Landgericht Hamburg verurteilt Haspa zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung über Lehman Brothers “ProtectExpress”-Anleihe

Hinweis: Das im Folgenden besprochenen Urteil wurde vom OLG Hamburg durch Urteil vom 23.04.2010 (13 U 118/09) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit Urteil vom 23.06.2009 hat das Landgericht Hamburg (310 O 04/09) die Hamburger Sparkasse verurteilt, an einen pensionierten Lehrer Schadensersatz in Höhe von € 10.100,00 nebst Zinsen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Lehman Brothers “ProtectExpress”-Anleihe zu leisten. Der Klage wurde insofern vollumfänglich stattgegeben.

munzen.jpg

Dem Erwerb des Wertpapiers lag ein Kaufvertrag zwischen dem Anleger und der beklagten Sparkasse zugrunde. Die Sparkasse hatte die “ProtectExpress”-Anleihe – was bei variabel verzinslichen Anleihen und Zertifikaten nicht unüblich ist – gemeinsam mit der Emittentin Lehman Brothers strukturiert und sodann selbst von der Emittentin gekauft, um sie anschließend aus ihrem Eigenbestand an ihre Kunden weiter zu veräußern. Dabei hat sie das wirtschaftliche Risiko der Platzierung der Anleihe sowie das Risiko eines Wertverlustes zwischen Ankauf und Weiterveräußerung übernommen. Eine Rückgabe der Papiere an Lehman Brothers wäre nur mit einem Abschlag von ihrem Einstandspreis möglich gewesen.

Infolge der Insolvenz von Lehman Brothers ist die Anleihe zwischenzeitlich (nahezu) wertlos geworden.

Der geschädigte Anleger beanstandete, dass ihn die Sparkasse nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Lehman-Zertifikate – anders als seine vorherige Anlage – nicht dem Einlagensicherungssystem der Sparkassen unterfielen. Zudem habe ihn die Sparkasse nicht über ihr wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Verkauf der Papiere aufgeklärt.

Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation des Anlegers und verurteilte die Haspa zum Schadensersatz wegen Verletzung ihrer vertraglich geschuldeten Aufklärungspflicht. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten wäre die Sparkasse – so das Landgericht – von sich aus verpflichtet gewesen, den Anleger darauf hinzuweisen, dass sie durch den Verkauf der Papiere eine Gewinnmarge erzielte und insoweit auch ein Absatzrisiko trug. Außerdem habe die Hamburger Sparkasse ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung dadurch verletzt, dass sie den Anleger nicht darüber aufgeklärt hat, dass das empfohlene Zertifikat nicht der Einlagensicherung unterfiel.

Die dagegen gerichten Einwendungen der Hamburger Sparkasse ließ das Gericht nicht gelten. Insbesondere hätte das Institut bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt ihre Anlageberater dahingehend instuieren müssen, Anlageinteressenten das wirtschaftliche Eigeninteresse der Sparkasse an dem Verkauf der Anlage ungefragt zu offenbaren.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg präzsiert erstmals die Aufklärungspflichten des Kreditinstituts beim Eigenhandel mit Zertifikaten. Insofern überträgt es die vom Bundesgerichtshof in seinen sog. “Kick-Back”-Entscheidungen aufgestellten Grundsätze und führt wie folgt aus:

“Durch die gewählte Gestaltung der vollständigen Übernahme des Zertifikats durch die Beklagte <Hamburger Sparkasse> und der Veräußerung im Festpreisgeschäft auf eigenes wirtschaftliches Risiko besteht in besonderer Weise ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten und ihrer Mitarbeiter am Vertrieb gerade des streitgegenständlichen Zertifikats. Zwar durfte die Beklagte nicht verkaufte Zertifikate an die Emittentin zurückgeben und musste sie nicht in den Eigenbestand nehmen. Der dafür von der Emittentin zu zahlende Preis enthielt jedoch einen Abschlag vom Einstandpreis der Beklagten. Dadurch bestand – unabhängig von der konkreten Größenordnung des möglichen Verlusts – ein Anreiz und ein damit korrespondierender Druck zum Absatz der Lehman-Zertifikate.”

Lesen Sie hier das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.06.2009 (310 O 04/09) im Volltext.

Leave a Comment.