LG Düsseldorf spricht Schadensersatz von EUR 5.600,00 für die widerrechtliche Verwendung eines Produktfotos in einem Onlineshop zu

Das Landgericht Düsseldorf sprach mit Urteil vom 01.04.2009 (Az. 12 O 277/08) der Klägerin als Nutzungsberechtigter wegen der widerrechtlichen Verwendung eines Produktfotos in einem Onlineshop Schadensersatz in Höhe von EUR 5.600,00 zu. Die Beklagte hatte in mindestens 400 Fällen zur Bewerbung ihrer Produkte auf einer Internetplattform über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren ein Foto, dessen Nutzungsberechtigte die Klägerin ist, verwendet. Das Gericht legte bei der Schadensschätzung die Empfehlungen der MFM aus dem Jahr 2008 zugrunde, die für die Werbung in einem Onlineshop von einem Pauschalbetrag von EUR 2.800,- ausgehen. Dem Kläger wurde darüber hinaus wegen der unterbliebenen Urheberbenennung ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent auf das Nutzungshonorar zuerkannt, den er im Wege der Prozessstandschaft geltend machen konnte.

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LANDGERICHT DÜSSELDORF

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 12 O 277/08

Verkündet am: 01.04.2009
In dem Rechtsstreit

[…]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf […] für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine internationale Vertriebs- und Marketinggesellschaft. Ihr Geschäftsfeld ist das Design, die Herstellung, der Import und Vertrieb hochwertiger Designprodukte aus den Bereichen Konsumgüter, Unterhaltungselektronik und Wohn-Accessoires. Sie vertreibt ihre Produkte sowohl an gewerbliche Zwischenhändler als auch an Einzelhandelsunternehmen sowie an Endkunden. Hierzu betreibt sie eigene Online-Shops. Zusätzlich vertreibt sie ihre Produkte auch über die Internetplattform X. Unter anderem bietet die Klägerin über die Internetplattform X Briefkästen aus Edelstahl an. Ihr Angebot richtet sich an einen unbestimmten Abnehmerkreis im gesamten deutschsprachigen Raum, vor allem im Bundesgebiet.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls Briefkästen aus Edelstahl über die Internetplattform X.

Zur Bebilderung eines Angebotes eines Briefkastens erstellte die Fotografin Frau X am 24.11.2006 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin für deren Produktpräsentation das nachstehende Produktfoto her.

Zwischen der Fotografin X und der Klägerin bestand eine Vereinbarung dahingehend, dass der Klägerin die uneingeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Foto für alle Nutzungsarten eingeräumt werden.

Die streitgegenständliche Fotografie wurde im Hause der Klägerin durch ein Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet. Der streitgegenständliche Briefkasten wurde ausgeschnitten und mit einem Verlaufshintergrund versehen.

Das Bild stellt sich wie folgt dar:

(Abbildung)

Die Beklagte nutzte die bearbeitete Fotografie zur Präsentation ihrer Produkte bei dem Internetportal X zum ersten Mal am 26.11.2006. Im März 2008 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte unter dem Mitgliedsnamen “X” auf der Internetplattform X Briefkästen mit der streitgegenständlichen Fotografie in großer Stückzahl, mindestens 400 Stück, einstellte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie, auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 27.03.2008 gab der Geschäftsführer der Beklagten eine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, dass die Briefkästen nunmehr anders fotografiert würden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.093.2008 nahm die Klägerin die Unterlassungserklärung des Geschäftsführers an und forderte die Beklagte auf, eine auf sie lautende Unterlassungserklärung abzugeben. Auch die Beklagte gab mit Schreiben vom 28.03.2008 eine solche Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz sowie einen Verletzerzuschlag. Zusätzlich macht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch in Höhe von 755,80 € bei einem Gegenstandswert von 15.000,00 € und einer 1,3 VVRVG-Gebühr geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne den Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf Grundlage der MFM-Bildhonorare 2008 berechnen. Vorliegend sei eine Pauschalvergütung einschlägig. Mit einer solchen Pauschalvergütung seien mehrfache Bildnutzungen abgegolten. Vorliegend sei für eine Onlinenutzung eine Lizenzgebühr von 2.800,00 € anzusetzen. Diese Nutzungsgebühr beziehe sich auf Mehrfachnutzung bei Werbungen. Wegen der genaueren Beschreibungen der Nutzungsgebühr wird auf die Anlagen K 10 und K 11 (Bl. 51 ff.) inhaltlich Bezug genommen. Zu der Pauschalgebühr stehe der Klägerin ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % zu, den sie im Wege der Prozessstandschaft geltend mache.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine Rechtsverletzung liege nicht vor, da die Klägerin keine Rechte durch die Bearbeitung erlangt hätte. Schließlich sei nur ein Teil des Bildes genutzt worden. Die Grundsätze der MFM-Bildhonorare seien nicht anwendbar, im Übrigen seien sie viel zu hoch.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien inhaltlich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:
I.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.600,00 € aus §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG zu. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

1.

Die Klägerin ist ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an der streitgegenständlichen Fotografie. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass die Fotografin Frau X Lichtbildnerin der streitgegenständlichen Fotografie ist. Ebenfalls unstreitig gestellt hat die Beklagte, dass der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte hieran eingeräumt worden sind.

2.

Die Beklagte hat ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte die Fotografie im Rahmen ihrer Internetpräsentationen genutzt. Eine Rechtsverletzung nach § 19 a UrhG liegt vor. Danach stand der Klägerin das Recht zu, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. In dieses Recht hat die Beklagte durch die Präsentation ihrer Produkte auf der Internetplattform X eingegriffen.

Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin zunächst das Lichtbild der Zeugin X bearbeitet hat. Der Klägerin stand dieses Bearbeitungsrecht zu. Im Fall einer Bearbeitung dahingehend, das ein Teil eines Lichtbildes für eine weitergehende Nutzung verändert wird, lässt dies die Lichtbildnerzrechte nach § 72 Abs. 1 UrhG nicht untergehen. Die Klägerin hat lediglich einen Teil, den prägenden Teil, heraus kopiert. Diesen prägenden Teil hat die Beklagte kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Schutzgut des § 72 UrhG ist auch ein Teil einer Fotografie (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 72 Rdz. 15). Dem Urheberrechtsgesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliert. Es ist auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der prägende Teil der Fotografie schutzlos sein soll. In diesem Zusammenhang musste die Klägerin auch nicht erst durch die Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG erst ein Schutzrecht erwerben. Dies war mit der Einräumung der Nutzungsrechte der Fall.

3.

Diese Rechtsverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Rechtsirrtum schließt nur dann Verschulden aus, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH GRUR 2002, 248 – Spiegel–CD-Rom; BGH GRUR 1999, 923, Tele-Info-CD). In Zweifelsfällen, in denen sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat, kann nur durch das Erfordernis strenger Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko dem Verletzer zugeschoben wird (BGH, GRUR 1998, 568 – Beatles-Doppel-CD). Von einem Unternehmer ist es zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Untätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er sich mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rat einholen (BGH GRUR 2002, 296 – Sportwetten-Genehmigung). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Soweit sie vorträgt, sie habe die Fotografie von ihrem Warenlieferanten erhalten, führt dies nicht dazu, dass ihr gleichzeitig die Nutzungsrechte für ein öffentliches Zugänglichmachen eingeräumt worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht allgemein üblich, dass Lieferanten Produktfotos ihrer Waren ihren Kunden zum Zwecke der Verwendung der Produktbilder zu Präsentationen und des Verkaufs einräumen. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich hat die Beklagte nicht behauptet.

4.

Zu Recht macht die Klägerin auch im Rahmen der Lizenzanalogie einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.800,00 € geltend.

a. Die Höhe des Ersatzanspruches bemisst sich im Rahmen der Lizenzanalogie danach, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen für diese vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, ZUM 2009, 225; BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefoto). Ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre für seine Nutzungshandlung eine Vergütung zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefotos). Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr können auch auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH ZUM 2009, 225; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdz. 63).

Die Tarifgebühren nach den MFM-Honoraren stellen eine Grundlage im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 287 ZPO dar. Die Kammer hält die Grundlagen zur Schadensberechnung im vorliegenden Fall für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393). Diese Honorartabellen spiegeln dasjenige wieder, was die Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht. Die Beklagte ist lediglich der Auffassung, dass die Bildhonorare nicht einschlägig sein sollten. Zur Berechnung einer niedrigeren Lizenzgebühr beruft sich die Beklagte jedoch ebenfalls auf die Honorarstrukturen. Auf welchen Tarifbetrag sich die Beklagte eingelassen haben will, ergibt sich aus ihrem Sachvortrag nicht.

Bei den Nutzungshandlungen der Beklagten, mindestens in 400 Fällen, ist auf eine pauschale Vergütung zurückzugreifen. Dies entspricht den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien. Grundlage einer solchen Vergütung ist der Umstand, dass der Beklagten zumindest ein bundesweites Recht an Nutzungen eingeräumt werden musste. Dabei ist auch von einem einjährigen Nutzungszeitraum auszugehen. Vorliegend geht es um den Nutzungszeitraum von 2006 bis 2008. Im Rahmen der Werbung ist ausweislich der Anlage K 11 für die Onlinenutzung ein Pauschalbetrag von 2.800,00 € angesetzt. Der Einwand der Beklagten, sie habe lediglich einen möglichen Gewinn von 1.200,00 € erwirtschaftet, spielt bei der Einräumung von Nutzungsrechten nur eine untergeordnete Rolle, da die Gewinnerwartung sich noch nicht realisiert hat. Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich nur um eine Fotografie minderer Qualität, ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagte diese Fotografie zumindest in 400 Fällen für die Produktpräsentation ihrer Produkte genutzt hat.

b. Zu Recht macht die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung geltend.

Die Klägerin verlangt zu Recht einen Zuschlag in dieser Höhe, weil es die Beklagte unterlassen hat, den Lichtbildner zu benennen. Diesem steht nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Diesen Entschädigungsanspruch kann die Klägerin auch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Die hierfür erforderliche Ermächtigung hat die Klägerin vorgetragen. Ihr steht auch ein schutzwürdiges Interesse zu; dabei reicht auch das wirtschaftliche Interesse aus (BGH MD 2009, 129 – Vertragsstrafe). Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.600,00 €.
II.

Zu Recht macht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB geltend. Der Freistellungsanspruch ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 19 a, 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, 249 BGB sowie aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Zutreffend geht die Klägerin von einem Streitwert von 15.000,00 € bei einer Rahmengebühr von 1,3 VVRVG aus. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgetragen.
III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Streitwert: 5.600,00 €.

Das neue GmbH-Recht

Heute tritt das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-​Rechts und zur Be­kämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) in Kraft.  Exis­tenz­grün­dern steht künf­tig mit der haf­tungs­be­schränk­ten Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft eine Einstiegs­va­ri­an­te der GmbH zur Ver­fü­gung. Nicht nur die Grün­dung einer GmbH wird ein­fa­cher, schnel­ler und kos­ten­güns­ti­ger, son­dern das neue GmbH-​Recht ist ins­ge­samt mo­der­ner und pra­xistaug­li­cher ge­wor­den.  Die grund­le­gen­de Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-​Rechts ori­en­tiert sich an fol­gen­den Ma­xi­men:  Flexibilisie­rung und De­re­gu­lie­rung auf der einen Seite, Be­kämp­fung der Miss­brauchs­ge­fahr auf der an­de­ren. Be­son­de­re Neue­run­gen sind das Mus­ter­pro­to­koll für un­kom­pli­zier­te GmbH-​Stan­dard­grün­dun­gen sowie eine neue GmbH-​Va­ri­an­te, die ohne Min­dest­stamm­ka­pi­tal aus­kommt.

Die we­sent­li­chen In­hal­te der Neu­re­ge­lung im Ein­zel­nen: 

1.    Be­schleu­ni­gung von Un­ter­neh­mens­grün­dun­gen

Ein Kern­an­lie­gen der GmbH-​No­vel­le ist die Er­leich­te­rung und Be­schleu­ni­gung von Unterneh­mens­grün­dun­gen. Hier wurde häu­fig ein Wett­be­werbs­nach­teil der GmbH ge­gen­über aus­län­di­schen Rechts­for­men wie der eng­li­schen Li­mit­ed ge­se­hen, weil in vie­len Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Union ge­rin­ge­re An­for­de­run­gen an die Grün­dungs­for­ma­li­en und die Auf­brin­gung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals ge­stellt wer­den. 

a) Er­leich­te­rung der Ka­pi­tal­auf­brin­gung und Über­tra­gung von Ge­schäfts­an­tei­len

  • Das neue GmbH-​Recht kennt zwei Va­ri­an­ten der GmbH. Neben die herkömmliche GmbH mit einem Min­dest­stamm­ka­pi­tal von 25.000 Euro tritt die haf­tungs­be­schränk­te Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft (§ 5a GmbHG). Sie bie­tet eine Ein­stiegs­va­ri­an­te der GmbH und ist für Exis­tenz­grün­der in­ter­es­sant, die zu Be­ginn ihrer Tä­tig­keit wenig Stamm­ka­pi­tal haben und be­nö­ti­gen – wie zum Bei­spiel im Dienst­leis­tungs­be­reich. Bei der haf­tungs­be­schränk­ten Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft han­delt es sich nicht um eine neue Rechts­form, son­dern um eine GmbH, die ohne be­stimm­tes Min­dest­stamm­ka­pi­tal ge­grün­det wer­den kann. Diese GmbH darf ihre Ge­win­ne aber nicht voll aus­schüt­ten. Sie soll auf diese Weise das Min­dest­stamm­ka­pi­tal der nor­ma­len GmbH nach und nach an­spa­ren.
  • Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen jetzt in­di­vi­du­ell über die je­wei­li­ge Höhe ihrer Stam­m­ein­la­gen be­stim­men und sie da­durch bes­ser nach ihren Be­dürf­nis­sen und fi­nan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten aus­rich­ten. Jeder Ge­schäfts­an­teil muss nun nur noch auf einen Be­trag von min­des­tens einem Euro lau­ten. Bei Neu­grün­dun­gen bzw. Ka­pi­tal­er­hö­hun­gen kann von vorn­her­ein eine fle­xi­ble Stü­cke­lung ge­wählt wer­den, vor­han­de­ne Ge­schäfts­an­tei­le kön­nen leich­ter gestückelt wer­den.
  • Die Fle­xi­bi­li­sie­rung setzt sich bei den Ge­schäfts­an­tei­len fort. Ge­schäfts­an­tei­le kön­nen leich­ter auf­ge­teilt, zu­sam­men­ge­legt und ein­zeln oder zu meh­re­ren an einen Drit­ten über­tra­gen wer­den.
  • Rechts­un­si­cher­hei­ten im Be­reich der Ka­pi­tal­auf­brin­gung wer­den da­durch be­sei­tigt, dass das Rechts­in­sti­tut der “ver­deck­ten Sach­ein­la­ge” im Ge­setz klar ge­re­gelt wird. Eine verdeck­te Sach­ein­la­ge liegt vor, wenn zwar for­mell eine Bar­ein­la­ge ver­ein­bart und ge­leis­tet wird, die Ge­sell­schaft bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung aber einen Sach­wert er­hal­ten soll (z.B. ein Fahr­zeug). Die für die Pra­xis schwer ein­zu­hal­ten­den Vor­ga­ben der Rechtspre­chung zur ver­deck­ten Sach­ein­la­ge sowie die ein­schnei­den­den Rechts­fol­gen, die dazu füh­ren, dass der Ge­sell­schaf­ter seine Ein­la­ge im Er­geb­nis häu­fig zwei­mal leis­ten muss, wur­den fast ein­hel­lig kri­ti­siert. Das Ge­setz sieht daher vor, dass der Wert der geleis­te­ten Sache auf die Bar­ein­la­ge­ver­pflich­tung des Ge­sell­schaf­ters an­ge­rech­net wird. Die An­rech­nung er­folgt erst nach Ein­tra­gung der Ge­sell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter. 

b) Ein­füh­rung von Mus­ter­pro­to­kol­len

Für un­kom­pli­zier­te Stan­dard­grün­dun­gen (u. a. Bar­grün­dung, höchs­tens drei Ge­sell­schaf­ter) wer­den zwei be­ur­kun­dungs­pflich­ti­ge Mus­ter­pro­to­kol­le (siehe hier bzw. hier) als An­la­ge zum GmbH-​Ge­setz zur Ver­fü­gung ge­stellt. Die GmbH-​Grün­dung wird ein­fa­cher, wenn ein Mus­ter­pro­to­koll ver­wen­det wird. Die Ver­ein­fa­chung wird vor allem durch die Zu­sam­men­fas­sung von drei Do­ku­men­ten (Ge­sell­schafts­ver­trag, Ge­schäfts­füh­rer­be­stel­lung und Ge­sell­schaf­ter­lis­te) in einem be­wirkt. Bei der haf­tungs­be­schränk­ten Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft mit ge­rin­gem Stamm­ka­pi­tal wird die Grün­dung unter Ver­wen­dung eines Mus­ter­pro­to­kolls dar­über hin­aus auf­grund einer kos­ten­recht­li­chen Pri­vi­le­gie­rung zu einer ech­ten Kos­ten­ein­spa­rung füh­ren.  

c) Be­schleu­ni­gung der Re­gis­ter­ein­tra­gung

Die Ein­tra­gung einer Ge­sell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter wurde be­reits durch das An­fang 2007 in Kraft ge­tre­te­ne Ge­setz über elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Ge­nos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Un­ter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) er­heb­lich be­schleu­nigt. Da­nach wer­den die zur Grün­dung der GmbH er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen grund­sätz­lich elek­tro­nisch beim Re­gis­ter­ge­richt ein­ge­reicht. Es kann dann un­ver­züg­lich über die An­mel­dung ent­schei­den und die über­mit­tel­ten Daten un­mit­tel­bar in das elek­tro­nisch ge­führ­te Re­gis­ter über­neh­men. Das MoMiG ver­kürzt die Ein­tra­gungs­zei­ten beim Han­dels­re­gis­ter wei­ter:

  • Bis­lang konn­te eine Ge­sell­schaft nur dann in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den, wenn be­reits bei der An­mel­dung zur Ein­tra­gung eine staat­li­che Ge­neh­mi­gungs­ur­kun­de vor­lag (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a.F.). Das be­traf zum Bei­spiel Hand­werks-​ und Restaurant­be­trie­be oder Bau­trä­ger, die eine ge­wer­be­recht­li­che Er­laub­nis brau­chen. Das lang­sams­te Ver­fah­ren be­stimm­te also das Tempo. Diese Rechts­la­ge er­schwer­te und ver­zö­ger­te die Un­ter­neh­mens­grün­dung er­heb­lich. Jetzt müs­sen GmbHs wie Ein­zel­kauf­leu­te und Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten keine Ge­neh­mi­gungs­ur­kun­den mehr beim Registergericht ein­rei­chen. Das er­leich­tert den Start.
  • Ver­ein­facht wird auch die Grün­dung von Ein-​Per­so­nen-​Gmb­Hs. Be­son­de­re Si­cher­heits­leis­tun­gen sind nicht mehr er­for­der­lich. 
  • Es wird aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass das Ge­richt bei der Grün­dungs­prü­fung nur dann die Vor­la­ge von Ein­zah­lungs­be­le­gen oder sons­ti­gen Nach­wei­se ver­lan­gen kann, wenn es er­heb­li­che Zwei­fel hat, ob das Ka­pi­tal ord­nungs­ge­mäß auf­ge­bracht wurde. Bei Sach­ein­la­gen wird die Wert­hal­tig­keits­kon­trol­le durch das Re­gis­ter­ge­richt auf die Frage be­schränkt, ob eine “nicht un­we­sent­li­che” Über­be­wer­tung vor­liegt. Dies ent­spricht der Rechts­la­ge bei der Ak­ti­en­ge­sell­schaft. Nur bei ent­spre­chen­den Hin­wei­sen kann damit künf­tig im Rah­men der Grün­dungs­prü­fung eine ex­ter­ne Be­gut­ach­tung ver­an­lasst wer­den.
  • Die Ver­wen­dung des Mus­ter­pro­to­kolls wird eben­falls zur Be­schleu­ni­gung füh­ren, denn es wird we­ni­ger Nach­fra­gen der Re­gis­ter­ge­rich­te geben.  

2. Er­hö­hung der At­trak­ti­vi­tät der GmbH als Rechts­form

Durch ein Bün­del von Maß­nah­men wird die At­trak­ti­vi­tät der GmbH nicht nur in der Grün­dung, son­dern auch als “wer­ben­des”, also am Markt tä­ti­ges Un­ter­neh­men er­höht. Gleich­zei­tig wer­den Nach­tei­le der deut­schen GmbH im Wett­be­werb der Rechts­for­men aus­ge­gli­chen. 

a) Ver­le­gung des Ver­wal­tungs­sit­zes ins Aus­land

Als ein Wett­be­werbs­nach­teil wurde bis­her an­ge­se­hen, dass EU-​Aus­lands­ge­sell­schaf­ten nach der Recht­spre­chung des EuGH in den Ur­tei­len Über­see­ring und In­spi­re Art ihren Ver­wal­tungs­sitz in einem an­de­ren Staat – also auch in Deutsch­land – wäh­len kön­nen. Diese Aus­lands­ge­sell­schaf­ten sind in Deutsch­land als sol­che an­zu­er­ken­nen. Um­ge­kehrt hat­ten deut­sche Ge­sell­schaf­ten diese Mög­lich­keit bis­lang nicht. Durch die Strei­chung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deut­schen Gesellschaf­ten nun­mehr er­mög­licht, einen Ver­wal­tungs­sitz zu wäh­len, der nicht not­wen­dig mit dem Sat­zungs­sitz über­ein­stimmt. Die­ser Ver­wal­tungs­sitz kann auch im Aus­land lie­gen. Damit wird der Spiel­raum deut­scher Ge­sell­schaf­ten er­höht, ihre Ge­schäfts­tä­tig­keit auch au­ßer­halb des deut­schen Ho­heits­ge­biets zu ent­fal­ten. Das kann z.B. eine at­trak­ti­ve Mög­lich­keit für deut­sche Kon­zer­ne sein, ihre Aus­lands­töch­ter in der Rechts­form der ver­trau­ten GmbH zu füh­ren. 

b) Mehr Trans­pa­renz bei Ge­sell­schafts­an­tei­len

Nach dem Vor­bild des Ak­ti­en­re­gis­ters gilt künf­tig nur der­je­ni­ge als Ge­sell­schaf­ter, der in die Gesellschaf­ter­lis­te ein­ge­tra­gen ist. So kön­nen Ge­schäfts­part­ner der GmbH lü­cken­los und ein­fach nach­voll­zie­hen, wer hin­ter der Ge­sell­schaft steht. Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber von Ge­sell­schafts­anteilen er­hal­ten den An­reiz, die Ge­sell­schaf­ter­lis­te ak­tu­ell zu hal­ten. Weil die Struk­tur der Anteilseig­ner trans­pa­ren­ter wird, las­sen sich Miss­bräu­che – wie zum Bei­spiel Geld­wä­sche bes­ser – ver­hin­dern. 

c) Gut­gläu­bi­ger Er­werb von Ge­sell­schafts­an­tei­len

Die Ge­sell­schaf­ter­lis­te dient als An­knüp­fungs­punkt für einen gut­gläu­bi­gen Er­werb von Ge­schäfts­antei­len. Wer einen Ge­schäfts­an­teil er­wirbt, kann dar­auf ver­trau­en, dass die in der Ge­sell­schaf­ter­lis­te ver­zeich­ne­te Per­son auch wirk­lich Ge­sell­schaf­ter ist. Ist eine un­rich­ti­ge Ein­tra­gung in der Gesell­schaf­ter­lis­te für min­des­tens drei Jahre un­be­an­stan­det ge­blie­ben, so gilt der In­halt der Liste dem Er­wer­ber ge­gen­über als rich­tig. Ent­spre­chen­des gilt für den Fall, dass die Ein­tra­gung zwar we­ni­ger als drei Jahre un­rich­tig, die Un­rich­tig­keit dem wah­ren Be­rech­tig­ten aber zu­zu­rech­nen ist. Die vor­ge­se­he­ne Re­ge­lung schafft mehr Rechts­si­cher­heit und senkt die Trans­ak­ti­ons­kos­ten. Bis­lang geht der Er­wer­ber eines Ge­schäfts­an­teils das Ri­si­ko ein, dass der An­teil einem an­de­ren als dem Ver­äu­ße­rer ge­hört. Die Neu­re­ge­lung führt zu einer er­heb­li­chen Er­leich­te­rung für die Pra­xis bei Ver­äu­ße­rung von An­tei­len äl­te­rer GmbHs.

d) Si­che­rung des Cash-​Poo­ling

Das bei der Kon­zern­fi­nan­zie­rung in­ter­na­tio­nal ge­bräuch­li­che Cash-​Poo­ling wird ge­si­chert und sowohl für den Be­reich der Ka­pi­tal­auf­brin­gung als auch den Be­reich der Ka­pi­tal­er­hal­tung auf eine ver­läss­li­che Rechts­grund­la­ge ge­stellt. Cash-​Poo­ling ist ein In­stru­ment zum Li­qui­di­täts­aus­gleich zwi­schen den Un­ter­neh­mens­tei­len im Kon­zern. Dazu wer­den Mit­tel von den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten an die Mut­ter­ge­sell­schaft zu einem ge­mein­sa­men Cash-​Ma­nage­ment ge­lei­tet. Im Ge­gen­zug er­hal­ten die Toch­ter­ge­sell­schaf­ten Rück­zah­lungs­an­sprü­che gegen die Mut­ter­ge­sell­schaft.

e) De­re­gu­lie­rung des Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts

Die sehr kom­plex ge­wor­de­ne Ma­te­rie des Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­rechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird er­heb­lich ver­ein­facht und grund­le­gend de­re­gu­liert. Beim Ei­gen­ka­pi­ta­ler­satz­recht geht es um die Frage, ob Kre­di­te, die Ge­sell­schaf­ter ihrer GmbH geben, als Dar­le­hen oder als Ei­gen­ka­pi­tal be­han­delt wer­den. Das Ei­gen­ka­pi­tal steht in der In­sol­venz hin­ter allen an­de­ren Gläu­bi­gern zu­rück. Grund­ge­dan­ke der Neu­re­ge­lung ist, dass die Or­ga­ne und Ge­sell­schaf­ter der ge­sun­den GmbH einen ein­fa­chen und kla­ren Rechts­rah­men vor­fin­den sol­len. Dazu wur­den die Recht­spre­chungs-​ und Ge­set­zes­re­geln über die ka­pi­ta­ler­set­zen­den Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen (§§ 32a, 32b GmbHG a.F.) im In­sol­venz­recht neu ge­ord­net; die so­ge­nann­ten “Recht­spre­chungs­re­geln” nach § 30 GmbHG wur­den auf­ge­ho­ben. Eine Un­ter­schei­dung zwi­schen “ka­pi­ta­ler­set­zen­den” und “nor­ma­len” Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen gibt es nicht mehr. Das MoMiG soll die Fort­füh­rung und Sa­nie­rung von Un­ter­neh­men im In­sol­venz­fall zu er­leich­tern. Hat ein Ge­sell­schaf­ter der GmbH Ver­mö­gens­wer­te zur Nut­zung über­las­sen, kann er künf­tig sei­nen Aus­son­de­rungs­an­spruch wäh­rend der Dauer des In­sol­venz­ver­fah­rens, höchs­tens aber für eine Zeit von einem Jahr ab des­sen Er­öff­nung, nicht gel­tend ma­chen. Dem Gesell­schaf­ter wird dafür ein fi­nan­zi­el­ler Aus­gleich zu­ge­bil­ligt. Diese Re­ge­lung be­sei­tigt die Ge­fahr, dass dem Un­ter­neh­men mit der Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens Ge­gen­stän­de nicht mehr zur Ver­fü­gung ste­hen, die für eine Fort­füh­rung des Be­trie­bes not­wen­dig sind. Be­ste­hen Sa­nie­rungs­chan­cen, wird es dem In­sol­venz­ver­wal­ter re­gel­mä­ßig in­ner­halb der Jah­res­frist mög­lich sein, eine Ver­ein­ba­rung zu er­rei­chen, die die Fort­set­zung des schuld­ne­ri­schen Un­ter­neh­mens er­mög­licht. Diese Re­ge­lung er­setzt die bis­he­ri­ge “ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zen­de Nut­zungs­über­las­sung”.

3. Be­kämp­fung von Miss­bräu­chen

Die aus der Pra­xis über­mit­tel­ten Miss­brauchs­fäl­le im Zu­sam­men­hang mit der Rechts­form der GmbH wer­den durch ver­schie­de­ne Maß­nah­men be­kämpft:

  • Die Rechts­ver­fol­gung ge­gen­über Ge­sell­schaf­ten wird be­schleu­nigt. Diese schei­tert heute oft schon daran, dass die Ge­sell­schaf­ten sich der Zu­stel­lung von Mah­nun­gen und Kla­gen ent­zie­hen. Des­halb muss zu­künf­tig in das Han­dels­re­gis­ter eine in­län­di­sche Ge­schäfts­an­schrift ein­ge­tra­gen wer­den. Dies gilt auch für Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, Ein­zel­kauf­leu­te, Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten sowie Zweig­nie­der­las­sun­gen (auch von Aus­lands­ge­sell­schaf­ten). Wenn unter die­ser ein­ge­tra­ge­nen An­schrift eine Zu­stel­lung (auch durch Nie­der­le­gung) fak­tisch un­mög­lich ist, wird ge­gen­über ju­ris­ti­schen Per­so­nen (also ins­be­son­de­re der GmbH) die so­for­ti­ge öf­f­ent­li­che Zu­stel­lung im In­land er­öff­net. Dies bringt den Gläu­bi­gern eine ganz er­heb­li­che Ver­ein­fa­chung der Rechts­ver­fol­gung.
  • Hat die Ge­sell­schaft kei­nen Ge­schäfts­füh­rer mehr, so sind die Ge­sell­schaf­ter jetzt ver­pflich­tet, bei Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Über­schul­dung einen In­sol­venz­an­trag zu­stel­len. Die In­sol­venz­an­trags­pflicht kann durch “Ab­tau­chen” der Ge­schäfts­füh­rer nicht mehr um­gan­gen wer­den. 
  • Ge­schäfts­füh­rer, die Bei­hil­fe zur Aus­plün­de­rung der Ge­sell­schaft durch die Ge­sell­schaf­ter leis­ten und da­durch die Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Ge­sell­schaft her­bei­füh­ren, wer­den stär­ker in die Pflicht ge­nom­men wer­den. Dazu wird das sog. Zah­lungs­ver­bot in § 64 GmbHG er­wei­tert. 
  • Die bis­he­ri­gen Aus­schluss­grün­de für Ge­schäfts­füh­rer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) wer­den um Ver­ur­tei­lun­gen wegen In­sol­venz­ver­schlep­pung, fal­scher An­ga­ben und un­rich­ti­ger Dar­stel­lung sowie Ver­ur­tei­lun­gen auf Grund all­ge­mei­ner Straftatbestän­de mit Un­ter­neh­mens­be­zug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis § 266a StGB) erweitert. Zum Ge­schäfts­füh­rer kann also nicht mehr be­stellt wer­den, wer gegen zen­tra­le Be­stim­mun­gen des Wirt­schafts­straf­rechts ver­sto­ßen hat. Das gilt auch bei Ver­ur­tei­lun­gen wegen ver­gleich­ba­rer Straf­ta­ten im Aus­land. Au­ßer­dem haf­ten künf­tig Ge­sell­schaf­ter, die vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig einer Per­son, die nicht Ge­schäfts­füh­rer sein kann, die Füh­rung der Ge­schäf­te über­las­sen, der Ge­sell­schaft für Schä­den, die diese Per­son der Gesell­schaft zu­fü­gen.

Musterprotokoll für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) als Mehrpersonengesellschaft

Musterprotokoll

für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern UR. Nr. …………

Heute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , erschienen vor mir, . . . . .  . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,

Notar/in mit dem Amtssitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,

Herr/Frau1)  . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),

Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),

Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).

1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaftmit beschränkter Haftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt .  . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . Euro)
und wird wie folgt übernommen:

Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) Geschäftsanteil Nr. 1),

Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) Geschäftsanteil Nr. 2),

Herr/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro) Geschäftsanteil Nr. 3).

Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3).

4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4) . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
geboren am . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . , wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle–. 7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin insbesondere auf Folgendes hingewiesen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Hinweise:

1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.

2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zueiner etwaigen Vertretung zu vermerken.

3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.

4) Nicht Zutreffendes streichen.