OLG Hamburg
Urteil

Datum:  06.12.2006
Aktenzeichen:  5 U 67/06
Vorinstanz:LG Hamburg – 25.10.2005 – AZ: 407 O 199/05

Amtlicher Leitsatz:

1.
Macht der Verletzte einen Verfügungsantrag bei einem Landgericht anhängig, nimmt diesen jedoch kurze Zeit darauf wieder zurück, nachdem Verhandlungstermin anberaumt worden ist, kann einem sodann vor einem anderen Gericht gestellten inhaltsgleichem Verfügungsantrag wegen rechtsmissbräuchlichem “forum-shopping” das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis der §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO fehlen.

2.    
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verletzte hierdurch erkennbar eine vorgesehene Beteilung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung vereiteln will. Das In