Bundesrechtsanwaltskammer gegen Deckelung der Abmahngebühren

Anlässlich der öffentlichen Anhörung im Bundestagsrechtsausschuss zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums wendet sich die Bundesrechtsanwaltskammer gegen die dort vorgesehene Deckelung der ersatzfähigen Rechtsanwaltsvergütung auf 50 Euro bei erstmaligen Abmahnungen in “einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung”.”Sollte dieser Vorschlag Gesetz werden, hieße das, dass in solchen Fällen der Urheber eines Werkes die über 50 Euro hinausgehenden Anwaltskosten selbst tragen müsse”, erläutert der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer Dr. Ulrich Scharf. “Das widerspricht aber genau der Intention des Gesetzes, das ja gerade die Position der Rechteinhaber verbessern will. Eine Deckelung der Abmahngebühren setzt ein falsches Signal und ist geeignet, den Schutz des Urhebers zu gefährden, statt zu stärken”.

Eine Deckelung der Erstattung der anwaltlichen Kosten durch die Gegenseite greift darüber hinaus in das bewährte System der Schadensregulierung ein. Danach kann ein in seinen Rechten Verletzter vom Schädiger den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu gehören auch die Anwaltskosten, die zur Durchsetzung die Rechte aufgewendet wurden. Missbrauchsfälle sind hierbei auch schon nach geltendem Recht sanktionierbar.

Auch aus praktischen Gründen lehnt die Bundesrechtsanwaltskammer die geplante Neuregelung ab. Die Formulierungen “einfach gelagerte Fälle” und “unerhebliche Rechtsbegriffe” sind so unbestimmt, dass hier mit einer Flut von Auslegungsfragen zu rechnen ist, die erst durch die Gerichte geklärt werden müssten. Im Ergebnis würde die vorgesehene Gesetzesänderung also zu mehr Rechtsunsicherheit und damit verbunden zu einer höheren Belastung der Gerichte führen.