Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil

verkündet am 12.07.2007
2 U 24/07

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 07.03.2007 – Geschäftsnummer: 9 O 2382/06 (331) – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zum Unterlassungsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Erotikartikeln die Bezeichnung
      
  “bananabay”
als Adword im Aufruf von Google-Anzeigen zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 30 000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für sie eingetragenen Wortmarke “bananabay” sowie unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten auf Unterlassung und Feststellung von Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen Wortmarke “bananabay” für die Klassen 03, 05, 09, 10, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 und vertreibt unter der Internetadresse “ www.bananabay.de” Erotikartikel. Ein vergleichbares Angebot vertreibt auch die Beklagte in ihrem Internetshop unter der Adresse “ www.e….de/erotikshop”. Dabei verwendete die Beklagte die für die Klägerin eingetragene Marke “bananabay” als Adword, um eine vom Suchmaschinenbetreiber Google entgeltlich eröffnete Möglichkeit zur Werbung zu nutzen.

Gegen Zahlung eines Entgelts an den Suchmaschinenbetreiber Google hat dieser das von der Beklagten benannte Schlüsselwort (sogenanntes Keyword) “bananabay” mit der oben beschriebenen Internetseite der Beklagten nebst einer von der Beklagten vorgegebenen kurzen Werbung verknüpft. Infolgedessen wurde einem Internetnutzer bei einer Eingabe des Wortes “bananabay” in die Suchmaske bei Google rechts neben der Trefferliste in einem gesonderten Bereich, der mit “ Anzeigen” überschrieben ist, bis zum 26.07.2006 Folgendes angezeigt:

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www.e….de/erotikshop

Ab dem 26.07.2006 wurde von der Beklagten eine identische Anzeige geschaltet, die jedoch die Rabattaktion bis zum 31.07.2006 befristete. Über die als “link” in dieser Anzeige ausgestaltete Internetadresse “www.e….de/erotikshop” gelangte man jeweils auf die Homepage der Beklagten.

Nachdem der Klägerin dieses bekannt geworden war, hat sie am 14.07.2006 die Beklagte abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Daraufhin erhob die Beklagte zwei Tage später am 16.07.2006 eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Leipzig gegen die Klägerin mit dem Antrag festzustellen, dass der Klägerin kein Recht zustehe, von ihr, der Beklagten, zu verlangen, die Bezeichnung “bananabay” als Schlüsselwort in der beschriebenen Weise zu benutzen. Mit Schriftsatz vom 01.08.2006 beantragte die Klägerin, nachdem ihr die negative Feststellungsklage am 21.07.2006 zugestellt worden war, beim Landgericht Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Verfügung, in der der Beklagten die Nutzung der Bezeichnung “bananabay” in der beschriebenen Weise untersagt werde. Mit Beschlussverfügung vom 09.08.2006 erließ das Landgericht Braunschweig die beantragte einstweilige Verfügung und bestätigte diese durch Urteil vom 15.11.2006, nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hatte. Vor der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006 vor dem Landgericht Leipzig, welches die negative Feststellungsklage mit Urteil vom 16.11.2006 als unbegründet abwies, erhob die Klägerin mit Klageschrift vom 09.10.2006 (Eingang beim Landgericht Braunschweig am 10.10.2006) in dieser Angelegenheit Hauptsacheklage vor dem Landgericht Braunschweig. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig wies das OLG Dresden in der mündlichen Verhandlung vom 24.04. 2007 zurück.

Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob das Landgericht Braunschweig örtlich zuständig sei, nachdem bereits eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Leipzig anhängig war bzw. ob die Erhebung der Unterlassungsklage vor dem Landgericht Braunschweig statt der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Wege einer Widerklage beim Landgericht Leipzig rechtsbräuchlich sei. Darüber hinaus vertreten die Parteien unterschiedliche Rechtsansichten dazu, ob die Art der Verwendung der Bezeichnung “bananabay” als Adword eine Benutzung im Sinne des Markenrechts darstelle und ob dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen werde bzw. dieses Verhalten zumindest wettbewerbsrechtlich unlauter sei.

Mit Urteil vom 07.03.2007 hat das Landgericht Braunschweig die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken die Bezeichnung “bananabay” als Adword im Aufruf von Google – Adword – Anzeigen zu benutzen oder benutzen zu lassen, und zugleich festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entsteht. Wegen weiter Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.03.2006 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, welches ausweislich des Empfangsbekenntnisses dem Beklagtenvertreter am 09.03.2007 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit anwaltlichen Schriftsatz vom 12.03.2007, welcher am 13.03.2007 beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen ist, fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 08.05.2007, welcher am 09.05.2007 beim Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen ist, begründet.

Die Beklagte trägt vor:
Die Klage hätte ihrer Meinung nach als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil deren Erhebung am 09.10.2006 rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Auffallend sei, dass sie unmittelbar vor der Verhandlung der negativen Feststellungsklage vor dem Landgericht Leipzig erhoben worden sei. Das Prozessverhalten der Klägerin diene der maximalen Schädigung der Beklagten.

Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Verwendung einer Marke als Adword keine Markenrechtsverletzung darstelle, respektive keine markenmäßige Benutzung sei. Das Landgericht verwechsele in der angefochtenen Entscheidung die Begriffe Metatag, Keyword und Adword und die mit diesen Worten beschriebenen Sachverhalte. Anders als bei der Metatag-Problematik führe die Benutzung der Marke als Adword lediglich dazu, dass neben den normalen Suchergebnissen der Suchmaschine in einer eigenen Rubrik unter der Überschrift “Anzeige” die über ein Keyword geschaltete Werbung erscheine und somit faktisch nur die Situation hergestellt werde, die man auch bei Printmedien vorfinde, wenn zwei verschiedene Anbieter ihre in Konkurrenz stehenden Produkte nebeneinander auf dem selben Blatt werbewirksam anpreisen.

Zudem erkenne jeder, der seine Marke bei Google als Suchergebnis zulässt, damit zugleich diese Art Werbung an. Es läge damit auch ein Einverständnis der Klägerin in die von der Beklagten geschaltete Werbung vor.

Darüber hinaus sei ihrer Ansicht zufolge auch keine Verwechslungsgefahr gegeben. Die durch die Eingabe des beanstandeten Suchworts ausgelöste Werbeanzeige werde getrennt von der Trefferliste dargestellt und zudem deutlich als Werbung durch den Begriff “Anzeigen” gekennzeichnet. Der durchschnittlich informierte Internetnutzer erkenne deshalb, dass in den Anzeigen Werbeangebote stünden, die nicht identisch seien mit dem von ihm eingegebenen Suchbegriff. Die Anzeige würde von ihm nicht als “Treffer” gewertet und somit auch nicht dem Markeninhaber zugeordnet. Vielmehr erkenne der Internetnutzer die Anzeige als unabhängige Werbung eines Dritten. Dieses ergebe sich aus der gesonderten Listung.

Im Übrigen seien auch keine wettbewerbsrechtlichen Abwehransprüche gegeben.

Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 07.03.2007 – Az.: 9 O 2382/06 (331) – abzuändern und die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Tenor hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs wie folgt neu zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichem Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Erotikartikeln die Bezeichnung

“bananabay”
als Adword im Aufruf von Google-Anzeigen zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Sie trägt vor:
Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens treffe nicht zu. Sie habe lediglich von dem ihr zustehenden Wahlrecht des Gerichtsstandes Gebrauch gemacht. Im Übrigen stehe einem Verletzer, der abgemahnt werde, nicht das Recht zu, den Gerichtstand zu bestimmen, weshalb der Klägerin auch nach Erhebung der negativen Feststellungsklage durch die Beklagte weiterhin ihr Wahlrecht zugestanden habe.

Indem die Beklagte das geschützte Markenzeichen der Klägerin als Adword verwende, benutze sie dieses kennzeichenmäßig, weil sie die Lotsenfunktion der Marke ausnutze. Mit Hilfe der Marke der Klägerin versuche die Beklagte gezielt in einem großen Angebot auf ihre eigenen Waren hinzulenken. Hierdurch werde auch eine Verwechslungsgefahr ausgelöst, weil es sich bei der Marke “bananabay” um eine typische Markenbezeichnung handele, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lasse.

Im Übrigen sei das Verhalten der Beklagten auch wettbewerbswidrig.

Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 08.06.2007 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12.07.2007 bestimmt. Mit Schriftsätzen von 14.06.2007 und 29.06.2007 haben die Parteien innerhalb der mit den o.g. Beschluss gesetzten Frist bis zum 29.06.2007 ergänzend vorgetragen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg und war deshalb mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Zur Klarstellung und Aufnahme einer redaktionellen Einbesserung bzgl. des Unterlassungsantrages, den die Klägerin auf Hinweis des Senats vorgenommen hat und aus der hervorgeht, dass die Klägerin von Anfang an mit der Klage die Unterlassung lediglich für ein bestimmtes Produktsortiment verfolgt, hat der Senat den Urteilsausspruch insoweit neu gefasst.

Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage im tenorierten Umfang zulässig und begründet ist.

1.)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die von der Klägerin erhobene Klage insgesamt zulässig.

a) Dem Unterlassungsantrag fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10.10.2006 die Beklagte bezüglich dieser Fragestellung am 16.07.2006 beim Landgericht Leipzig bereits negative Feststellungsklage erhoben hatte. Ein klagabweisender Titel im negativen Feststellungsverfahren nützt der Klägerin nicht unmittelbar, weil sie nur mit Hilfe eines Titels aus dem Leistungsverfahren eine Handhabe gegenüber der Beklagten in Bezug auf weitere Verletzungshandlungen besitzt. Zum Anderen hemmt die Verteidigung der Klägerin im negativen Feststellungsverfahren nicht die Verjährung eines etwaigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Auf beide Gesichtspunkte hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung “Parallelverfahren II” (Urteil vom 07.07.1994 – I ZR 30/92 -GRUR 1994, 846, 848) ausdrücklich im Zusammenhang mit Wettbewerbsrechtsverstößen hingewiesen und zugleich klargestellt, dass deshalb eine bereits rechtshängige negative Feststellungsklage für die nachfolgende Leistungsklage auch nicht den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit begründet.

b) Das Prozessverhalten der Klägerin respektive die Tatsache, dass sie die Leistungsklage beim Landgericht Braunschweig erhoben und nicht als Widerklage zur bereits anhängig gemachten negativen Feststellungsklage beim Landgericht Leipzig geltend gemacht hat, begründet auch nicht, wie die Beklagte meint, unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB, der auch im Prozessrecht Anwendung findet, die Unzulässigkeit der Klage. Dieser Einwand kann im Berufungsverfahren aus zweierlei Gründen nicht durchgreifen:

aa) Zunächst einmal ist der Senat als Berufungsgericht gemäß § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert, diesen Einwand zu prüfen.

Gemäß § 513 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung nämlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Genau hierauf zielt aber dieser Vorwurf der Beklagten ab, indem sie die Auffassung vertritt, dass, nachdem sie bereits rund 3 Monate vor der Klägerin negative Feststellungsklage beim Landgericht Leipzig erhoben hat, das Wahlrecht der Klägerin in Bezug auf die Geltendmachung einer Unterlassungsklage dahingehend eingeschränkt ist, dass diese nicht mehr bei einem anderen Landgericht anhängig gemacht werden kann. Die Argumentation der Beklagten, die sich auf eine Auffassung von Teplitzky (Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, § 52, Rd.Nr. 20 b) stützt, ist rechtssystematisch dahingehend einzuordnen, dass über den Gedanken des Rechtsmissbrauchs das Wahlrecht des Klägers bezüglich eines möglichen Gerichtstandes eingeengt wird mit der Folge, dass andere Gerichte neben dem Gericht der negativen Feststellungsklage nicht mehr örtlich zuständig sind und das Landgericht Braunschweig somit zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit bejaht haben soll. Genau eine solche Prüfung will § 513 Abs. 2 ZPO aber in der Berufungsinstanz nicht mehr zulassen.

bb) Darüber hinaus ist die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe sich mit ihrer Klageerhebung vor dem Landgericht Braunschweig rechtsmissbräuchlich verhalten, auch nicht zutreffend.

Allein die Tatsache, dass sie diese Klage etwa drei Monate nach Anhängigkeit der negativen Feststellungsklage nicht beim Landgericht Leipzig als Widerklage erhoben hat, rechtfertigt diesen Vorwurf nicht. Das Gesetz eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, zwischen verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten frei zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit soll durch das Abmahnverfahren, wie es im Wettbewerbs- und Markenrecht üblich ist, nicht eingeschränkt werden. Vielmehr erfolgt die Abmahnung im Interesse des Verletzers, damit diesem Kosten eines umfangreichen Rechtsstreits erspart bleiben (BGH aaO. – Parallelverfahren II). Demzufolge kann eine negative Feststellungsklage, wenn sie unmittelbar – so wie hier – zwei Tage nach Zugang des Abmahnschreibens vom potenziellen Verletzer erhoben wird, nicht dazu führen, dass das dem Verletzten gesetzlich zugestandene Wahlrecht eingeschränkt wird. Vielmehr bleibt es dem Verletzten unbenommen, im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten seinen mutmaßlichen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Hierzu gehört es auch, dass er zunächst vorrangig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, einen Titel zu erstreiten und sodann abwartet, ob der Verletzer sich einem solchen Titel mit einer Abschlusserklärung endgültig unterwirft.

Genau dieses hat die Klägerin getan. Sie hat am 01.08.2006, nachdem sie am 14.07.2006 – mithin rund 2 Wochen früher – die Beklagte abgemahnt hatte, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Braunschweig gestellt und diese acht Tage später am 09.08.2006 erhalten. In dem anschließenden Widerspruchsverfahren hat das Landgericht Braunschweig die erlassene Beschlussverfügung durch Urteil bestätigt. Erst als ersichtlich war, dass die Beklagte die Entscheidung nicht als endgültige Regelung annehmen wird, sah sich die Klägerin veranlasst, das Hauptverfahren durchzuführen.

Insgesamt entspricht das prozessuale Verhalten der Klägerin somit den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten zur Rechtsverteidigung. Eine gesetzeskonforme Prozessführung ist aber niemals rechtsmissbräuchlich. Dass sich die Beklagte entschlossen hatte, bereits zwei Tage nach Zugang des Abmahnschreiben negative Feststellungsklage zu erheben, statt das weitere prozessuale Verhalten der Klägerin abzuwarten, führt nicht dazu, deren gesetzlich gebilligtes Rechtsverteidigungsverhalten als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

c) Das für die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist gegeben. Es ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Einreichung ihres Rechtsschutzziels am Besten durch die Erhebung der Feststellungsklage vorantreiben kann. Die genaue Bezifferung des entstandenen Schadens ist ihr derzeit nicht möglich, weil sie hierzu die Informationen der Beklagten über Art und Umfang der Geschäftstätigkeit beziehungsweise der Verwendung der streitigen Zeichen von “bananabay” benötigt.

2.)
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag auch zu Recht entsprochen, weil der Klägerin aus § 14 Abs. 2 Nr.1, Abs. 5 MarkenG der tenorierte Unterlassungsanspruch zusteht.

a) Indem die Beklagte die Wortmarke “bananabay”, deren Inhaberin unstreitig die Klägerin ist, als Schlüsselwort/Keyword zum Aufruf ihrer Anzeige bei Google in der oben beschriebenen technischen Art und Weise benutzt, lockt sie Interessenten mittels einer am rechten Bildschirmrand neben der Trefferliste aufgeführten Anzeige zu ihrer Homepage und verwendet damit die Bezeichnung markenmäßig im Sinne des § 14 Abs. 1 MarkenG.

Für das Eingreifen eines Unterlassungsanspruchs aus § 14 Abs.1 MarkenG ist es zwingend erforderlich, dass die Verwendung des gesetzten Markenzeichens kennzeichenmäßig erfolgt. Dabei ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (statt vieler: Urteil vom 03.02.2005 – Az: I ZR 159/02WRP 2005, 896, 897 – LILA Postkarte), die sich an der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23.02.1999 – C-63/97 -GRUR – Int. 1999, 438 Tz. 38- BMW/Deenik; Urteil vom 12. 11. 2002 – Rs. C-206/01 -GRUR 2003, 55, 57 Tz. 47ff – Arsenal Football Club) orientiert, “ von einem markenmäßigen Gebrauch auszugehen,wenn das Zeichen in der Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheidet”. Dabei reicht die objektive, nicht fernliegende Möglichkeit aus, dass der Verkehr von einem Herkunftshinweis ausgeht.

Mit der Verwendung des Wortes “bananabay” als Schüsselwort im Zusammenhang mit der sog “Adword-Werbung” geschieht aber genau das, weil die Beklagte sich damit die Funktion der Suchmaschine zunutze macht, dass über die Eingabe einer bestimmten Bezeichnung in die Suchmaske ihre Produkte aufgefunden und dem Internetnutzer angezeigt werden können. Dabei macht es für die Feststellung einer kennzeichenmäßigen Benutzung keinen Unterschied, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste aufgeführt wird, so bei der Verwendung des Suchwortes als Metatag, oder im Anzeigenteil erscheint, weil das Suchwort als Schlüsselwort/Keyword benutzt wird. In beiden Fällen wird die eigentliche Funktion der Marke, über ihre kennzeichenspezifische Aussagekraft auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen bzw. zu diesen hinzuführen, genutzt. Lediglich die Ergebnispräsentation erfolgt abweichend.

Dieses wird soweit ersichtlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht (mehr) in Zweifel (so noch ehemals OLG Dresden, Urteil vom 30.8.2005 – 14 U 498/05 -MMR 2006, 326 f.) gezogen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 23.1.2007 (Aktenzeichen: 20 U 79/06WRP 2007, 440, 441 – Beta Layout), auf dessen Entscheidung die Beklagte ihre Ansicht zur fehlenden kennzeichenmäßigen Nutzung stützen will, konstatiert, “ das Adwords in einem technischen Sinne ebenso wie Metatags dazu dienen, den Nutzer auf das mit Hilfe des Adwords werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen” und die Frage eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs durch die Benutzung eines Adwords deshalb nicht verneint, sondern offen gelassen. Der 14. Senat des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 09.01.2007 – Aktenzeichen: 14 U 1958/06 –) vertritt zwischenzeitlich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des hier erkennenden 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 05.12.2006 – 2 W 23/06 – = WRP 2007, 435) ebenfalls die Auffassung, dass die Verwendung einer Marke als Adword eine kennzeichenmäßige Nutzung darstellt. Soweit einzelne Stimmen in der Literatur eine kennzeichenmäßige Verwendung in Bezug auf Keyword Advertising verneinen, indem sie ausführen, dass das Suchwort bei dem “normalen Besucher” der Webseite des Verwenders nicht sichtbar sei (so zuletzt Renner WRP 2007, 49, 53/54) bzw. der Nutzer der Suchmaschine nicht erwarte, dass bei der Eingabe eines Suchwortes die neben der Trefferliste separat aufgeführten Anzeigen zu dem Markeninhaber oder Geschäftsinhaber oder zu dem Hersteller der so gekennzeichneten Ware führe, sondern diese vielmehr als selbständige Werbeanzeige erkenne (so Illmer, WRP 2007, 399, 400-404), wird eine nicht tragfähige Argumentation bemüht.

Diese Argumentation läuft nämlich leer, wenn es sich bei dem Suchbegriff, so wie hier, mit der Zeichenfolge “bananabay” um eine Marke handelt%2