DPMA Warnung vor irreführenden Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen (z.B. Geschmacksmuster- und Markenanmeldungen) vor – teilweise irreführenden – Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen.

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Angebote, Zahlungsaufforderungen beziehungsweise Rechnungen und Überweisungsträger dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare. Solche Schreiben entfalten für sich allein jedoch keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.

Insbesondere folgende Unternehmen stehen nicht im Zusammenhang mit Aufgaben und Leistungen des Deutschen Patent- und Markenamts:

AGN Marken- und Unternehmens Veröffentlichung
AGR Allgemeine Gewerbedatei e.K.
ALCOON Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
ALCOON Europäisches Zentralregister für Marken und Patente München
Allgemeines Datenregister
Allgemeine Gewerbeverwaltung (AGV)
Allgemeines Unternehmensregister (AUR)
AZIS Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
AZIS Europäisches Zentralregister für Marken und Patente München
BDAV Betriebsdaten Archiv UG
Community Trade Marks and Designs Limited
CPTD – Central Patent & Trademark Database
DEPA Data Archives
DEPA Datenarchiv
Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
DMPR – Deutsches Marken- und Patent Register
DPA – Deutsches Patent und Marken Register
eBR elektronische Bekanntmachung für Marken / Gebrauchsmuster / Patente
eBR elektronisches Bundesregister
Euro IP Register
Europäisches Zentralregister für Marken und Patente
European Central Register of Brands and Patents
European Central Registration Service
European Pantent Agency
European Trade marks and Designs
FIPTR Federated Institute for Patent- & Trademark Registry
HWI Datenerfassung *NEU*
I.B.F.T.P.R. International Bureau for Federated Trademark Patent Register
I.B.I.P. International Bureau for Intellectual Property
IOPR – Intellectual Office Property Register *NEU*
IOPTS International Organization for Patent & Trademark Service Corporation
Marken & Patent Registerverzeichnis
Marken- und Patentregister
Marken- und Unternehmensveröffentlichungen
Matic-Verlagsgesellschaft mbH
MC – Register of Trading
MDS Marken Deutschland Servicegesellschaft
MGH РUnternehmensVer̦ffentlichungen Marken РPatente
MILASTO Company S.A.
ODM srl.
OHMI Office for international registration
Patent Trademark Register
RCE РRegistre Central Europ̩en *NEU*
Register Community Trade marks
Register of Commerce – Markenregisterverzeichnis
Register of International Patents
RIPT s.r.o.
TM-Edition International Catalogue of Trademarks
TM Selection – Trademark Selection GmbH
USA TradeMark Ent., INC.
VPM Deutsches Verzeichnis für Marken und Patente München
WBIP World Bureau Intellectual Property
WDTP Worldwide Database of Trademarks and Patents
WIG-Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG
WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG
WIPD World Intellectual Property Database
W.O.I.P. Globex World Organisation Intellectual Property
WPTI s.r.o. World Patent and Trademark Index
ZDV – Zentrales Datenverzeichnis
Zentrales Gewerbe Register
ZGR Zentrale für Gewerbliche Marken-Registrierungen
ZGV
ZRMP Deutsches Zentralregister für Marken und Patente München
ZUGV Zentrale für Unternehmens- und Gewerbeveröffentlichungen

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel “Alone in the dark”. Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen (sog. “Link-Sammlungen”) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Das Computerspiel “Alone in the dark” wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, ist die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe. Sie kann allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt hat. Als Diensteanbieter im Sinne des TMG muss die Beklagte die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine solche umfassende Prüfungspflicht ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Dienst der Beklagten für Urheberrechtsverletzungen besonders anfällig wäre. Denn legale Nutzungsmöglichkeiten dieses Dienstes, für die ein beträchtliches Bedürfnis besteht, sind in großer Zahl vorhanden und üblich. Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel “Alone in the Dark” entsteht daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden ist.

Die Klägerin hatte der Beklagten am 19. August 2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel “Alone in the Dark” gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel “Alone in the Dark” von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte.

Im Streitfall war es – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich nicht ausreichend, dass die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt hatte. Vielmehr musste sie auch das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um – ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über ihre Server Dritten angeboten wurde. Diese Pflicht hat die Beklagte möglicherweise verletzt, weil sie keinen Wortfilter für den zusammenhängenden Begriff “Alone in the Dark” zur Ãœberprüfung der bei ihr gespeicherten Dateinamen eingesetzt hatte.

Die Klägerin will es der Beklagten mit einem zweiten Unterlassungsantrag verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel “Alone in the Dark” zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge “Alone in the Dark” gefunden werden können. Zwar ist die Beklagte nicht Betreiber der Link-Sammlungen. Sie kann aber Dateien mit dem Computerspiel “Alone in the Dark” auf ihren eigenen Servern löschen. Dem Diensteanbieter ist es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um über die Frage der Pflichtverletzung der Beklagten abschließend zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat dann Gelegenheit, ihre Anträge der allein in Betracht kommenden Störerhaftung der Beklagten anzupassen.

Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 – Alone in the dark

LG Düsseldorf – 12 O 40/09 – Entscheidung vom 24. März 2010

OLG Düsseldorf – I-20 U 59/10 – Entscheidung vom Urteil vom 21. Dezember 2010
Karlsruhe, den, 13. Juli 2012

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2012

Erkundigungspflicht eines Call-by-Call-Nutzers hinsichtlich des jeweils geltenden Tarifs vor der Anwahl einer Call-by-Call-Vorwahl

Das Amtsgericht Lübeck hat mit Urteil vom 22.05.2012 (Aktenzeichen:  33 C 477/12) entschieden, dass es Sache des Nutzers eines Call-by-Call-Services ist, sich vor der Anwahl der Call-by-Call-Nummer über den jeweils geltenden Tarif zu informieren. Tut er dies nicht, so kann er den Telefondienstvertrag nicht wegen Irrtums (§ 119 BGB) über die Höhe des Tarifes anfechten, sondern muss die angefallenen Gesprächsgebühren bezahlen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es seit Jahren allgemein bekannt ist, dass am Markt eine Vielzahl unterschiedlichster Tarife angeboten werden.

Des weiteren hat das Amtsgericht entschieden, dass ein Minutenpreis von 1,61 € nicht den Vorwurf des Wuchers begründet, obwohl der Kunde vorgetragen hatte, dass der Call-by-Call-Anbieter zuvor lediglich 0,03 € pro Minute verlangt habe.

Lesen Sie das Urteil nachfolgend im Volltext:

In dem Rechtsstreit

V. GmbH,
– Klägerin –

gegen

J. B.,
– Beklagter –

hat das Amtsgericht Lübeck, Abteilung 33, im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO aufgrund der bis zum 18.05.2012 eingegangenen Schriftsätze am 22.05.2012 durch den
Richter am Amtsgericht Dr. H. für Recht erkannt:

Tenor:

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 167,43 € seit dem 04.01.2010 und aus weiteren 28,98 € seit dem 08.02.2010 sowie unverzinsliche Kosten in Höhe von 28,75 € zu zahlen.

2.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gebührenstreitwert: 196,41 €


Entscheidungsgründe

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen)

Die Klage ist nach den unstreitigen Tatsachen begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 196,41 € aus Verträgen über die Nutzung des von der Klägerin kostenpflichtig bereitgestellten Telefondienstes mit der Call-by-Call-Anwahlnummer 01… – Thailand mobil – aus dem Zeitraum 05.11.2009 bis 28.11.2009.

1.

Die Anzahl und Dauer der jeweiligen Gespräche ist unstreitig. Der Beklagte hat insoweit lediglich mitgeteilt, sich an die Dauer der Gespräche nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können. Diese Erklärung ist nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO unbeachtlich, der klägerische Vortrag ist insoweit als zugestanden anzusehen. Der Beklagte wendet lediglich ein, ihm sei zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Telefondienste der Minutenpreis von 1,35 € nicht bekannt gewesen. Er habe den Dienst der Klägerin zuvor für 0,03 € pro Minute genutzt. Daher habe der Beklagte den mit der Klägerin bestehenden Vertrag wirksam wegen Irrtums angefochten. Zudem sei ein Minutenpreis von 1,61 € brutto (1,3530 € netto) wucherisch und der Vertrag damit nichtig.

2.

Zwischen den Parteien bestand kein Dauerschuldverhältnis. Der Beklagte hat nicht eine dauernde Verbindung zu der klägerischen Dienstenummer hergestellt. Vielmehr gab die Klägerin als Telekommunikationsdiensteanbieter durch die Bereithaltung ihrer Leistung im Telekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese hat der Beklagte als Anschlussnutzer jeweils schlüssig durch die Anwahl der Vorwahlnummer 01… angenommen. In solchen Fällen tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines TK-Dienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201 ff.; BGH NJW 2005, 3636, […] Rn. 10).

Im Rahmen dieser vielen Einzelvertragsabschlüsse war die Klägerin nicht verpflichtet, den Beklagten auf Tarifänderungen hinzuweisen. Vielmehr war es Sache des Beklagten, vor Einwahl den für ihn günstigsten Preise am Markt und die entsprechenden Einwahl-Nummern zu ermitteln. Es ist seit Jahren allgemein bekannt, dass am Markt eine Vielzahl unterschiedlichster Tarife angeboten werden. Das Gericht teilt daher die Auffassung einer Reihe anderer Gerichte, dass es Sache des jeweiligen Telekommunikationskunden ist, Preise/Tarife sowie deren Vor- und Nachteile des jeweiligen Anbieters vor dem Vertragsabschluss zu prüfen (vgl. statt vieler AG Saarlouis, Urteil vom 13.10.2010, 26 C 858/10). Zur Begründung wird zutreffend unter anderem angeführt, dass einem Kunden, der Telekommunikationsdienste nicht über den Anbieter seines Festnetzanschlusses – hier die T. – bezieht, sondern die Leistung eines Call-by-Call-Dienstes neben den Diensten ihres Festnetzbetreibers in Anspruch nimmt, der vorgenannte Umstand offensichtlich bekannt ist.

3.

Der von der Klägerin beanspruchte Minutenpreis ist nicht wucherisch im Sinne von § 138 Abs.1 und 2 BGB. Der Beklagten hat zu den üblichen Preisspannen für vergleichbare Telekommunikationsdienstleistung nichts vorgetragen. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass die Klägerin eine Zwangslage, Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Beklagten ausgebeutet hätte.

4.

Ein Widerrufsrecht stand dem Beklagten nicht zu, § 312d Abs. 4 Nr. 7 BGB.

5.

Die Einzelverträge sind auch nicht durch die Anfechtung des Beklagten rückwirkend nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig geworden, denn der Beklagte war zur Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB nicht berechtigt. Der Beklagte unterlag nämlich allenfalls einem unbeachtlichen verdeckten Berechnungsirrtum, da er fälschlich von einem geringeren Minutenpreis ausging. Der Irrtum entstand folglich bei der (fehlenden) Vorbereitung der Erklärungshandlung. Dieser Irrtum ist unbeachtlich (Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 119 Rn. 18 und 29).

Es wäre Sache des Beklagten gewesen, sich über die aktuell günstigsten Call-by-Call-Vorwahlen zu informieren, sei es in der Presse oder über entsprechende Vergleichsseiten im Internet. Wer dies unterlässt, ist nicht zur Anfechtung des Telefondienstleistungsvertrages wegen Irrtums berechtigt.

6.

Die Nebenforderungen folgen in zuletzt noch geltend gemachter Höhe aus §§ 284 Abs. 1, 288, 286 Abs. 1 BGB, 287 Abs. 1 ZPO.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Teilrücknahme betraf nur Nebenforderungen und hat keine Kosten ausgelöst.

8.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

9.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erforderlich.

Dr. H.