Urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von “Das Boot” gem. § 32a UrhG

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.09.2018 dem Kameramann u.a. rund 315.000 € zzgl. Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion “Das Boot” in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD zugesprochen.

Der Kläger war in den Jahren 1980/1981 als Chefkameramann an der Filmproduktion des kommerziell überaus erfolgreichen und u.a. in sechs Kategorien für den Oscar nominierten Kinofilms “Das Boot” beteiligt. Seinerzeit erhielt der Kameramann eine vertragliche Vergütung von 204.000 DM. Damit galten alle Ansprüche als abgegolten – bis 2002 eine Änderung im Urheberrechtsgesetz wirksam wurde: der sogenannte Fairness-Paragraph oder auch Bestseller-Paragraph genannt (§ 32a UrhG). Nach dieser Vorschrift steht dem (Mit-)urheber ein Anspruch auf weitere Zahlung in angemessener Höhe zu, wenn seine ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.

Nachdem der Kameramann aufgrund dieses Paragraphen (§ 32a UrhG) bereits im Jahr 2017 erfolgreich Nachvergütungsansprüche in Höhe von rund 588.000 € gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR durchgesetzt hatte, nahm er nun 8 in der ARD zusammengeschlossene öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls auf eine weitere angemessene Beteiligung in Anspruch.

In den Jahren 2002 bis 2016 sendeten die beklagten Rundfunkanstalten “Das Boot” 41 mal in ihren dritten Programmen sowie im Gemeinschaftsprogramm der ARD. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Kameramann für diese Ausstrahlungen der Produktion eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der seinerzeit vom Kameramann mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestand nach Auffassung des Gerichts ein auffälliges Missverhältnis. Als angemessen erachteten die Stuttgarter OLG-Richter eine zusätzliche Vergütung von 315.018,29 €. Zudem stellte der Senat fest, dass die beklagten ARD-Sender dem Kameramann zukünftig für jede weitere Ausstrahlung des Spielfilms “Das Boot” eine weitere angemessene Vergütung zu zahlen haben.

EuGH-Urteil: Foto in Schülerreferat kann Urheberrechtsverletzung darstellen (Hyperlinking/Framing)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkte am 07. August 2018 mit seinem Urteil (Az. C-161/17) das Recht der Urheber – ein relevantes Signal für die Kreativen.

Die Luxemburger Richter stellten hierbei fest, dass die Vervielfältigung und Veröffentlichung (öffentliche Zugänglichmachung) eines Fotos, welches auf einer anderen Internetseite bereits frei verfügbar ist, dennoch der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedarf. Durch eine solches erneutes Einstellen (Upload) werde das Foto einem neuem Publikum zugänglich gemacht. Damit weicht der EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Verlinkungsfälle ab, nachdem sich sowohl Bundesgerichtshof und EuGH hierzu bereits umfangreich positionierten (BGH-Urteil v. 09.07.2015, Az. I ZR 46/12).

Im Ausgangsfall dieser EuGH-Entscheidung veröffentlichte eine Schule in Nordrhein-Westfalen auf ihrer eigenen Internetseite ein Foto der Stadt Córdoba (Südspanien) als Teil eines Schülerreferats. Dieses Foto war zu diesem Zeitpunkt auf einer Webseite eines Online-Reiseportals frei verfügbar, auf welche auch unter dem Schülerreferat hingewiesen wurde. Der Urheber (Fotograf) des Fotos hingegen nahm das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der betroffenen Schule auf Unterlassung und Schadensersatz (400 Euro) in Anspruch. Nach seiner Ansicht habe er nur dem Online-Portal die Nutzungsrechte eingeräumt, nicht hingegen der Schule. Somit liege eine Verletzung seiner Urheberrechte vor.

Das Landgericht Hamburg gab dem Fotografen recht und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von 300 Euro Schadensersatz, so auch das Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof sah hierin ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung, sah sich jedoch dazu veranlasst, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. So kam es dem BGH darauf an, feststellen zu lassen, ob es sich um ein “öffentliches Zugänglichmachen” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des § 19a UrhG handelt, wenn ein mit Einverständnis des Urhebers frei zugängliches Werk auf einer fremden Internetseite, wiederum auf einer weiteren öffentlich zugänglichen Internetseite wiedergegeben wird.

Ist es rechtens, wenn man Fotos von Internetseiten Dritter ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers vervielfältigt und auf der eigenen Internetseite veröffentlicht?

Hier kommt es, nach Ansicht des EuGH, im Wesentlichen darauf an, ob durch die Veröffentlichung ein “neues Publikum” erreicht wird. Gerade im Hinblick darauf, dass das Foto zunächst auf dem eigenen Server gespeichert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird, es somit nicht lediglich verlinkt wird.

Der EuGH sieht in der Veröffentlichung des Fotos einer fremden Webseite auf der eigenen Internetseite zunächst eine “öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Und die bedürfe somit auch der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Die ursprüngliche Rechtsprechung bezüglich Framing und Hyperlinking sei hier irrelevant, da das Foto auf dem Server gespeichert und neu auf die Internetseite hochgeladen wurde. So wird es dem Urheber unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert, die neue “Wiedergabe” des Werkes bei einer Veröffentlichung dessen auf einer anderen Webseite zu beenden. Bei einer bloßen Verlinkung führt der jeweilige Link nach Enfernung nur noch ins Leere.

Bei einem Upload – wie vorliegend – hingegen, könne das Werk auch weiterhin auf der Internetseite zugänglich sein, selbst wenn sich der Urheber dazu entschließen würde, sein Werk auf der ursprünglichen Quelle (der Internetseite) nicht mehr wiederzugeben. Und genau aufgrund dieser unabhängigen Werknutzung werde ein neues Publikum erreicht: die Nutzer der neuen Internetseite, die Homepage der Schule.

OLG Köln: Anwendbarkeit des KUG trotz DSGVO (Recht am eigenen Bild)

Wie das Oberlandesgericht Köln in der ersten Entscheidung zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit Beschluss vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) feststellte, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) gegenüber entgegenstehenden Regelungen der DSGVO vorrangig. Schließlich erlaube das KUG umfangreiche Erwägungen und damit auch, unionsrechtliche Grundrechtspositionen zu berücksichten.

In dem Rechtsstreit (Vorinstanz: Landgericht Köln, Az. 28 O 167/18) forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Unterlassung der Veröffentlichung eines Fernsehbeitrags des WDR auf, in dem er erkennbar war. Er stützte den Anspruch auf Unterlassung neben §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG auch auf die Datenschutzgrundverordnung.

Das Oberlandesgericht stellte hier zunächst fest, dass das Bildnis einer Person ausnahmsweise dann auch dann ohne Einwilligung nach § 22 KUG veröffentlicht werden darf, soweit es sich hierbei um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dies liege konkret dann vor, wenn das jeweilige Bildnis der Person im Zusammenhang mit einem Ereignis veröffentlicht wird, welches die Öffentlichkeit interessiert (zum Beispiel politische, wirtschaftliche oder gar gesellschaftliche Ereignisse). Im hiesigen Fall ging es um einen Fernsehbeitrag bzgl. der Räumung, Sperrung und Bewachung eines Gebäudes. Nach Ansicht des Gerichts ist dies von erheblichem öffentlichen Interesse und somit von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG umfasst.

Eine vorrangige Anwendung des Kunsturhebergesetzes verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht gegen europarechtliche Prinzipien: So erlaube der Art. 85 DSGVO – ebenso wie die Vorgängerregelung in Art. 9 der Richtlinie RL 95/46/EG – nationale Gesetze mit Abweichungen von DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Art. 85 DSGVO enhält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sich diese einfügen – erfassen kann.

Es gilt jedoch festzuhalten, dass das KUG keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten – somit das Fotografieren an sich – beinhaltet. Im KUG ist lediglich die Veröffentlichung geregelt. Somit gilt für das Anfertigen von Personenfotos uneingeschränkt die DSGVO.