Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch kritische Äußerungen im Online-Bereich

Auseinandersetzungen hinsichtlich Äußerungen in Foren, mittels E-Mails, in Chats oder durch Veröffentlichungen in eigenen- oder fremden Blogs, Bewertungsportalen oder sonstigen Webseiten und natürlich auch professionellen Presseerzeugnissen sind zahlreich und durch ihren individuellen Kontext wie den Adressatenkreis, den Gesamtzusammenhang und die persönliche Motivation ganz unterschiedlich. Abmahnungen (vermeintlich) Betroffener folgen schnell.

In allen Fällen stehen sich grundsätzlich dieselben (Verfassungs-)Werte gegenüber. Dies ist zum einen die Meinungsfreiheit des Äußernden aus Art. 5 I GG und zum anderen das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. mit Art. 1 GG. Hinzu können spezielle Grundrechte wie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG oder Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG treten. Auf einfachgesetzlicher Ebene geht es daneben noch um den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und spezielle auf den widerstreitenden Interessen aufbauenden Wettbewerbsregelungen (UWG) oder aber auch Tatbestände des Strafgesetzbuchs in Form der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB).

Als Äußerung ist grundsätzlich besonders nur das geschützt, was ein Werturteil im Sinne einer Meinung gemäß Art. 5 GG darstellt. Werturteile sind geprägt von subjektiven Merkmalen des Dafürhaltens. Im Gegensatz hierzu stehen Tatsachen, die zumindest, wenn sie unwahr sind, weder schutzbedürftig sind noch dessen Behauptung zulässig ist. Tatsachen sind im Unterschied zu Werturteilen auf ihre Richtigkeit hin objektiv überprüfbar.

Schwieriger beurteilt sich die Frage bei gemischten Äußerungen, die sowohl Tatsachen als auch Werturteile beinhalten. Dadurch können bestimmten abfällige, überspitze und pointierte Kundgaben dennoch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dessen Reichweite ist groß, so dass nur ausnahmsweise Formalbeleidigungen oder Schmähkritik keinen Schutz mehr erfahren. Maßgeblich ist der jeweilige Gesamtzusammenhang (BGH, Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07 – „Fraport-Manila“).

Während „Schimpfwörter“ grundsätzlich als Formalbeleidigungen gelten, sind die weiteren jeweiligen Grenzen schwer zu ziehen und dies abstrakt kaum zu beantworten. Dadurch können Äußerungen, andere seien „Betrüger“ im Sinne eines Werturteils (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 – Az. 2 U 862/06) oder als Tatsachenbehauptung (LG Krefeld, Urteil vom 1.7.2010, Az.: 5 O 144/09, „betrügerisch“ (vgl. BGH, Urteil vom 29. 1. 2002 – VI ZR 20/01), oder „Winkeladvokat“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az.: 1 BvR 1751/12) im Einzelfall als Werturteile zulässig sein. Dagegen überwog Art. 12 GG im Fall der Bezeichnung als „Bauernfängerei“ (vgl. BVerfG, 1 BvR 193/05 vom 8.5.2007). Auch die Bezeichnung, der gegnerische Anwalt begehe „gewerbsmäßigen Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“ kann im Einzelfall als Schmähkritik unzulässig sein (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2014, Az. 6 U 75/12)

SANDNER Rechtsanwälte tragen dafür Sorge, dass die individuelle Interessenabwägung der Rechtsgüter beider Seiten ausreichend berücksichtigt werden. Gerade im Wettbewerbsrecht können scharfe Äußerungen über den Wettbewerber über das Ziel hinausschießen und erhebliche finanzielle Einbußen verursachen. Hierbei sollten zeitnah die außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Schritte ergriffen werden, bevor sich die Äußerungen beim Adressatenkreis manifestiert haben.

Die jeweils verschiedenen Ansprüche können auf Unterlassung, Schadensersatz, Gegendarstellung oder Widerruf gerichtet sein. Für nähere Fragen und Prüfung Ihres Begehrens stehen wir gerne zur Verfügung.

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BGH zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter “Tippfehler-Domains”

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.

Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen “www.wetteronline.de” im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens “wetteronlin.de”. Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “www.wetteronlin.de” sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung “wetteronline” verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit “wetteronline” wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, “online” Informationen und Dienstleistungen zum Thema “Wetter” anzubieten.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der “Tippfehler-Domain” unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite “wetteronline.de” befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens “wetteronlin.de” hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2014