Lehman Insolvenz erschien ab August 2008 zumindest möglich

Für einige der durch die Lehman-Insolvenz betroffenen Anleger gibt es neue Hoffnung: Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.04.2010, 328 O 302/09) hat entschieden, dass sich Banken und andere Finanzdienstleister beim Vertrieb von Lehman-Papieren zumindest ab Mitte August 2008 nicht mehr uneingeschränkt auf die nach wie vor positiven Ratings von S&P, Moody’s und Co. verlassen durften. Zu dieser Zeit wurde in der Fachpresse bereits verschiedentlich vor einem möglichen Zusammenbruch der Investmentbank Lehman Brothers gewarnt. Hierauf hätten Anleger bei der Beratung über Lehman-Wertpapiere unabhängig von den aktuellen Ratings hingewiesen werden müssen.

Neben Zertifikaten, die von der Lehman-Brothers Holding bzw. einer ihrer Tochterunternehmen emittiert wurden, betrifft dies auch andere Wertpapiere, deren Entwicklung von Lehman Brothers abhängig war, wie zum Beispiel die sog. „Cobold 74 Anleihe“ der DZ Bank (WKN DZ8PQE bzw. ISIN DE000DZ8PQE4). Diese Anleihe, die als festverzinsliches Wertpapier verkauft wurde, versprach einen jährlichen Kupon in Höhe von 5%, solange bei keinem der Referenzunternehmen (zu denen neben Lehman Brothers auch die weiteren großen amerikanischen Investmentbanken Goldman Sachs, JP MorganChase, Merrill Lynch und Morgan Stanley gehörten) ein sog. Kreditereignis eintrete. Als Kreditereignis gelten neben der Insolvenz auch die einfache Nichtzahlung von Verbindlichkeiten bei Fälligkeit. Im Falle eines Kreditereignisses sollte der Anleger keine Rückzahlung erhalten, sondern Schuldverschreibungen des ausgefallenen Referenzunternehmens, in diesem Fall also von Lehman Brothers. Die betroffenen Anleger konnten die in diesen Papieren verbrieften Forderungen schließlich nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.

Musterbelehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlangt Gesetzesrang

Zum 11.06.2010 sind weitere Teile des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“ in Kraft getreten. Dadurch wurden insbesondere Informationsvorschriften, die bislang in der BGB-Info Verordnung geregelt waren, so z.B. zu Fernabsatzgeschäften und dem elektronischen Geschäftsverkehr, in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB – dort Art 246) überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs– und die Rückgabebelehrung ebenfalls Gesetzesrang. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Absatz 3 BGB und Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB). Eine Pflicht, die Muster zu verwenden, besteht weiterhin nicht. Da die Muster nun Gesetzesrang erhalten, können die Gerichte diese nicht mehr – wie dies in der Vergangenheit geschehen ist – als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs widersprechend ansehen. Dies führt zu größerer Rechtssicherheit für Unternehmen, die die Musterbelehrungen verwenden.

BNP Paribas Relax-Express Zertifikat – 50 % Verlust in nur 30 Monaten

Die Insolvenz von Lehman Brothers, die anschließenden Anlegerprozesse und deren mediale Aufmerksamkeit haben zweifelhafte Verkaufsmethoden der beratenden Banken an den Tag gebracht. Getrieben von verdeckten Provisionen und zum Teil enormem Verkaufsdruck haben viele Anlageberater die Risiken der angebotenen Wertpapiere verschleiert. Auch wenn der Medienhype sich vorwiegend um Papiere der Investmentbank Lehman Brothers dreht, waren dies nicht die einzigen riskanten Zertifikate. Auch andere Banken boten solche nicht minder risikobehafteten Papiere an.

Viele Anleger bekommen dieser Tage Post von ihrer Hausbank mit schlechten Neuigkeiten: Sie hatten vor zweieinhalb Jahren Geld in ein sogenanntes Relax-Express Zertifikat der französischen Bank BNP Paribas investiert (WKN: BN0SRL; ISIN: DE000BN0SRL4). Beworben wurde dieses Papier mit einer Aussicht auf über 20 % Ertrag nach einer Laufzeit von nur etwas mehr als einem Jahr. Tatsächlich wurde dieses Zertifikat am 03.06.2010 zurückgezahlt. Statt 20 gewonnen Prozentpunkten musste der Anleger feststellen, dass rund 50 % seines eingesetzten Kapitals verloren waren. Die Rückzahlung des Zertifikates hing nämlich von der Entwicklung dreier sogenannter Basiswerte ab, in diesem Fall den Aktienwerten der DAX-Unternehmen Deutsche Bank, Daimler und Allianz. Ertrag sollte erzielt werden, wenn keiner dieser drei Werte 50 % seines bei Emission des Zertifikates festgestellten Ausgangskurses verlor. Die damit verbrieften Risiken des Zertifikates wurden aber – wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen – oftmals nur unzureichend, teilweise sogar falsch dargestellt.

Die vermittelnden Banken ziehen sich heute auf den Standpunkt zurück, der Anleger trage das Kursrisiko sich negativ entwickelnder Märkte. Im Übrigen sei die Krise, schon gar nicht in ihrem vollen Ausmaß, vorhersehbar gewesen.

Nichtsdestotrotz hat der Anleger nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Aufklärung über sämtliche relevanten Risiken BEVOR er ein Wertpapier erwirbt. Wird er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, haftet die beratende Bank. Im Rahmen ordnungsgemäßer Anlageberatung hätte nach unserer Einschätzung nicht nur über versteckte Rückvergütungen (sog. Kick-Back), sondern noch über eine Reihe weiterer spezieller Risiken des BNP Paribas Relax-Express Zertifikats aufgeklärt werden müssen.

Sprechen Sie uns an, wenn auch Sie das besagte BNP Paribas Relax-Express Zertifikat gezeichnet haben.