Musterbelehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlangt Gesetzesrang

Zum 11.06.2010 sind weitere Teile des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft getreten. Dadurch wurden insbesondere Informationsvorschriften, die bislang in der BGB-Info Verordnung geregelt waren, so z.B. zu Fernabsatzgeschäften und dem elektronischen Geschäftsverkehr, in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB – dort Art 246) überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs– und die Rückgabebelehrung ebenfalls Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr – wie dies in der Vergangenheit geschehen ist – als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die die Musterbelehrungen verwenden.

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