Bundestag beschließt Stärkung der Anlegerrechte

Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (z.B. Zertifikate und andere strukturierte Finanzanlagen) und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Rechte von Anlegern gestärkt und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden.

Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

Beratungs- und Dokumentationspflicht

Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden vor Vertragsschluss eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Darin sind insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe aufzunehmen. Bei telefonischer Beratung ist das Protokoll unverzüglich zu übersenden. Ist das Protokoll unrichtig oder unvollständig, hat der Kunde ein einwöchiges Rücktrittsrecht. Durch die Protokollpflicht soll insbesondere der in Kapitalanlageprozessen häufig auftretenden Beweisnot des geschädigten Anlegers entgegen getreten werden.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist

Daneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes

Schließlich passt das neue Gesetz das Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 den heute international üblichen Anforderungen an. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger u.a. verbindliche Mindeststandards aufgestellt und ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert. Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.

Sofern der Bundestag keine Einwendungen erhebt, soll die verpflichtende Beratungsdokumentation ab dem 1. Januar 2010 gelten, im Übrigen soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Lesen Sie hier die heute vom BMJ dazu herausgegebene Pressemitteilung.

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