OLG Hamm: Terminsverlegungsantrag im Verfügungsverfahren ist regelmäßig dringlichkeitsschädlich

In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendige Dringlichkeit gegeben ist. Diese Vermutung wird jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des gerügten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist.

Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2011, I-4 U 200/10, lässt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Beantragung von Vertagungen oder Terminsverlegungen durch einen bislang nicht durch einstweilige Verfügung gesicherten Antragsteller regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Untersagung eines gerügten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist, da insoweit damit zu rechnen ist, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss.

Pikanterweise hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Verlegung eines an Weiberfastnacht anberaumten Verhandlungstermins mit der Begründung beantragt, er befinde sich an diesem Tag auf einer “Brauchtumsveranstaltung”. Die Teilnahme an dem närrischen Treiben ermöglichte ihm der Senat. In dem knapp zwei Wochen später anberaumten neuen Verhandlungstermin verging dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers jedoch die gute Laune, als er erfuhr, dass sein Verfügungsantrag nunmehr bereits aus dem formellen Grund der fehlenden Dringlichkeit zurück zu weisen sei.