OLG Köln: Kein Anspruch auf Verzicht der Domain www.dsds-news.de

Das OLG Köln (6 U 180/09) hat entschieden, dass der Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten einen Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens nur verlangen kann, wenn jede Belegung der unter der Domain betriebenen Webseite notwendig eine Kennzeichenrechtsverletzung darstellt. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall (https://www.dsds-news.de/) nicht gegeben, weshalb das Oberberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben und den geltend gemachten Verzichtsanspruch zurück gewiesen hat.

Musterbelehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlangt Gesetzesrang

Zum 11.06.2010 sind weitere Teile des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft getreten. Dadurch wurden insbesondere Informationsvorschriften, die bislang in der BGB-Info Verordnung geregelt waren, so z.B. zu Fernabsatzgeschäften und dem elektronischen Geschäftsverkehr, in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB – dort Art 246) überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs– und die Rückgabebelehrung ebenfalls Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr – wie dies in der Vergangenheit geschehen ist – als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die die Musterbelehrungen verwenden.

BNP Paribas Relax-Express Zertifikat – 50 % Verlust in nur 30 Monaten

Die Insolvenz von Lehman Brothers, die anschließenden Anlegerprozesse und deren mediale Aufmerksamkeit haben zweifelhafte Verkaufsmethoden der beratenden Banken an den Tag gebracht. Getrieben von verdeckten Provisionen und zum Teil enormem Verkaufsdruck haben viele Anlageberater die Risiken der angebotenen Wertpapiere verschleiert. Auch wenn der Medienhype sich vorwiegend um Papiere der Investmentbank Lehman Brothers dreht, waren dies nicht die einzigen riskanten Zertifikate. Auch andere Banken boten solche nicht minder risikobehafteten Papiere an.

Viele Anleger bekommen dieser Tage Post von ihrer Hausbank mit schlechten Neuigkeiten: Sie hatten vor zweieinhalb Jahren Geld in ein sogenanntes Relax-Express Zertifikat der französischen Bank BNP Paribas investiert (WKN: BN0SRL; ISIN: DE000BN0SRL4). Beworben wurde dieses Papier mit einer Aussicht auf über 20 % Ertrag nach einer Laufzeit von nur etwas mehr als einem Jahr. Tatsächlich wurde dieses Zertifikat am 03.06.2010 zurückgezahlt. Statt 20 gewonnen Prozentpunkten musste der Anleger feststellen, dass rund 50 % seines eingesetzten Kapitals verloren waren. Die Rückzahlung des Zertifikates hing nämlich von der Entwicklung dreier sogenannter Basiswerte ab, in diesem Fall den Aktienwerten der DAX-Unternehmen Deutsche Bank, Daimler und Allianz. Ertrag sollte erzielt werden, wenn keiner dieser drei Werte 50 % seines bei Emission des Zertifikates festgestellten Ausgangskurses verlor. Die damit verbrieften Risiken des Zertifikates wurden aber – wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen – oftmals nur unzureichend, teilweise sogar falsch dargestellt.

Die vermittelnden Banken ziehen sich heute auf den Standpunkt zurück, der Anleger trage das Kursrisiko sich negativ entwickelnder Märkte. Im Übrigen sei die Krise, schon gar nicht in ihrem vollen Ausmaß, vorhersehbar gewesen.

Nichtsdestotrotz hat der Anleger nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Aufklärung über sämtliche relevanten Risiken BEVOR er ein Wertpapier erwirbt. Wird er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, haftet die beratende Bank. Im Rahmen ordnungsgemäßer Anlageberatung hätte nach unserer Einschätzung nicht nur über versteckte Rückvergütungen (sog. Kick-Back), sondern noch über eine Reihe weiterer spezieller Risiken des BNP Paribas Relax-Express Zertifikats aufgeklärt werden müssen.

Sprechen Sie uns an, wenn auch Sie das besagte BNP Paribas Relax-Express Zertifikat gezeichnet haben.