Wikipedia-Autoren besitzen die gleichen Sorgfaltspflichten wie Journalisten – Unterlassungsklage erfolgreich!

Mit Urteil vom 28. August 2018 (Az. 27 O 12/17) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Wikipedia-Autoren die gleichen Sorgfaltspflichten einzuhalten haben wie Journalisten. Soweit dies nicht stattfinde, so müsse der jeweilige Eintrag entsprechend überprüft und korrigiert werden.

Der Unterlassungskläger, ein Professor für Computerwissenschaften am Karlsruher Institut für Technologie (KSZE) in Deutschland und an der Carnegie Mellon University (CMU), Pittsburgh (U.S.A.), fand auf seinem Wikipedia-Eintrag fehlerhafte Informationen, welche die jeweiligen (anonymen) Autoren mit Verweisen auf Fernsehsendungen und Presseberichten belegten. So stand darin unter anderem, er habe im Auftrag von amerikanischen Geheimdiensten, insbesondere für das amerikanische Regierungsprogramm “Total Information Awareness” geforscht. Eine Verbreitung dieser Behauptung fand zuvor in der ARD-Sendung “FAKT” statt und nunmehr ebenso in dessen Wikipediaeintrag, obwohl er dem vielfach öffentlich entgegengetreten ist.

Obwohl der Unterlassungskläger die Wikipedia-Foundation aufforderte, den ihn betreffenden Eintrag zu korrigieren, sahen sich diese gerade nicht in der Pflicht und verwiesen auf ihr internes Qualitätsmanagment. Die Unterlassungsbeklagte argumentierte letztlich vor Gericht, aus dem streitgegenständlichen Wikipedia-Eintrag habe sich sehr wohl ergeben, dass der Unterlassungskläger der Darstellung in dem ARD-Beitrag widersprochen hat. Des Weiteren seien sämtliche Äußerungen mit entsprechenden Nachweisen und Fußnoten belegt; allesamt seriöse Quellen, wie z.B. “FAKT” und auch “Spiegel Online”.

Das Landgericht Berlin sah hingegen einen Unterlassungsanspruch als gegeben an.

Zwar haftet die Unterlassungsbeklagte nicht deliktsrechtlich als Täterin, sehr wohl jedoch als Störerin und hätte, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hatte, dass der jeweilige Inhalt des Wikipedia-Eintrags strittig ist, Maßnahmen ergreifen und dies prüfen müssen. Als Betreiberin habe sie die Pflicht, möglicherweise falsche Tatsachenbehauptungen zu (über-)prüfen und könne sich nicht darauf zurückziehen, dass man die Inhalte auf der Seite nicht selbst erstelle und somit keine Möglichkeit habe, einer Überprüfung nachzukommen.

Gerade diese Unzulänglichkeit wird auf die von ihnen selbst gewählte Organisationsstruktur gestützt, die letztlich zu ihren eigenen Lasten gehe.

Facebook darf Kommentare nicht nach Belieben löschen: Meinungsfreiheit beeinträchtigt (Grundrecht, Art. 5 GG)

Es kommt durchaus hin und wieder vor, dass man sich über bestimmte Facebook-Posts ärgert, seien es politische Ansichten, Sympathien für ausländische Monarchen oder simple ideologische Bekennungen. Unter Strom verfasst man sodann einen Kommentar unter den jeweiligen Post, weil man seine eigene Meinung zum Ausdruck bringen, konstruktive Kritik üben und/oder ggf. sogar den Verfasser in seiner Einstellung umstimmen möchte.

Doch plötzlich erhalten Sie die Nachricht von Facebook, dass Ihr Kommentar entfernt wurde, weil Ihr Kommentar “gegen die Richtlinien / Gemeinschaftsstandards von Facebook verstößt”. Und das, obwohl Sie niemanden beleidigt oder diffamiert haben.

Zu Recht?

Nein, so das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18).

Es handelte sich in diesem Fall um eine umstrittene Äußerung einer bayrischen AfD-Politikerin, die seitens Facebook mit Bezug auf die eigenen Gemeinschaftsstandards gelöscht wurde. Die Politikerin war in einem Bericht über österreichische Grenzkontrollen auf Facebook als “Nazischlampe” bezeichnet worden. Einer Nutzerin, die diese Äußerung mit einem “Like” versehen hatte, schrieb die Politikerin als Kommentar unter anderem: “Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen. Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.”

Hierin ist jedoch gerade nicht ein “direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten” und damit eine “Hassbotschaft” nach den Gemeinschaftsstandards zu Facebook zu sehen. Selbst eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) kann hier dahinstehen, da dieses Recht allein der Nutzerin zustehen würde und nicht der sozialen Plattform.

Es wäre laut OLG schlicht und einfach nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn Facebook “gestützt auf ein “virtuelles Hausrecht” […] den Beitrag eines Nutzers […] auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet.”

Sie sind selbst betroffen? Setzen Sie sich mit uns in Kontakt. Wir beraten Sie gern!

Digitaler Nachlass: Facebook-Benutzerkonto ist vererbbar

Was passiert mit dem Facebook-Account, wenn der Inhaber plötzlich verstirbt?

Bislang wurde der betroffenen Account in den sogenannten “Gedenkzustand” versetzt, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich war. Die Inhalte des Profils bleiben jedoch online sichtbar.

Am 12. Juli 2018 entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nunmehr, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (wie in diesem Falle: Facebook) grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweiligen Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Zudem haben die Erben einen Anspruch gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks auf Zugang zum Konto einschließlich der damit verbundenen Kommunikationsinhalte.

Im konkreten Fall ging es um ein Elternpaar, welches Mitglied der Erbengemeinschaft nach deren im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter war. Die Tochter verstarb 2012 unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Das Elternpaar versuchte sich nach dem Tod der Tochter auf dessen Benutzerkonto einzuloggen. Dies war jedoch aufgrund des “Gedenkzustands” des Profils nicht möglich. So reichte das Elternpaar Klage gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks ein und beanspruchte, ihnen Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Inhalten. Sie beriefen sich darauf, dass die Erbengemeinschaft den Zugang benötige, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor deren Tod Selbstmordabsichten hatte und um letztlich Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Der BGH gab ihnen recht.

Die Ansprüche ergäben sich bereits aus dem Nutzungsvertrag zwischen der verstorbenen Tochter und dem Netzwerkbetreiber, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen sei. Die Vererblichkeit sei nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen und auch die Nutzungsbedingungen enthalten dazu keine Regelungen. Ferner seien die Klauseln zum “Gedenkzustand” nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ohnehin nicht stand und seien somit unwirksam.

Außerdem spreche auch das Wesen des Vertrags nicht dagegen. So sei die vertragliche Verpflichtung des Netzwerkbetreibers zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und weiteren Inhalten von vornherein kontobezogen. Sie beinhalte jedoch nicht die Übermittlung an eine bestimmte Person, sondern an das angegebene Benutzerkonto. So kann der Absender einer Nachricht zwar darauf vertrauen, dass der Netzwerkbetreiber sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt, nicht jedoch darauf, dass nur der Account-Inhaber und nicht auch Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen.

Zudem würden auch analoge Dokumente, wie z.B. persönliche Briefe und Tagebücher nach § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB vererbt und so bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein nachvollziehbarer Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Der III. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Ausschluss auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter, ein ggf. einschlägiges Fernmeldegeheimnis und letztendlich auch eine Kollision mit dem Datenschutzrecht nach der geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Datenschutzrechtliche Belange der Tochter seien nicht betroffen, da die DSGVO ausschließlich lebende Personen schützt.