BGH, Beschluss vom 01.10.2008: „Vorlagebeschluss an den EuGH zur Frage, ob die Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass im Falle des Widerrufs eines Verbrauchers diesem auch die Kosten für die Übersendung der Ware an ihn (Hinsendekosten) zu erstatten sind.“