BGH: Keine grundsätzliche Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Sie sind Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen.

Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.

Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme “Morpheus” und “Bearshare” installiert; das Symbol des Programms “Bearshare” war auf dem Desktop des PC zu sehen.

Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf “keine Zulassung” gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus

LG Köln – Urteil vom 30. März 2011 – 28 O 716/10

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012

Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.

Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo “Alles kann besser werden” über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel “Bitte hör nicht auf zu träumen” des Albums “Alles kann besser werden” im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.

Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels “Bitte hör nicht auf zu träumen” nicht gegeben sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt – so der Bundesgerichtshof – nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen – wie im Streitfall – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2012

HABM WARNHINWEIS – Irreführende Zahlungsaufforderungen in Bezug auf Marken- oder Geschmacksmusterdienstleistungen

Nutzer in Europa bekommen immer öfter ungebetene Post von Unternehmen, die sie zur Bezahlung von Dienstleistungen in Bezug auf Marken- oder Geschmacksmusterdienstleistungen, wie z. B. Veröffentlichung, Eintragung oder Aufnahme in Branchenbücher auffordern. Diese Dienstleistungen stehen in keiner Weise mit offiziellen Marken- oder Geschmacksmustereintragungen durch Ämter innerhalb der Europäischen Union, wie dem HABM, in Zusammenhang. Falls Sie ein solches Schreiben oder eine solche Rechnung erhalten, prüfen Sie bitte genau, was Ihnen angeboten wird und aus welcher Quelle das Schreiben stammt. Wir möchten darauf hinweisen, dass das HABM niemals Rechnungen oder direkte Zahlungsaufforderungen für erbrachte Dienstleistungen an Nutzer versendet.

Anbei eine Auswahl von Firmen oder Registern, die nichts mit den Registern des HABM oder amtlichen Veröffentlichungen zu tun haben:

Central Patent & Trademark Database
CD CTI Limited
610 Nathan Road
Hollywood Plaz Room 813
Kowloon, Hong Kong

Commercial Centre for Industry and Trade
(Wirtschaftszentrale für Industri und Gewerbe AG)
P.O. Box 2116
CH-8033 Zürich

COMMUNITY TRADE MARK FILING SERVICE
17-19 Fenwick Street
Liverpool
L2 7LS
United Kingdom

CPTD – Central Patent & Trademak Database

Companies Directory of Commerce, Trade and Industry
Bunge Milling, Inc.
11720 Borman Drive
St. Louis,
State: Missouri Missouri 63146-1000
United States

C.R.P. S.L. International Publication
Apt 572, 03710 Calpe(Alicante), Spain

ECTMF – European Communities Trademark Filing Services
Suite – Imperial Court
Exchange Street East
Liverpool l2 3A8
United Kingdom

ECTO GmbH
Rosenstraße 2
10178 Berlin
Germany

ECTO S.A.
Brussel, EU Parliament
Square de Meeus 38/40
1000 Brussells
Belgium

European Patent Agency
Community Trade Marks
Leicester Square
WC2H 7 LA
London

European Trade marks and Designs
Register Community Trade marks

European Trademark organisation S.A.
Brussells, EU Parliament
Square de Meeus 37 – 4th Floor
1000 Brussells
Belgium

FIPTR – Federated institute for Patent & Trademark Registry
6574 North State Road 7, Suite 337
Coconut Creek, FL 33076
USA
GAIA almanch Ltd
PO Box 142
8501 Pápa
Hungary

I.B.F.T.P.R – International Bureau for Federated Tradmark & Patent Register, LLC
6650 Rivers Avenue
Charleston SC, 29406 USA

IBIP – Internationa Bureau for Intellectual Property, LLC
975 Bacons Bridge Rd, #214, Unit 148
Summerville SC 29485, USA

Intellectual Property Agency Ltd.
Rue des Colonies 11
1000 Brussells
Belgium

IOPTS
INTERNATIONAL PATENT & TRADEMAK SERVICE, LLC
Register Community Trademarks
1156 Bowman Rd, #200
Mt. Pleasant, SC 29464
USA

OHMI Office for International registration
TRADEMARKS AND DESIGN
Community trad marks and designs limited
7 Arlington gardes
London

Patent Trademark Register
Register of International Patents
P.O. Box 26
A-1143 Vienna
Austria

TM Worldwide Lp.
H-9601, Sarvar, PO-Box 11
Hungary

TM-Collection
PO Box 201
9701 Szombathely
Hungary

TRADEMARK PUBLISHER GMBH
B.P. 73 A-1190 Wien
Austria

WBIP – World Bureau Intellectual Property Inc.
1000 North west street. Suite 1200
DE 19801 USA

WDTP – Worldwide Database of Trademarks and Patents
s.r.o. 188/37
CZ-1300 Praha
Czech Republic

W.O.I.P
Globex World Organistaion Intellectual Property Ltd.
2-4 Great Eastern Street, London, EC2A 3NT
United Kingdom

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt