BGH: Unitymedia darf private Kunden-Router ohne vorherige Zustimmung als Hotspot nutzen

Es verstößt nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2019 (I ZR 23/18) nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht, wenn ein Provider ein 2. WLAN-Signal auf dem Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router ohne dessen vorherige Zustimmung aktiviert, soweit sichergestellt ist, dass

  • dem Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht,
  • die Aktivierung den Internetzugang des jeweiligen Kunden nicht beeinträchtigt und
  • dem Kunden auch sonst hierdurch keine Nachteile entstehen.

Hintergrund

Unitymedia (hier: die Beklagte) bietet wie ebenfalls viele weitere Mitbewerber in der Telekommunikationsbranche den Kunden auf Wunsch neben den Internetanschlussleistungen kostenfrei WLAN-Router zur Verfügung, der gegen den unberechtigten Zugang Dritter durch eine mit Passwort geschützte Verschlüsselung gesichert ist. Der Router bleibt hierbei stets im Eigentum von Unitymedia.

Anfang 2016 informierte die Beklagte ihre Kunden darüber, dass sie zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes die Konfiguration der den Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router dahingehend ändern muss, dass ein separates WLAN-Signal aktiviert werde, welches Dritten hierüber einen Zugang zum Internet ermögliche.

Die Klägerin (eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG), sieht in dieser Maßnahme eine unzumutbare Belästigung für die betroffenen Kunden (Verbraucher) und ebenso eine agressive Geschäftspraktik. Sie verlangt von der Beklagten Unterlassung der Aktivierung des separaten WLAN-Signals, wenn dies nicht mit den Verbrauchern vertraglich vereinbart wurde und diese hierzu kein Einverständnis erklärt haben.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah hierin keine Belästigung des Endkunden (Verbrauchers) im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG.
Er stellt stattdessen fest:

  • Die vertraglich geschuldete Leistung (der Internetzugang) wird hierdurch nicht beeinträchigt
  • Die Verträge mit den Endkunden sehen kein ausschließliches Nutzungsrecht der im Eigentum der Beklagten stehenden Router vor
  • Der ungestörte Gebrauch des Routers durch den Endkunden wird weder durch die Aktivierung des 2. WLAN-Signals, noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt

Der BGH erläuterte, dass die Aktivierung des 2. WLAN-Signals ein ausschließlich technischer Vorgang sei, der keine Nachteile für den Endkunden mit sich bringt. So wird auch der Internetzugang des Kunden hierdurch nicht gestört. Auch bestehen für eine Gefährdung der Sicherheit des Kunden oder etwaige Mehrkosten zu dessen Lasten keine Anhaltspunkte. Es bestehe ebenso wenig ein Risiko, für von Dritten über das 2. WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen zu haften.

Zuletzt spreche das zeitlich uneingeschränkte Widerspruchsrecht des Kunden gegen eine solche Belästigung gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG. So können die Kunden der Nutzung durch Dritte über ein solches 2. WLAN-Signal jederzeit durch einen Widerspruch kurzfristig – spätestens zum übernachsten Werktag – beenden. Aus diesem Grunde liege auch keine “aggressive Geschäftspraktik” im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG vor.

Gegenstandswert in Filesharing-Fällen

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, 12 Titel des Albums “Westernhagen – Williamsburg” via Filesharing zum Download angeboten zu haben. Nachdem der Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers außergerichtlich erledigt wurde, kam es zum Streit über die Gebühren des für den Beklagten tätigen Rechtsanwalts. Der hatte seine außergerichtliche Tätigkeit mit einer 1,9-fachen Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000 € abgerechnet, was einen Betrag von 1.713,84 € ergab.

Demgegenüber hat das Amtsgericht Elmshorn (Urteil vom 19.01.2011, 49 C 57/10) lediglich einen Gebührenanspruch von 150,42 € zuerkannt, weil nach seiner Ansicht die anwaltliche Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von nur 2.000 € und mit einem Gebührensatz von 0,8 abzurechnen war. Zum Gegenstandswert führte das Amtsgericht aus, dass er in Filesharing-Fällen nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titeln zu bemessen, sondern vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (so auch: OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09; Landgericht Köln, Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09). Insbesondere sei zu berücksichtigen, ob es sich um einen erst- und einmaligen Verstoß handelt. Auch das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens drohe, seien mit einzubeziehen.

Andererseits komme der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zu; vielmehr orientiere sich diese am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (so auch: Amtsgericht Halle, Urteil vom 24.11.2009, 95 C 3258/09).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorwurf auf das Online-Stellen von 12 Titeln eines Albums lautete, andererseits das Westernhagen-Album noch recht aktuell war und damit die Gefahr höherer Download-Zahlen beinhaltete, bemaß das Gericht den Streitwert im konkreten Fall mit 2.000 €. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass es sich um einen erst-und einmaligen Verstoß handelte, der zudem von kurzer Dauer war.

Zum Vergleich:

Das OLG Köln setzte in einem anderen Fall (Urteil vom 23.12.2009, 6 U 101/09) für die Online-Stellung von 964 Musikdateien einen Streitwert von 200.000 € an. Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.01.2010, 28 O 241/09) setzte für 543 Titel einen Streitwert von 40.000 € an. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07 – Sommer unseres Lebens) setzte den Streitwert auf 2.500 € fest, wenn ein Nutzer sein privates WLAN unzureichend sichert und infolgedessen außenstehende Dritte darüber Urheberrechtsverletzungen begehen können. Das Landgericht Hamburg hat im Falle der Verbreitung von zwei Musiktiteln in einer Internettauschbörse den dortigen Beklagten verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 € pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen (Urteil vom 08.10.2010, 308 O 710/09).