Empfehlungsportal YELP erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen (Fitness-Studios)

Mit Urteil vom 13.11.2018 (Az. 18 U 1280/16) verurteilte das Oberlandesgericht München das Bewertungs- / Empfehlungsportal YELP zu Schadensersatzzahlungen an drei Fitness-Studios aus dem Münchener Umland.

Klägerin ist eine Betreiberin der Fitness-Studios, die YELP als Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Der Grund war, dass die Gesamtbewertung der Fitness-Studios der Klägerin schlechter ausfiel, da nur Bewertungen eingingen, die von einer Empfehlungssoftware von YELP nach verschiedenen Kriterien ausgewählt (z.B. Anzahl der bereits abgegebenen Bewertungen des Nutzers und damit verbundene Einschätzung ob “aktiver” oder “passiver” Nutzer) und mit dem Prädikat “empfohlen” versehen wurden. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn alle Bewertungen gezählt worden wären. Somit wurden die Fitness-Studios der Klägerin nur mit zwei oder drei von fünf möglichen Sternen bewertet worden.

Das OLG München vertritt die Ansicht, dass der Leser die jeweilige Gesamtbewertung dahingehend verstehe, dass es sich dabei um die Auswertung aller abgegebenen Bewertungen handele. In Wirklichkeit lässt die Beklagte YELP jedoch nur die “empfohlenen” Bewertungen in die Gesamtbewertung einfließen. Konkret wurden hierdurch bis zu 95 Prozent aller Einzelbewertungen bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt.

Hierdurch stelle die Gesamtbewertung eine eigene Aussage von Yelp darüber dar, welche Bewertung das Empfehlungsportal aufgrund der eigenen Auswahl und Beurteilung für zutreffend hält. Folglich sei die Gesamtbewertung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu bewerten.

Bei einer somit notwendig zu tätigenden Abwägung zwischen Meinungsfreiheit, Unternehmenspersönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überwiegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München letzteres. Darüber hinaus stehe die von der Beklagten YELP ausgewiesene Gesamtbewertung im Widerspruch zum eigentlichen Wesen eines Bewertungsportals. Aufgrund dessen, dass der Großteil der Bewertungen aussortiert werde, ohne dass dies für den jeweiligen Nutzer erkennbar ist und noch dazu ohne die maßgeblichen Kriterien vollständig offenzulegen, entstehe – laut OLG – kein hilfreiches, sondern ein “verzerrtes Gesamtbild”.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Vorinstanz:

Landgericht München I, Urteil vom 12.02.2016 – 25 O 24644/14

EuGH-Urteil: Foto in Schülerreferat kann Urheberrechtsverletzung darstellen (Hyperlinking/Framing)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkte am 07. August 2018 mit seinem Urteil (Az. C-161/17) das Recht der Urheber – ein relevantes Signal für die Kreativen.

Die Luxemburger Richter stellten hierbei fest, dass die Vervielfältigung und Veröffentlichung (öffentliche Zugänglichmachung) eines Fotos, welches auf einer anderen Internetseite bereits frei verfügbar ist, dennoch der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bedarf. Durch eine solches erneutes Einstellen (Upload) werde das Foto einem neuem Publikum zugänglich gemacht. Damit weicht der EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf Verlinkungsfälle ab, nachdem sich sowohl Bundesgerichtshof und EuGH hierzu bereits umfangreich positionierten (BGH-Urteil v. 09.07.2015, Az. I ZR 46/12).

Im Ausgangsfall dieser EuGH-Entscheidung veröffentlichte eine Schule in Nordrhein-Westfalen auf ihrer eigenen Internetseite ein Foto der Stadt Córdoba (Südspanien) als Teil eines Schülerreferats. Dieses Foto war zu diesem Zeitpunkt auf einer Webseite eines Online-Reiseportals frei verfügbar, auf welche auch unter dem Schülerreferat hingewiesen wurde. Der Urheber (Fotograf) des Fotos hingegen nahm das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der betroffenen Schule auf Unterlassung und Schadensersatz (400 Euro) in Anspruch. Nach seiner Ansicht habe er nur dem Online-Portal die Nutzungsrechte eingeräumt, nicht hingegen der Schule. Somit liege eine Verletzung seiner Urheberrechte vor.

Das Landgericht Hamburg gab dem Fotografen recht und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von 300 Euro Schadensersatz, so auch das Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof sah hierin ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung, sah sich jedoch dazu veranlasst, die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. So kam es dem BGH darauf an, feststellen zu lassen, ob es sich um ein “öffentliches Zugänglichmachen” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des § 19a UrhG handelt, wenn ein mit Einverständnis des Urhebers frei zugängliches Werk auf einer fremden Internetseite, wiederum auf einer weiteren öffentlich zugänglichen Internetseite wiedergegeben wird.

Ist es rechtens, wenn man Fotos von Internetseiten Dritter ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers vervielfältigt und auf der eigenen Internetseite veröffentlicht?

Hier kommt es, nach Ansicht des EuGH, im Wesentlichen darauf an, ob durch die Veröffentlichung ein “neues Publikum” erreicht wird. Gerade im Hinblick darauf, dass das Foto zunächst auf dem eigenen Server gespeichert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird, es somit nicht lediglich verlinkt wird.

Der EuGH sieht in der Veröffentlichung des Fotos einer fremden Webseite auf der eigenen Internetseite zunächst eine “öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Und die bedürfe somit auch der Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Die ursprüngliche Rechtsprechung bezüglich Framing und Hyperlinking sei hier irrelevant, da das Foto auf dem Server gespeichert und neu auf die Internetseite hochgeladen wurde. So wird es dem Urheber unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert, die neue “Wiedergabe” des Werkes bei einer Veröffentlichung dessen auf einer anderen Webseite zu beenden. Bei einer bloßen Verlinkung führt der jeweilige Link nach Enfernung nur noch ins Leere.

Bei einem Upload – wie vorliegend – hingegen, könne das Werk auch weiterhin auf der Internetseite zugänglich sein, selbst wenn sich der Urheber dazu entschließen würde, sein Werk auf der ursprünglichen Quelle (der Internetseite) nicht mehr wiederzugeben. Und genau aufgrund dieser unabhängigen Werknutzung werde ein neues Publikum erreicht: die Nutzer der neuen Internetseite, die Homepage der Schule.

Kein Schadensersatz bei „kostenlosen“ Bildern trotz fehlendem Urheberhinweis?

Das Oberlandesgericht Köln entschied am 13. April 2018 erneut über die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs (Lizenzschaden) des Urhebers eines seiner Bilder bei der Verletzung der Bedingungen der „Creative Commons“-Lizenzen.

Bei dem Kläger und Urheber des Lichtbildes handelte es sich um einen Fotografen, der eine Vielzahl seiner Bilder auf der Plattform „Wikimedia“ zur kostenlosen Nutzung anbot. Für die Nutzung der Bilder mussten jedoch die Bedingungen der so genannten „Creative Commons“-Lizenz eingehalten werden. Vorliegend beinhaltete die kostenlose Nutzung die Bedingung, dass bei der Verwendung der Bilder erkennbar auf deren Herkunft und deren Urheber hinzuweisen ist (§ 13 UrhG).

Exkurs:
Bei „Creative Commons“ handelt es sich um eine gemeinnützige Organisation, die 2001 in den U.S.A. gegründet wurde und Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mit denen Urheber auf einfachste Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen können. Dies kann sich auf Bilder, Musikstücke, Texte, Videoclips uvm. beziehen.

Der Beklagte kopierte eines der Bilder des Klägers und pflegte dieses in seine Internetpräsenz ein, ohne jedoch die o.g. Bedingungen der „Creative Commons“-Lizenz einzuhalten: es fehlten u.a. die notwendigen Informationen zur Herkunft des Bildes und zu seinem Urheber.

Das Landgericht Köln (Urteil v. 24. August 2017) entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht des Klägers zur Leistung eines Lizenzschadensersatzes und wich hierbei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ab.

Anmerkung:
Das Oberlandesgericht Köln entschied 2014 zu einem ähnlich gelagerten Fall und lehnte einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, dass die Bilder ohne jegliche Lizenzzahlung veröffentlicht werden durften und somit ein Schaden im Sinne der Lizenzanalogie ausscheidet. Und da zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag (auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden) bei fehlender Urhebernennung gewährt wird, seien vorliegend 100% von 0 immer noch 0.

Der Beklagte bezog sich auf die obige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.

Das Oberlandesgericht nunmehr verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014 (Urteil v. 18. September 2014, Az. I ZR 76/13 – Ct-Paradies) und erläutert, dass es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (und diesem sei sich anzuschließen) zunächst rechtlich unbedenklich sei, im hiesigen Fall auf den wirtschaftlichen Wert der durch den Link bewirkten Werbung für die Website des Klägers abzustellen. Auch der 100%ige Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung könne grundsätzlich in Betracht gezogen werden.

Ein Schadensersatzanspruch scheide hier jedoch aus folgenden Gründen aus:

Er habe zunächst nichts zur eigenen Lizenzierungspraxis (Zeitraum 2012) vortragen können, auch wenn es hierbei nicht darauf ankommt, ob der Verletzte überhaupt lizenziert hätte oder dies zum damaligen Zeitpunkt üblich war. Das Oberlandesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Kläger ja dafür entschieden habe, das Bild gerade nicht finanziell gewinnbringend zu verwerten, indem es dies der Öffentlichkeit „kostenlos“ zur Verfügung gestellt habe. Und würde man auf den wirtschaftlichen Wert der durch die Verlinkung bewirkten Werbung für die eigene Website des Klägers abstellen, so müsste man berücksichtigen, dass der Kläger ja gerade keine Verlinkung auf die eigenen Website wünschte, sondern eine Verlinkung auf die Seite „wikimedia.org“. Somit sei ein bewirkter Werbewert nicht ersichtlich. Wäre eine Verlinkung auf die eigene Angebotsseite des Urhebers bedingungsgemäß vereinbart worden (auf der Dritte auf weitere vergütungspflichtige Bilder des Klägers oder auf dessen grundsätzlich gewerbliches Angebot geführt worden wären), so wäre dies anders zu beurteilen gewesen.

Folglich handelt es sich bei der fehlenden Urhebernennung zwar sowohl um einen urheberrechtlichen Verstoß (§ 13 UrhG), als auch um einen Verstoß gegen die „Creative Commons“-Lizenzbedingungen, jedoch seien entgangene Folgeaufträge, so wie der Bundesgerichtshof sie in seiner Entscheidung „Motorradteile“ (Urteil v. 15. Januar 2015, Az. I ZR 148/13) zur Bejahung eines Schadensersatzanspruchs voraussetzt, aus den bereits genannten Gründen nicht ersichtlich.