HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Beschluss

3 W 206/06
LG Hamburg 312 O 826/06

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 12. Januar 2007 durch die Richter …:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 31. Oktober 2007 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall , dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000. – ; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet -Handelsplattform www.e. . . . . . .de den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zulassen und dabei eine Widerrufsfrist von zwei Wochen anzugeben, wie es in der Auktion mit der Nummer … am 15. September 2006 geschehen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert der Beschwerde beträgt ebenfalls € 15.000,– .

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr . 11 UWG, § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr . 10 BGB- InfoV, § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Die Voraussetzungen dieser Normen liegen sämtlich vor , wozu der Senat für die einzelnen Tatbestandelemente der angeführten Normenkette auf sein Urteil vom 24. August 2006 in der Sache 3 U 103/06 verweisen kann.

Die hier auf der bei e…. . aufrufbaren Angebots-Seite abgedruckte Widerrufsbelehrung, die da lautet:

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Schriftform (z.B. E-Mail , Brief ) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware bzw. der Belehrung. “

ist unzulänglich. Sie entspricht nicht den Erfordernissen von § 355 Abs. 2 BGB.

Danach beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt , zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist und die auch einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird dem Verbraucher die Belehrung über das Widerrufsrecht hier nicht durch die von e…. . vorgehaltene Einrichtung der Rubrik „Mein e……“ , die zeitgleich mit dem Sofort-Kauf oder dem, Zuschlag allein für den Käufer aktiviert wird, mitgeteilt.

Sinn und Zweck der vom Gesetz verlangten Mitteilungspflicht kann nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein Widerrufsrecht zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vorvertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist . Dazu reicht ein von e…. . angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus.

Wird der Verbraucher nämlich nicht durch eine an ihn gerichtete Mitteilung des Verkäufers über das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht, kann ihm dieses nicht dadurch hinreichend deutlich vor Augen geführt werden, dass e…. . einen mit „Mein e…. . “ überschriebenen Dienst anbietet, in dem das gesamte Angebot mit seinen sämtlichen Einzelheiten allein für den Erwerber weiterhin aufbewahrt wird. Dem Verbraucher muss dadurch nämlich noch nicht einmal bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Der Senat bewertet den Fall damit nicht anders als denjenigen, in dem die Widerrufsbelehrung aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich war und der Verbraucher sich die Belehrung nicht selbst herunter geladen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.