BGH: Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen “Stadtblatts”

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20.12.2018 (I ZR 112/17) entschieden, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der “Staatsferne der Presse” verletzen.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Die Beklagte ist eine städtische Gebietskörperschaft. Die Klägerin gibt unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt heraus. Beide Publikationen erscheinen auch im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte veröffentlicht seit dem Jahr 1968 unter dem Titel “Stadtblatt” ein kommunales Amtsblatt, das aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil besteht. Der wöchentliche Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im Einzelhandel. Seit dem 1. Januar 2016 lässt die Beklagte das “Stadtblatt” kostenlos verteilen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, das “Stadtblatt” in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte der Gebietskörperschaft der Beklagten zu verteilen oder verteilen zu lassen. Das Berufungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt im Grundsatz ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet, weil sie mit der kostenlosen Verteilung des “Stadtblatts” gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Bei diesem Gebot handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Verletzung einer solchen Regelung ist wettbewerbswidrig und begründet Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern.

Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse sind bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits sowie der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits zu bestimmen.

Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung, insbesondere in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt den Kommunen allerdings nicht jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Verfassungsbestimmung garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt.

Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Danach müssen staatliche Publikationen eindeutig – auch hinsichtlich Illustration und Layout – als solche erkennbar sein und sich auf Sachinformationen beschränken. Inhaltlich auf jeden Fall zulässig sind die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Unzulässig ist eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde; dieser Bereich ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates. Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen – auch optisch – als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt.

Das “Stadtblatt” der Beklagten geht mit seinen redaktionellen Beiträgen über ein danach zulässiges staatliches Informationshandeln hinaus. Die Publikation weist nicht nur ein presseähnliches Layout auf, eine Vielzahl von Artikeln überschreitet auch den gemeindlichen Zuständigkeitsbereich, sei es in sachlicher oder in örtlicher Hinsicht.

Vorinstanzen:

LG Ellwangen – Urteil vom 28. Juli 2016 – 10 O 17/16

OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Mai 2017 – 4 U 160/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG

Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Wikipedia-Autoren besitzen die gleichen Sorgfaltspflichten wie Journalisten – Unterlassungsklage erfolgreich!

Mit Urteil vom 28. August 2018 (Az. 27 O 12/17) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Wikipedia-Autoren die gleichen Sorgfaltspflichten einzuhalten haben wie Journalisten. Soweit dies nicht stattfinde, so müsse der jeweilige Eintrag entsprechend überprüft und korrigiert werden.

Der Unterlassungskläger, ein Professor für Computerwissenschaften am Karlsruher Institut für Technologie (KSZE) in Deutschland und an der Carnegie Mellon University (CMU), Pittsburgh (U.S.A.), fand auf seinem Wikipedia-Eintrag fehlerhafte Informationen, welche die jeweiligen (anonymen) Autoren mit Verweisen auf Fernsehsendungen und Presseberichten belegten. So stand darin unter anderem, er habe im Auftrag von amerikanischen Geheimdiensten, insbesondere für das amerikanische Regierungsprogramm “Total Information Awareness” geforscht. Eine Verbreitung dieser Behauptung fand zuvor in der ARD-Sendung “FAKT” statt und nunmehr ebenso in dessen Wikipediaeintrag, obwohl er dem vielfach öffentlich entgegengetreten ist.

Obwohl der Unterlassungskläger die Wikipedia-Foundation aufforderte, den ihn betreffenden Eintrag zu korrigieren, sahen sich diese gerade nicht in der Pflicht und verwiesen auf ihr internes Qualitätsmanagment. Die Unterlassungsbeklagte argumentierte letztlich vor Gericht, aus dem streitgegenständlichen Wikipedia-Eintrag habe sich sehr wohl ergeben, dass der Unterlassungskläger der Darstellung in dem ARD-Beitrag widersprochen hat. Des Weiteren seien sämtliche Äußerungen mit entsprechenden Nachweisen und Fußnoten belegt; allesamt seriöse Quellen, wie z.B. “FAKT” und auch “Spiegel Online”.

Das Landgericht Berlin sah hingegen einen Unterlassungsanspruch als gegeben an.

Zwar haftet die Unterlassungsbeklagte nicht deliktsrechtlich als Täterin, sehr wohl jedoch als Störerin und hätte, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hatte, dass der jeweilige Inhalt des Wikipedia-Eintrags strittig ist, Maßnahmen ergreifen und dies prüfen müssen. Als Betreiberin habe sie die Pflicht, möglicherweise falsche Tatsachenbehauptungen zu (über-)prüfen und könne sich nicht darauf zurückziehen, dass man die Inhalte auf der Seite nicht selbst erstelle und somit keine Möglichkeit habe, einer Überprüfung nachzukommen.

Gerade diese Unzulänglichkeit wird auf die von ihnen selbst gewählte Organisationsstruktur gestützt, die letztlich zu ihren eigenen Lasten gehe.

Urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von “Das Boot” gem. § 32a UrhG

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.09.2018 dem Kameramann u.a. rund 315.000 € zzgl. Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion “Das Boot” in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD zugesprochen.

Der Kläger war in den Jahren 1980/1981 als Chefkameramann an der Filmproduktion des kommerziell überaus erfolgreichen und u.a. in sechs Kategorien für den Oscar nominierten Kinofilms “Das Boot” beteiligt. Seinerzeit erhielt der Kameramann eine vertragliche Vergütung von 204.000 DM. Damit galten alle Ansprüche als abgegolten – bis 2002 eine Änderung im Urheberrechtsgesetz wirksam wurde: der sogenannte Fairness-Paragraph oder auch Bestseller-Paragraph genannt (§ 32a UrhG). Nach dieser Vorschrift steht dem (Mit-)urheber ein Anspruch auf weitere Zahlung in angemessener Höhe zu, wenn seine ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.

Nachdem der Kameramann aufgrund dieses Paragraphen (§ 32a UrhG) bereits im Jahr 2017 erfolgreich Nachvergütungsansprüche in Höhe von rund 588.000 € gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR durchgesetzt hatte, nahm er nun 8 in der ARD zusammengeschlossene öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls auf eine weitere angemessene Beteiligung in Anspruch.

In den Jahren 2002 bis 2016 sendeten die beklagten Rundfunkanstalten “Das Boot” 41 mal in ihren dritten Programmen sowie im Gemeinschaftsprogramm der ARD. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Kameramann für diese Ausstrahlungen der Produktion eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der seinerzeit vom Kameramann mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestand nach Auffassung des Gerichts ein auffälliges Missverhältnis. Als angemessen erachteten die Stuttgarter OLG-Richter eine zusätzliche Vergütung von 315.018,29 €. Zudem stellte der Senat fest, dass die beklagten ARD-Sender dem Kameramann zukünftig für jede weitere Ausstrahlung des Spielfilms “Das Boot” eine weitere angemessene Vergütung zu zahlen haben.