Mobiltelefonnutzung bei Start-Stopp-Automatik des Fahrzeugs

Mit Beschluss vom 09.09.2014 hat das OLG Hamm einen Fahrzeugführer freigesprochen, der an einer roten Ampel stehend mit seinem Handy telefoniert hatte. Er konnte sich darauf berufen, dass sein Fahrzeug mit einer Start-Stopp-Automatik ausgestattet war und der Motor infolge dessen während des Telefonats ausgeschaltet war. Nachdem ihn die Vorinstanz wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt hatte, hatte seine Rechtsbeschwerde Erfolg und führte zum Freispruch. Das OLG Hamm stellte maßgeblich darauf ab, dass die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors differenziert. Daher liege eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer auch dann nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor durch die Start-Stopp-Funktion automatisch ausgeschaltet wurde.