseite. Der Kläger erstellte diese Flash-Präsentationen innerhalb von zwei Monaten. Außerdem erbrachte er für die Firma L Management und Marketing (im folgenden L Marketing) bzw. zuvor über seinen vorherigen Auftraggeber für diese weitere Leistungen, welche er abrechnete.

Zur Verwendung der streitgegenständlichen Flash-Präsentationen auf der Internetseite des Beklagten kam es wie folgt: Der Beklagte schloss einen Vertrag mit der Firma Y als Vertriebsagentur zum Vertrieb der von der Firma Y produzierten Säfte. Dabei beinhaltete das Vertriebssystem, dass die jeweilige Vertriebsagentur (also auch der Beklagte) eine nutzerbezogene Seite unter der Domain “anonym1” anmietete. Diese Seiten wurden von der Firma L Marketing eingerichtet. Inhaber der Domain war die Firma L Marketing. Der Beklagte hat bei der Firma L Marketing eine entsprechende Lizenz erworben.

Wegen ähnlich gelagerter Sachverhalte wie dem Vorliegenden ließ der Kläger außergerichtlich durch seine Bevollmächtigten sechs weitere Unterlassungsaufforderungen an andere Teilnehmer des Vertriebssystems versenden.

Der Kläger behauptet, wegen Verhandlungen mit der Firma L Marketing – insoweit unstreitig – habe er die beiden Präsentationen erstellt. Es sei geplant gewesen, dass die Firma L Marketing, welche schon die Webseiten erstellt habe, den Vertriebsagenturen die Flash-Präsentationen zur Verfügung stellen sollte. Zu einem Vertragsschluss sei es jedoch nicht gekommen. Er habe keine Rechte an den Flash Präsentationen übertragen. Insoweit habe er weder dem Beklagten direkt noch über die Zeugen T und T2 eine Lizenz an den Flash-Präsentationen eingeräumt. Auch der Firma L Marketing habe er keine unmittelbaren Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Rechnung von 670,00  EUR  von ihm an diese habe andere Projekte betroffen.

Der Kläger behauptet weiterhin, dass er weder mit den Zeugen T und T2 eine Umsatzbeteiligung vereinbart habe noch habe er eine Umsatzbeteiligung an den streitgegenständlichen Flash-Präsentationen erhalten. Auch habe der Inhaber der Firma B, Herr W, gegenüber dem Beklagten stets betont, dass dieser die Lizen-zen für die Flash-Präsentationen gesondert erwerben müsse.

In rechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Auffassung, der Vortrag des Beklagten zur Rechtekette sei un-schlüssig und widersprüchlich, da der Beklagte einerseits behaupte, der Kläger habe die Nutzungsrechte der Firma B eingeräumt und andererseits mitteile, der Beklagte habe die Rechte von der Firma L Marketing er-halten.

Den sich wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung der Flash-Präsentationen errechnenden Schadensersatz stellt der Kläger in das Ermessen des Gerichts, jedenfalls soll er nach seiner Auffassung nicht unter 2.000,00  EUR  betragen. Der Kläger meint, dass hinsichtlich der geforderten Mindestlizenz für jede der Flash-Präsentationen die MFM anwendbar sei. Das Entgelt betrage für die einjährige Nutzung 260,-  EUR . Dieses sei zu verdoppeln, da die Präsentation mit erheblich höherem Aufwand erstellt worden sei. Da der Beklagte die Urheberschaft des Klägers verschwiegen habe, sei dieser Betrag sodann erneut zu verdoppeln.

Der Kläger beantragt mit der am 09.01.2009 zugestellten Klage,

1.   den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellten Schadenersatz, mindestens jedoch 2.000,-  EUR  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.   den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Forderung der Rechtsanwälte C & D in Höhe von 506,-  EUR  zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

3.   den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fäl-ligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-  EUR  oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die beiden – der Klageschrift auf DVD beigefügten – Internet-Flash-Präsentationen “Y-Animation” und “Streamline-Animation” des Klägers ohne Zustimmung des Klägers über das Internet zugänglich zu machen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine Lizenz für die Präsentationen erworben zu haben. Er behauptet, der Kläger habe der B Rechte eingeräumt, die diese an die L-Marketing und diese an ihn weitergegeben habe. Dies sei wie folgt geschehen: Der Kläger habe zusammen mit der Firma B Anfang 2007 ein personalisiertes Webseitensystem erstellt. Dabei habe der Kläger auch die streitgegenständlichen Flash-Präsentationen für die Firma L Marketing erstellt. Dabei habe er auf Seiten der Firma L Marketing eng mit deren Mitarbeitern, den Zeugen T und T2, zusammengearbeitet. Die Flash-Präsentationen seien mit Zustimmung des Klägers in das personalisierte Webseitensystem eingespeist worden und mit seiner Zustimmung an die Nutzer verkauft worden. Die Firma L Marketing habe an die Firma B 16,00  EUR  Lizenz gezahlt und der Kläger habe hierfür von der Firma B eine Umsatzbeteiligung von vermutlich 5,00  EUR  erhalten. Hierüber habe man sogar mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers einen schriftlichen Vertrag (den Vertrag zwischen der Firma B und A, insoweit wird auf Bl. 40 ff d. A. verwiesen) abgefasst, in welchem die streitgegenständlichen Flash-Präsentationen genannt seien; nur zur Unterschrift sei es nicht gekommen, mündlich sei der Vertrag aber so geschlossen worden. Auch nachdem die Firma L Marketing und B ihre Zusammenarbeit beendeten und es zu einer unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Firma L Marketing kam, sei dieser weiterhin mit der Nutzung der Flash-Präsentationen durch den Beklagten einverstanden gewesen. Mündlich habe man vereinbart, dass der Kläger pro Seite, die die Endnutzer nutzen würden, 5,00  EUR  erhalten solle. Deshalb habe der Kläger unter anderem der Firma L Marketing am 16.10.2007 eine Rechnung von 670,00  EUR  gestellt.

Der Beklagte erachtet die Lizenzvorstellung des Klägers im Rahmen des geltend gemachten Schadenser-satzanspruches als nicht nachvollziehbar. Er meint, dass der Kläger sich insoweit an die von der Firma L Marketing bzw. der Firma B in deren Vertragsverhältnissen berechneten Nutzungsvergütungen von 16,- bzw. 89,-  EUR  halten müsse.

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Abmahnkosten, da eine Serienabmahnung vorläge, nicht zu ersetzen seien. Der Kläger hätte sich insoweit ein Formular erstellen lassen und dieses selber ausfüllen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß des Beweisbeschlusses vom 24.06.2009 durch Vernehmung der Zeugen T2 und T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2009 Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG zu. Denn der Kläger ist zur Geltendmachung der entsprechenden Rechte berechtigt und der Beklagte nutzte urheberrechtlich geschützte Werke des Klägers, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen.

Der Kläger ist als Programmierer der Flash-Präsentationen aktivlegitimiert. Denn dass der Kläger Urheber der Präsentationen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig, umstritten ist lediglich eine etwaige Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kläger.

Der Beklagte hat die beiden Flash-Präsentationen auf seiner Internetseite verwendet und ist damit passivlegitimiert.

Die Flash-Präsentationen erreichen die notwendige Schöpfungshöhe. Sie sind damit schutzfähig i. S. d. Urheberrechts und zwar jedenfalls als Computerprogramm, § 69a UrhG. Denn die Flash-Präsentationen sind sehr umfänglich, sehr individuell und sehr zeitaufwendig gestaltet. Die Gestaltung erfolgte klägerseits durch eine Vielzahl von Computerbefehlen. Ein Computerprogramm stellt eine Folge von Befehlen dar, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informations-verarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 69a RN 12). Flash ist eine proprietäre integrierte Entwicklungsumgebung zur Erstellung multimedialer Inhalte, nämlich der Flash-Filme bzw. Flash-Präsentationen, und daher sind Flash-Präsentationen als Computerprogramme geschützt.

Das öffentliche Zugänglichmachen, § 19 a UrhG, auf der Internetseite des Beklagten erfolgte rechtswidrig. Der Beklagte hat keine Nutzungsrechte erworben. Für die von ihm angeführte Rechtekette an den Flash-präsentationen war er darlegungs- und beweisbelastet. Den Beweis, dass er eine Lizenz von der Firma L Marketing erworben hat, die wiederum zuvor eine Lizenz von der B erworben hat, welcher wiederum zuvor der Kläger die Rechte eingeräumt hat, hat er nicht geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht die vom Beklagten vorgetragene Rechtekette nicht mit der notwendigen Überzeugung des Gerichtes fest. Im Einzelnen:

Für die Rechtekette hatte sich der Beklagte sowohl auf einige Schriftstücke als auch auf die Zeugen T und T2 berufen.

Soweit der Beklagte sich auf den weder unterschriebenen noch datierten Vertrag zwischen der B und A be-ruft, betrifft dieser schon nicht die streitgegenständlichen Flash-Präsentationen, sondern nur das “Gerüst”, das Webseitensystem, in das die Präsentationen eingebunden waren bzw. werden sollten. Es werden zwar Flashs in Punkt 8 des Vertragsentwurfs erwähnt, jedoch nur der Art nach und mit einer Dateiendung. Der konkrete Dateiname ist nicht aufgeführt. Im Ãœbrigen geht Punkt 8 des Vertragsentwurfs davon aus, dass sich die Flashs bereits “im geistigen Eigentum” von der Firma L Marketing befinden. Rechte an die Firma L Marketing sollten also gerade nicht übertragen werden. Hinzu kommt, dass sich aus einem von dem Beklagten vorgelegten Schreiben der Bevollmächtigten der Firma B ergibt, dass die Firma B selbst nicht davon ausgegangen ist, Rechte an den Präsentationen zu haben, die sie weitergeben konnte. Insofern ist der Vortrag des Beklagten zur Rechtekette schon in sich widersprüchlich und nicht unterschriebene Vertrag wenig aussagekräftig.

Die Aussagen der Zeugen T und T2 waren nicht geeignet, den Vortrag des Beklagten zur Rechtekette mit der notwendigen Überzeugung für das Gericht zu beweisen. Ihre Aussagen zu der Rechtekette waren unergiebig, da sie sich kaum noch an die Vorgänge erinnern konnten, insbesondere an keine konkreten Gesprächsdaten und -details. Die Absprachen, die es insoweit gegeben haben soll, konnten weder der Zeuge T2 noch der Zeuge T rekapitulieren. Es wurde nur abstrakt von beiden Zeugen geschildert, dass man via Telefon bzw. Internettelefonie eine Absprache zur Umsatzbeteiligung getroffen habe. Der Zeuge T führte zudem aus, dass er sich nicht einmal an ein konkretes Gespräch über einen Lizenzvertrag mit dem Kläger erinnern könne. Der Zeuge T2 wiederholte lediglich formelhaft in seiner Vernehmung, dass es eine Vereinbarung über eine Honorierung des Klägers in Form einer Umsatzbeteiligung ganz sicher gegeben habe. In diesem Zusammenhang musste der Zeuge indes auf Nachfrage einräumen, dass der Kläger selbst immer wieder ihm gegenüber eine vertragliche Vereinbarung und auch Zahlungen anforderte. Auf diesen Wiederspruch zwischen angeblich getroffener und vollzogener Vereinbarung angesprochen, wusste der Zeuge T2 nur von einer Zahlung an den Kläger für 134 Webs der Firma L Marketing zu berichten. Warum diese Zahlung die Webs betreffen sollte, wenn unstreitig weitere Rechnungsvorgänge zwischen dem Kläger und der Firma L Marketing stattfanden, konnte der Zeuge nicht erklären.

Soweit sich der Beklagte diesbezüglich auf eine Rechnung des Klägers vom 16.10.2007 berufen hatte, war auch diese in der Sache unergiebig. Denn einzelne Seitenaufrufe werden dort nicht abgerechnet, sondern nicht näher definierte Leistungen für die Monate Juli bis September. Da der Zeuge T2 aber ausführte, es habe eine Rechnung über 134 Webs des Klägers gegeben, konnte es jedenfalls nicht die näher definierte Rechnung vom 16.10.2007 sein. Hinzu kommt, dass nach der Aussage des Zeugen T es hätten wesentlich mehr Webs sein müssen. Dieser sprach davon, dass insgesamt 800 bis 1.000 Personen eine Lizenz erwor-ben und damit Webs hatten. Auch hat der Zeuge T angegeben, dass die Abrechnungen grundsätzlich mo-natlich erfolgt wären, so dass sich auch vor diesem Hintergrund wegen einer einzige Abrechnung des Klä-gers über eine nicht näher definierte Leistung nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass hier eine Bezahlung in Form der Umsatzbeteiligung wegen der Übertragung von Nutzungsrechten erfolgte.

Hinzu kam, dass sich zu der Frage, ob die Nutzungsrechte überhaupt vom Kläger übertragen wurden, die Aussage der Zeugen T2 und T überhaupt nicht verhielten. Hierauf letztendlich seitens der Kammer angesprochen, gab der Zeuge T2 lediglich eine Rechtsmeinung kund, nämlich dass die Firma L Marketing Recht-einhaberin sein müsse, weil sie schließlich die Leistungen in Auftrag gegeben und bezahlt habe. Gleiches gilt insoweit für den Zeugen T. Als dieser hierauf von der Kammer angesprochen wurde, führte er aus, dass er davon ausginge, dass der Kläger keine Rechte an den Flash-Präsentationen gehabt haben könnte, die er hätte der Firma L Marketing übertragen können. Insoweit hat der Zeuge auch folgerichtig ausgeführt, dass er sich an kein konkretes Gespräch über die Übertragung von Lizenzen erinnern könne. Denn wenn die Zeugen T und T2 beide davon ausgingen, dass die Firma L Marketing bereits Rechteinhaberin sei bzw. dem Kläger keine Rechte an den Flash-Präsentationen zustehen konnten, dann bedurfte es folgerichtig nach ihrer Auffassung keiner vertraglichen Lizenzvereinbarung mit dem Kläger. Insoweit sind auch die Angaben des Zeugen T2 folgerichtig, dass der Kläger die ihm zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hatte und man dem Kläger immer mitteilte, was zu tun sei. Denn wer nicht davon ausgeht, dass Rechte anderer tangiert werden, macht dies auch nicht zum Gesprächsthema. An Lizenzen war der Zeuge T2 aufgrund seiner Rechtsauffas-sung gerade desinteressiert, wie sich aus seiner Aussage, dass er gar nicht wüsste, wer welche Lizenzen an den Projekt hatte, ergibt. Zugleich verdeutlichen diese Aussageteile, dass der Zeuge T2 ebenso wie der Zeuge T zur Beweisfrage nichts Entscheidungserhebliches aussagen konnte.

Dass die Zeugen emotional und wegen ihrer Rechtsauffassungen vorbelastet waren wurde bei beiden Zeu-gen dadurch deutlich, dass sie immer wieder zielgerichtet das unberechtigte Vorgehen des Klägers und sein Verhalten während ihrer Befragung durch die Kammer monierten, ohne dass die Kammer hiernach konkret gefragt hätte. Beide Zeugen sprachen immer wieder mitten in ihren Aussagen plötzlich und unverhofft den Kläger direkt darauf an, “warum er dies täte”. In ihren Aussagen sprachen sie auch z. B. von “Frechheit” und “ich sitze hier als Angeklagter”. Dabei wurde ihre Sprache lauter und emotionaler und ihre Aussage immer erregter. Diese Auffälligkeiten in der Sprachwahl und dem Aussageverhalten der Zeugen verdeutlichte sich für die Kammer nochmals in der Körperhaltung der Zeugen. Sie hielten die Arme während ihrer Aussagen vor der Brust gekreuzt, wobei der Zeuge T2 diese Körperhaltung seine gesamte knapp einstündige Aussage lang einnahm.

Mangels Nachweises der Rechtekette durch den beweisbelasteten Beklagten war daher von der Rechtswidrigkeit der Wiedergabehandlung, §19 a UrhG, auszugehen.

Auch die für einen Unterlassungsanspruch obligatorische Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvo-raussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132) ist gegeben. Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 41 m. w. N.). und wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (vgl. statt aller: Vinck in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rn 24; Palandt, 67. Auflage 2008, BGB, Einf. v. § 823 RN 20 m. w. N.; Dreier/Schulze, a. a. O., RN 42). Dies ist unstreitig nicht geschehen.

2.
Der Kläger kann, weil ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht und die Urheberrechtsverletzung schuldhaft geschah, eine angemessene Lizenz für die Nutzung verlangen, § 97 UrhG, und zwar in Höhe von 2.000,00  EUR .

Dass der Beklagte meinte eine Lizenz erworben zu haben, hindert das Verschulden nicht. Denn der Beklagte handelte neben den unter Ziff. 1 dargestellten weiteren Voraussetzungen auch schuldhaft (§ 276 BGB), da er sich als Verwerter nicht lückenlos und umfassend nach den Rechten erkundigte (vgl. v. Wolff in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 97 RN 50, m. w. N.).

Es stehen dem in seinem Urheberrecht Verletzten nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus § 97 UrhG drei Möglichkeiten der Schadensberechnung zur Verfügung. Er kann zum einen die Herausgabe des Verletzergewinnes verlangen, zum anderen seinen Schaden als konkreten Schaden im Sinne des § 249 BGB berechnen. Er hat weiterhin die Möglichkeit, die von einem konkreten Schaden unabhängige angemessene Lizenzgebühr geltend zu machen (vgl. zur Schadensberechnung BGH GRUR 1973, 663 – Wählamt; Dreier/Schulze, a. a. O., § 97 RN 58 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger seinen Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (nicht jedoch unter 2.000,00  EUR ) verlangt. Für diese Art der Schadensberechnung ist der Eintritt eines konkreten Schadens nicht erforderlich. Der Verletzer hat vielmehr dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (Dreier/Schulze, a. a. O, RN 68, m. w. N.). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt.

Die Kammer schätzt die angemessene Lizenzgebühr vorliegend auf 2.000,00  EUR , § 287 ZPO. Sie lehnt sich dabei im Rahmen der Schätzung an die MFM-Bildhonorare, die für Urheberrechtsverletzungen im Be-reich von Lichtbildern den branchenüblichen Tarif darstellen, an. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2006, 136 [BGH 06.10.2005 – I ZR 266/02]) die MFM-Bildhonorare schon bei Verletzungshandlungen im Bereich des Lichtbildschutzes nicht unreflektiert zugrunde gelegt werden dürfen, sondern vielmehr in jedem Fall die Umstände des konkreten Einzelfalles bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu berücksichtigen sind.

Dies führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass die von dem Beklagten angeführten Sätze der Firmen B (pro Jahr 16,-  EUR ) und der Firma L Marketing (pro Jahr 89,-  EUR ) zugrunde gelegt werden müssen bzw. bei der Ermittlung der Schätzgrundlage einzufließen hätten. Diese Lizenzgebühren der Firmen B und der L Marketing sind von deren Kunden für das Internetseitensystem, nicht aber für die Flash-Präsentationen, gezahlt worden. Hinzu kommt, dass es sich um aufwendig erstellte Flash-Präsentationen handelt, die nicht innerhalb von Minuten – quasi nebenbei – erstellt werden können.

Die Kammer zieht daher die MFM als Anhaltspunkt heran, auch wenn es vorliegend nicht um die unberechtigte Verwendung von Lichtbildern geht. Denn der Kläger kreierte mit seinen Flashs etwas Ähnliches wie ein Lichtbild, nämlich eine Momentaufnahme, die sodann zu einer Präsentation durch ihre Programmierung anwächst. Nach den MFM sind für die Nutzung eines Lichtbildes für ein Jahr im Rahmen eines Onlinedienstes für PR und Werbung 260,00  EUR  zu veranschlagen. Da außer der Momentaufnahme des Flashs eine umfängliche Programmierung zu erfolgen hat, ist dieser Betrag nach der Auffassung der Kammer fast zu verdoppeln und es sind insgesamt 500,00  EUR  als angemessene Lizenz pro Flash-Präsentation anzu-setzen. Nur so wird man dem Fakt gerecht, dass es sich um ein offenbar aufwendiges Programm handelt. Es mussten Videos, Off-Text und aktive Inhalte durch den Kläger eingebunden werden. Durch die Kombination von Animation und Programmierung und die Einbindung von Sound- und Videodateien waren die Flash-Präsentationen besonders geeignet, komplexe Zusammenhänge interaktiv für die potentiellen Kunden des Vertriebs “begreifbar” zu machen.

Der für jede Flashpräsentation anzusetzende Betrag von 500,00  EUR  ist wegen der fehlenden Urheber-benennung – entsprechend den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen – nochmals zu verdoppeln (vgl. Dreier/Schulze, a. a. O., § 97, RN 76 m. w. N.). Für zwei Flash-Präsentationen ist dann ein Betrag in Höhe von 2.000,00  EUR  angemessen.

3.
Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von der Zahlung der Abmahnkosten seines Prozessbevollmächtigten i. H. v. 506,-  EUR . Der Beklagte schuldet die Kosten der Inanspruch-nahme anwaltlicher Hilfe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 UrhG aber auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers stellen ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O. § 683 RN 7 a m. w. N.). Insoweit kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, es handele sich um eine Serienabmahnung. Der Kläger muss sich nicht auf die Erstellung eines Formulars zum Ausfüllen verweisen lassen. Zum einen geht es nur um sechs weitere Abmahnungen des Klägers. Zum anderen können selbst Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen ihre Abmahnungen durch Rechtsanwälte durchführen lassen.

Die Gebührenforderung ist in der Klageschrift zutreffend berechnet worden. Hier legt der Kläger einen Streitwert von 10.000,00  EUR  für die Unterlassung und eine 1,0-fache Gebühr zzgl. Unkostenpauschale (486,00  EUR  + 20,00  EUR ) zu Grunde. Dies ist vor dem Hintergrund, dass bereits für ein Lichtbild die Kammer in ständiger Rechtsprechung ein Streitwert von 6.000,00  EUR  zugrunde legt sehr moderat.

4.
Die Nebenentscheidungen verhalten sich wie folgt:

Die Rechtshängigkeitszinsen folgen aus §§ 288, 291 BGB. Die Zustellung der Klageschrift ist am 09.01.2009 erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und betreffend die Vollstreckung wegen Geldforderungen auch aus § 709 Satz 2 ZPO.

Streitwert:
Antrag zu 1): 2.000,00  EUR
Antrag zu 2): 0,00  EUR  (§ 4 ZPO)
Antrag zu 3):20.000,00  EUR (2 x 10.000,00  EUR )
Insgesamt: 22.000,00  EUR