CCCME beruft SANDNER Rechtsanwälte zum „International Special Counsel“

Die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME) hat SANDNER Rechtsanwälte zum „International Special Counsel“ ernannt.

SANDNER Rechtsanwälte werden in Deutschland für die CCCME und ihre Mitgliedsunternehmen insbesondere in den Bereichen Vertragsrecht, Forderungseinzug und Recht des geistigen Eigentums als Berater und rechtliche Vertreter tätig. „Die Berufung zum International Special Counsel durch die chinesische Außenhandelskammer stellt eine große Anerkennung für die erfolgreiche Arbeit unseres China Desks dar,“ freut sich Raoul Sandner, Inhaber der Kanzlei SANDNER Rechtsanwälte.

Bindeglied zwischen chinesischen Investoren und deutscher Justiz

In seiner heutigen Ausgabe berichtet SPIEGEL ONLINE über die Schwierigkeiten chinesischer Mittelständler bei Ihren Investitionsvorhaben in Deutschland. Neben kulturellen Unterschieden werden die Bürokratie der Ausländerbehörden und Arbeitsämter beklagt, die dazu führen, dass chinesische Führungskräfte und Mitarbeiter zum Teil lange auf die nötigen Papiere warten müssen.

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit besonderem Fokus auf die Beratung und Prozessvertretung chinesischer Mandanten wird Raoul Sandner als „Bindeglied zwischen chinesischen Inverstoren und der deutschen Justiz“ genannt. „Sandners China Desk regelt Rechtsstreiterein, hilft beim Abschluss von Mietverträgen, bei der Suche nach Personal und bei Aufenthaltsregelungen“, konstatiert SPIEGEL ONLINE.

 

Gegenstandswert in Filesharing-Fällen

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, 12 Titel des Albums “Westernhagen – Williamsburg” via Filesharing zum Download angeboten zu haben. Nachdem der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers außergerichtlich erledigt wurde, kam es zum Streit über die Gebühren des für den Beklagten tätigen Rechtsanwalts. Der hatte seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer 1,9-fachen Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000 € abgerechnet, was einen Betrag von 1.713,84 € ergab.

Demgegenüber hat das Amtsgericht Elmshorn (Urteil vom 19.01.2011, 49 C 57/10) lediglich einen Gebührenanspruch von 150,42 € zuerkannt, weil nach seiner Ansicht die anwaltliche Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von nur 2.000 € und mit einem Gebührensatz von 0,8 abzurechnen war. Zum Gegenstandswert führte das Amtsgericht aus, dass er in Filesharing-Fällen nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titeln zu bemessen, sondern vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (so auch: OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09; Landgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09). Insbesondere sei zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt. Auch das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens drohe, seien mit einzubeziehen.

Andererseits komme der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu; vielmehr orientiere sich diese am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (so auch: Amtsgericht Halle, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits das Westernhagen-Album noch recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, bemaß das Gericht den Streitwert im konkreten Fall mit 2.000 €. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen erst-und einmaligen Verstoß handelte, der zudem von kurzer Dauer war.

Zum Vergleich:

Das OLG Köln setzte in einem anderen Fall (Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09) für die Online-Stellung von 964 Musikdateien einen Streitwert von 200.000 € an. Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09) setzte für 543 Titel einen Streitwert von 40.000 € an. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07 – Sommer unseres Lebens) setzte den Streitwert auf 2.500 € fest, wenn ein Nutzer sein privates WLAN unzureichend sichert und infolgedessen außenstehende Dritte darüber Urheberrechtsverletzungen begehen können. Das Landgericht Hamburg hat im Falle der Verbreitung von zwei Musiktiteln in einer Internettauschbörse den dortigen Beklagten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 € pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen (Urteil vom 08.10.2010, 308 O 710/09).