Reiss-Engelhorn-Museum: BGH zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Der Senat hat weiter entschieden, dass der Träger eines kommunalen Kunstmuseums von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen kann.

Die Klägerin betreibt das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht.

Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke – Gemälde und andere Objekte – aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Bei den Fotografien handelte es sich teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos hatte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst angefertigt und Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien beruft sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografierverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist – soweit für die Revision von Bedeutung – ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation der Klägerin verletzt das der Klägerin vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG). Die Fotografie eines Gemäldes genießt Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei ihrer Anfertigung hat der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb erreichen solche Fotografien regelmäßig – so auch im Streitfall – das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.

Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen. Die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung und aushängende Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind und der Inhaltskontrolle standhalten. Die Klägerin kann als Schadensersatz wegen der Vertragsverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, die Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Verhalten stellt ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart – Urteil vom 27. September 2016 – 17 O 690/15

OLG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2017 – 4 U 204/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 64 UrhG:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG:

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

§ 19a UrhG:

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 280 Abs. 1 BGB:

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 249 Absatz 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

EuGH-Urteil: Foto in Schülerreferat kann Urheberrechtsverletzung darstellen (Hyperlinking/Framing)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkte am 07. August 2018 mit seinem Urteil (Az. C-161/17) das Recht der Urheber – ein relevantes Signal für die Kreativen.

Die Luxemburger Richter stellten hierbei fest, dass die Vervielfältigung und Veröffentlichung (öffentliche Zugänglichmachung) eines Fotos, welches auf einer anderen Internetseite bereits frei verfügbar ist, dennoch der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedarf. Durch eine solches erneutes Einstellen (Upload) werde das Foto einem neuem Publikum zugänglich gemacht. Damit weicht der EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Verlinkungsfälle ab, nachdem sich sowohl Bundesgerichtshof und EuGH hierzu bereits umfangreich positionierten (BGH-Urteil v. 09.07.2015, Az. I ZR 46/12).

Im Ausgangsfall dieser EuGH-Entscheidung veröffentlichte eine Schule in Nordrhein-Westfalen auf ihrer eigenen Internetseite ein Foto der Stadt Córdoba (Südspanien) als Teil eines Schülerreferats. Dieses Foto war zu diesem Zeitpunkt auf einer Webseite eines Online-Reiseportals frei verfügbar, auf welche auch unter dem Schülerreferat hingewiesen wurde. Der Urheber (Fotograf) des Fotos hingegen nahm das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der betroffenen Schule auf Unterlassung und Schadensersatz (400 Euro) in Anspruch. Nach seiner Ansicht habe er nur dem Online-Portal die Nutzungsrechte eingeräumt, nicht hingegen der Schule. Somit liege eine Verletzung seiner Urheberrechte vor.

Das Landgericht Hamburg gab dem Fotografen recht und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von 300 Euro Schadensersatz, so auch das Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof sah hierin ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung, sah sich jedoch dazu veranlasst, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. So kam es dem BGH darauf an, feststellen zu lassen, ob es sich um ein “öffentliches Zugänglichmachen” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des § 19a UrhG handelt, wenn ein mit Einverständnis des Urhebers frei zugängliches Werk auf einer fremden Internetseite, wiederum auf einer weiteren öffentlich zugänglichen Internetseite wiedergegeben wird.

Ist es rechtens, wenn man Fotos von Internetseiten Dritter ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers vervielfältigt und auf der eigenen Internetseite veröffentlicht?

Hier kommt es, nach Ansicht des EuGH, im Wesentlichen darauf an, ob durch die Veröffentlichung ein “neues Publikum” erreicht wird. Gerade im Hinblick darauf, dass das Foto zunächst auf dem eigenen Server gespeichert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird, es somit nicht lediglich verlinkt wird.

Der EuGH sieht in der Veröffentlichung des Fotos einer fremden Webseite auf der eigenen Internetseite zunächst eine “öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Und die bedürfe somit auch der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Die ursprüngliche Rechtsprechung bezüglich Framing und Hyperlinking sei hier irrelevant, da das Foto auf dem Server gespeichert und neu auf die Internetseite hochgeladen wurde. So wird es dem Urheber unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert, die neue “Wiedergabe” des Werkes bei einer Veröffentlichung dessen auf einer anderen Webseite zu beenden. Bei einer bloßen Verlinkung führt der jeweilige Link nach Enfernung nur noch ins Leere.

Bei einem Upload – wie vorliegend – hingegen, könne das Werk auch weiterhin auf der Internetseite zugänglich sein, selbst wenn sich der Urheber dazu entschließen würde, sein Werk auf der ursprünglichen Quelle (der Internetseite) nicht mehr wiederzugeben. Und genau aufgrund dieser unabhängigen Werknutzung werde ein neues Publikum erreicht: die Nutzer der neuen Internetseite, die Homepage der Schule.

OLG Köln: Anwendbarkeit des KUG trotz DSGVO (Recht am eigenen Bild)

Wie das Oberlandesgericht Köln in der ersten Entscheidung zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit Beschluss vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) feststellte, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) gegenüber entgegenstehenden Regelungen der DSGVO vorrangig. Schließlich erlaube das KUG umfangreiche Erwägungen und damit auch, unionsrechtliche Grundrechtspositionen zu berücksichten.

In dem Rechtsstreit (Vorinstanz: Landgericht Köln, Az. 28 O 167/18) forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Unterlassung der Veröffentlichung eines Fernsehbeitrags des WDR auf, in dem er erkennbar war. Er stützte den Anspruch auf Unterlassung neben §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG auch auf die Datenschutzgrundverordnung.

Das Oberlandesgericht stellte hier zunächst fest, dass das Bildnis einer Person ausnahmsweise dann auch dann ohne Einwilligung nach § 22 KUG veröffentlicht werden darf, soweit es sich hierbei um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Dies liege konkret dann vor, wenn das jeweilige Bildnis der Person im Zusammenhang mit einem Ereignis veröffentlicht wird, welches die Öffentlichkeit interessiert (zum Beispiel politische, wirtschaftliche oder gar gesellschaftliche Ereignisse). Im hiesigen Fall ging es um einen Fernsehbeitrag bzgl. der Räumung, Sperrung und Bewachung eines Gebäudes. Nach Ansicht des Gerichts ist dies von erheblichem öffentlichen Interesse und somit von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG umfasst.

Eine vorrangige Anwendung des Kunsturhebergesetzes verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht gegen europarechtliche Prinzipien: So erlaube der Art. 85 DSGVO – ebenso wie die Vorgängerregelung in Art. 9 der Richtlinie RL 95/46/EG – nationale Gesetze mit Abweichungen von DSGVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Art. 85 DSGVO enhält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sich diese einfügen – erfassen kann.

Es gilt jedoch festzuhalten, dass das KUG keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten – somit das Fotografieren an sich – beinhaltet. Im KUG ist lediglich die Veröffentlichung geregelt. Somit gilt für das Anfertigen von Personenfotos uneingeschränkt die DSGVO.