Empfehlungsportal YELP erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen (Fitness-Studios)

Mit Urteil vom 13.11.2018 (Az. 18 U 1280/16) verurteilte das Oberlandesgericht München das Bewertungs- / Empfehlungsportal YELP zu Schadensersatzzahlungen an drei Fitness-Studios aus dem Münchener Umland.

Klägerin ist eine Betreiberin der Fitness-Studios, die YELP als Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Der Grund war, dass die Gesamtbewertung der Fitness-Studios der Klägerin schlechter ausfiel, da nur Bewertungen eingingen, die von einer Empfehlungssoftware von YELP nach verschiedenen Kriterien ausgewählt (z.B. Anzahl der bereits abgegebenen Bewertungen des Nutzers und damit verbundene Einschätzung ob “aktiver” oder “passiver” Nutzer) und mit dem Prädikat “empfohlen” versehen wurden. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn alle Bewertungen gezählt worden wären. Somit wurden die Fitness-Studios der Klägerin nur mit zwei oder drei von fünf möglichen Sternen bewertet worden.

Das OLG München vertritt die Ansicht, dass der Leser die jeweilige Gesamtbewertung dahingehend verstehe, dass es sich dabei um die Auswertung aller abgegebenen Bewertungen handele. In Wirklichkeit lässt die Beklagte YELP jedoch nur die “empfohlenen” Bewertungen in die Gesamtbewertung einfließen. Konkret wurden hierdurch bis zu 95 Prozent aller Einzelbewertungen bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt.

Hierdurch stelle die Gesamtbewertung eine eigene Aussage von Yelp darüber dar, welche Bewertung das Empfehlungsportal aufgrund der eigenen Auswahl und Beurteilung für zutreffend hält. Folglich sei die Gesamtbewertung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu bewerten.

Bei einer somit notwendig zu tätigenden Abwägung zwischen Meinungsfreiheit, Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überwiegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München letzteres. Darüber hinaus stehe die von der Beklagten YELP ausgewiesene Gesamtbewertung im Widerspruch zum eigentlichen Wesen eines Bewertungsportals. Aufgrund dessen, dass der Großteil der Bewertungen aussortiert werde, ohne dass dies für den jeweiligen Nutzer erkennbar ist und noch dazu ohne die maßgeblichen Kriterien vollständig offenzulegen, entstehe – laut OLG – kein hilfreiches, sondern ein “verzerrtes Gesamtbild”.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Vorinstanz:

Landgericht München I, Urteil vom 12.02.2016 – 25 O 24644/14

Die Bewerbung von Sportbekleidung mit “olympiaverdächtig” und “olympiareif” ist zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 07. März 2019 (Az. I ZR 225/17), dass die Verwendung der Bezeichnungen “olympiaverdächtig” und “olympiareif” im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.

Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte wiederum betreibt einen Textilgroßhandel.

Sie warb während der olympischen Spiele 2016 auf Ihrer Internetseite für die von ihr angebotene Sportbekleidung mit den Aussagen “olympiaverdächtig” und “olympiareif”. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, welches die olympischen Bezeichnungen unter § 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Die Beklagte gab nach einer Abmahnung durch den Kläger eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die der Kläger annahm. In der Klage streiten die Parteien über die Erstattung der Abmahnkosten des Klägers.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Abmahnung des Klägers unberechtigt war, da die notwendigen Voraussetzungen eines “Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen” im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG nicht gegeben waren. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Rechtsinhaber beeinträchtigen kann. Diese Grenze werde jedoch dann überschritten, wenn die Bewerbung von Produkten durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele und der damit verbundenen Wertschätzung dergestalt ausgenutzt wird, wie sie grundsätzlich nur einem offiziellen Sponsor zusteht. Dies würde auch für Sportartikelhersteller gelten, die zwar kein offizieller Sponsor sind, jedoch dessen Produkte von Atlethen bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solch notwendiger enger Bezug liege z.B. dann vor, wenn für Produkte nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen und den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern zusätzlich auch in Wort und Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.

Der BGH stellt hierzu klar, dass dieser enge Bezug zu den Olympischen Spielen nicht allein dadurch hergestellt wird, dass Wörter wie “olympiareif” oder “olympiaverdächtig” produktbezogen als Synonym für eine besonders gute Leistung verwendet werden. Es fehle zudem an der bildlichen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele. Die in der streitgegenständlichen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers sei an sich kein olympisches Motiv und falle somit auch nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes.

Für dieses Ergebnis spreche auch der § 4 Nr. 2 OlympSchG, der ausdrücklich – unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit – die Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt.

Vorinstanzen:

LG Rostock – Urteil vom 21. Juli 2017 (Az. 3 O 911/16)
OLG Rostock – Urteil vom 13. Dezember 2017 (Az. 2 U 21/17)

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Die maßgeblichen Vorschriften zu diesem Beitrag lauten:

§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG:

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter “Olympiade”, “Olympia”, “olympisch”, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Abs. 2 OlympSchG:

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind. 

§ 5 Abs. 1 OlympSchG:

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 4 OlympSchG:

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder

2.die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,

sofern die Benutzung nicht unlauter ist. 


Blogger und Influencer: Beachtung der wettbewerbsrechtlichen Grenzen in sozialen Medien

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 23.01.2019 – 5 U 83/19) hat Vorgaben gemacht, wann Blogger(innen) und Influencer(innen) ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen.

Antragsteller in diesem Verfahren ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört. Die Antragsgegnerin ist eine Bloggerin und Influencerin, die in den sozialen Medien auftritt. Der Antragsteller macht in einem Eilverfahren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend. Er meint, die Antragsgegnerin habe in drei sog. Instagram-Posts unter Verstoß gegen das UWG kommerzielle Werbung betrieben, ohne diese als solche zu kennzeichnen.

Das LG Berlin ist dieser Auffassung in der ersten Instanz gefolgt und hat gegen die Antragsgegnerin mit Urteil vom 24.05.2018 eine einstweilige Verfügung erlassen. Darin wurde der Antragsgegnerin verboten, derartige Posts mit Links auf eine Internetpräsenz von Produktanbietern ohne Werbekennzeichnung zu veröffentlichen.

Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung hatte vor dem KG nur bei einem der drei beanstandeten Instagram-Posts Erfolg und war im Übrigen unbegründet.

Nach Auffassung des Kammergerichts ist es nicht gerechtfertigt, Beiträge eines Influencers, die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Zu prüfen seien vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, würden nicht dem UWG unterfallen.

Im konkreten Fall habe die Antragsgegnerin mit den beanstandeten Posts auf Instagram nicht zu privaten Zwecken, sondern als Unternehmerin gehandelt. Die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen seien geeignet gewesen, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern. Zwei der drei beanstandeten Posts hätten auch nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung ihrer Follower gedient, so dass sich die Antragsgegnerin insoweit nicht darauf berufen könne, allein einen grundrechtlich geschützten redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben.

Entscheidend sei bei diesen zwei Posts nach Ansicht des Kammergerichts unter anderem die Vermischung von redaktionellen Äußerungen mit als Werbung zu qualifizierenden Links bzw. der fehlende inhaltliche Bezug jeweils eines Links zu dem jeweiligen Post. Insoweit hätten die bei diesen beiden Instagram Posts gesetzten Tags keinen Informationsgehalt. Einzig erkennbarer Zweck sei es gewesen, die Neugier des Besuchers und die Erwartung zu wecken, durch einen Mausklick Weiteres erfahren zu können. Der so angelockte Besucher werde bei diesen Posts unmittelbar mit der Werbung des Unternehmens konfrontiert, wenn er dem Link folge.

Bei dem dritten von der Antragstellerin beanstandeten Instagram Post sei es dagegen vor allem um die für ihre Follower interessante Aufmachung der Antragsgegnerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires gegangen, so dass es sich nach Ansicht des Kammergerichts nur um einen redaktionellen Beitrag gehandelt habe, der allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diene. Die Antragsgegnerin habe insoweit durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, für diesen dritten Instagram Post weder von den in den Tags genannten Unternehmen noch von Dritten Entgelte erhalten zu haben. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auch diesen Post mit einem Hinweis auf (s)einen kommerziellen Zweck zu versehen, habe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht bestanden.

Abschließend hat das Kammergericht klargestellt, dass eine Differenzierung nach dem Gegenstand der redaktionellen Berichterstattung bzw. der Meinungsäußerung mit der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit nicht vereinbar sei. Berichte über Modetrends seien nicht weniger schützenswert als Berichte über gesellschafts- und tagespolitische Themen.

Gegen das Urteil des Kammergerichts ist im Eilverfahren kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Vorinstanz
LG Berlin, Urt. v. 24.05.2018 – 52 O 101/18

Quelle: Pressemitteilung des KG Nr. 3/2019 v. 23.01.2019