Einrichtung einer Bankenkammer am Landgericht Hamburg

Die Hamburger Justiz reagiert auf den infolge der Finanzkrise deutlich erhöhten Arbeitsanfall im Bereich des Bank- und Kapitalanlagerechts. Das Landgericht richtet zum 1. September 2009 erstmals eine Bankenkammer ein. Diese Spezialkammer ist zuständig für alle beim Landgericht neu eingehenden Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften.

Das sind Streitigkeiten über Ansprüche aus Vermögensberatung und Anlagegeschäften sowie über Prospekthaftungsansprüche, in denen ein Kreditinstitut klagt oder verklagt wird. 

Sibylle Umlauf, Präsidentin des Landgerichts: “Die Entscheidung des Präsidiums des Landgerichts, eine Spezialkammer für Bankensachen einzurichten, ist nach der derzeitigen Entwicklung zeitgerecht und notwendig. Sie bündelt Fachwissen der Richter und gewährleistet beim Landgericht eine einheitliche Rechtsprechung in diesem Bereich.”

Landgericht Frankfurt verurteilt FRASPA zu € 102.000 Schadensersatz wegen auftraglosen Kaufs eines Lehman-Zertifikats

Unter der Ãœberschrift “Blindes Verständnis für Lehman-Zertifikate” berichtet die heutige Online-Ausgabe der Financial Times Deutschland über den Fall einer blinden 85-jährigen Dame, der von ihrem Bankberater im Rahmen eines Hausbesuchs ein – zwischenzeitlich praktisch wertloses -Lehman-Zertifikat vorgestellt wurde. Ein schriftlicher Auftrag wurde nicht erteilt. Am nächsten Tag kaufte der Berater dieses Lehman-Zertifikat im Wert von 102.000 Euro für das FRASPA-Depot der alten Dame. Im Prozess berief sich die FRASPA darauf, die Klägerin habe ihr eine entsprechende Order mündlich erteilt. Dies sah das Landgericht Frankfurt jedoch als nicht erwiesen an und verurteilte die insofern beweisbelastete Sparkasse zum Ersatz des vollen Anlagebetrages von 102.000 EURO.  

Lesen Sie den vollständigen FTD-Artikel hier.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 24.07.2009). Die Frankfurter Sparkasse hat angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

BGH stärkt Anlegerschutz

Heute hat der Bundesgerichtshof mit zwei weiteren Urteilen (Urteile vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08) die Beratungspflichten von Banken beim Vertrieb von Kapitalanlagen präzisiert: Danach darf die Bank einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (€ 20.000) besteht. Die Empfehlung eines solchen Produkts war in den konkreten Fällen nicht anlegergerecht.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den heutigen Urteilen.
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