Konferenz der Tiere – Haftung des Tauschbörsen-Teilnehmers (P2P) als Mittäter an Urheberrechtsverletzung

Am 06. Dezember 2017 entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Haftung von Teilnehmern einer Internettauschbörse (P2P) als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Urheberrechtsverletzung (Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG).

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof handelte davon, dass die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film “Konferenz der Tiere 3 D” eine Verletzung Ihrer Rechte durch das Anbieten des Films in einer Internettauschbörse durch den Beklagten geltend machte. Wie allgemein üblich, mahnte die Klägerin den Beklagten zuvor ab und machte anschließend gerichtlich Schadensersatz- und Abmahnkosten geltend. Nachdem sowohl das Amts-, als auch das Landgericht die Klage abwiesen, verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche im Wege der Revision (erfolgreich) weiter.

Streitpunkt: Lauffähige Version des Films oder eines Teils davon tatsächlich angeboten?

Das Berufungsgericht wies die Klage zuvor aus dem Grund ab, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht eindeutig ergebe, dass eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon über den Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten wurde. Dies sei jedoch für die Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich.
Der Bundesgerichtshof sah diese rechtliche Beurteilung als falsch an. Denn nach Auffassung des Senats sei der Schutzgegenstand die “im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers” und es gäbe keinen Teil des Ton- oder Filmträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands/dieser Leistung entfällt und somit nicht geschützt ist. Zudem stelle selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die geschützte Leistung des Filmherstellers (§ 94 Abs. 1 S. 1 UrhG) dar.

Streitpunkt: Haftung als Mittäter?

Hier gilt es, die im Strafrecht entwickelten Grundsätze anzuwenden. Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB) setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus. Jeder Teilnehmer einer Internettauschbörse ermöglicht es anderen Teilnehmern, von ihm heruntergeladene Dateien oder -fragmente wiederum ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download findet also zeitgleich wie der Upload statt. Darüberhinaus ist im Bereitstellen von Dateien oder – fragmenten über eine Internettauschbörse ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Teilnehmer zu sehen, so die Robenträger. Hierbei spielt es für eine Mittäterschaft auch keine Rolle, dass die Teilnehmer anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Also wirken die Teilnehmer bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien oder -fragmente “bewusst und gewollt” zusammen. Eventualvorsatz (dolus eventualis) ist hier ausreichend, da der jeweilige Teilnehmer weiss, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise von Internettauschbörsen die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder -fragmente im Netzwerk einhergeht und dies mindestens billigend in Kauf nimmt.

Aktenzeichen: I ZR 186/16

Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22. Januar 2015 – 3a C 256/14
LG Frankenthal, Urteil vom 22. Juli 2016 – 6 S 22/15

Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken (AGB) kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen

Am 01. Februar 2018 entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass sich eine in AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auch auf mehrere Werbekanäle beziehen kann (per E-Mail, SMS, MMS oder Telefon).

Der Kläger nahm ein Telekommunikationsunternehmen wegen der Verwendung von Regelungen über die Einwilligung von Verbrauchern in die Beratung und Information über neue Angebote und Services auf Unterlassung in Anspruch. Die streitgegenständliche Erklärung, die der Besteller während des Bestellprozesses durch Anklicken eines Kästchen bestätigte, lautete:

“Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der … GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damiteinverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der … GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der … GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss,-änderung,-beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.”

 

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hielt die Klausel somit für unwirksam, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG* nicht zu vereinbaren sei.
Der III. Zivilsenat sah dies anders. Zunächst wies er darauf hin, dass grundsätzlich nicht unzulässig sei, dass Einwilligungserklärungen in Werbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die in einer Klausel enthaltende Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung genügt. Im Hinblick auf die notwendige Inhaltskontrolle enhält die Klausel eine Willensbekundung in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall.
Das Gericht wies weiter darauf hin, dass dies somit gerade nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG* widerspricht, obwohl sich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in Bezug auf eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecke auch auf mehrere Werbekanäle bezieht. Der Verbraucher muss seine Einwilligung somit nicht für jeden Werbekanal separat erteilen. Die damit verbundene Einwilligung gilt als erteilt, soweit dem Verbraucher bewusst ist, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sich diese bezieht. Sie erfolgt damit, wenn sichergestellt ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen diese konkret erfasst. Eine spezifische Einwilliung gilt hingegen als erteilt, wenn sie keine Textpassagen umfasst, die auch noch weitere Hinweise oder Erklärungen beinhalten als die konkrete Einwilligungserklärung. Es reicht folglich eine gesonderte, nur auf die Zustimmung in die Werbung bezogene Zustimmungserklärung aus.

Aktenzeichen: III ZR 196/17

Vorinstanzen:

LG K̦ln, Urteil vom 26. Oktober 2016 Р26 O 151/16

OLG K̦ln, Urteil vom 02. Juni 2017 Р6 U 182/16

 

*§ 7 Abs. 2 UWG

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4.

bei Werbung mit einer Nachricht,

a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 – GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die – wie im Streitfall – den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 3. Dezember 2010 – 310 O 331/09

OLG Hamburg – Urteil vom 10. Dezember 2015 – 5 U 6/11