Jameda: Wiederveröffentlichung von positiven Nutzerbewertungen auf Bewertungsportal

Mit Urteil vom 16. April 2019 (Az. 33 O 6880/18) hat das Münchener Landgericht I die Klage eines Zahnarztes abgewiesen, der das Online-Bewertungsportal “Jameda” rechtlich in Anspruch nahm, da dieses zehn seiner positiven Bewertungen gelöscht hatte.

Er war der Auffassung, das Bewertungsportal habe die positiven Bewertungen nur deshalb gelöscht, weil er vor kurzem sein kostenpflichtiges Abonnement bei Jameda beendet hatte. Eine darüber hinausgehende Begründung konnte der Kläger jedoch nicht liefern.

Das Landgericht konnte von dieser Argumentation nicht überzeugt werden. Denn es sei unstreitig, dass das Bewertungsportal auch bereits zuvor Bewertungen, deren Echtheit sich nicht eindeutig überprüfen ließ, von ihrem Portal entfernte. Somit war es Jameda möglich, nachzuweisen, dass grundsätzlich bereits Zweifel an der Echtheit der streitgegenständlichen Bewertungen bestanden. Die Löschung war somit Teil der von Jameda betriebenen Qualitätssicherung, so das Landgericht.

Ebenso wenig lagen – so das Landgericht weiter – etwaige Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten Bewertungen, da im Grundsatz die Beweislast beim Kläger liege, dass Jameda mit der Löschung der streitgegenständlichen Bewertungen tatsächlich eine Rechtsverletzung beging. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung (Löschung negativer Bewertungen) auch im umgekehrten Fall (wie vorliegend) anzuwenden seien.

Wesentlich besser stellte den Kläger auch nicht die Tatsache, dass seine Gesamtnote aufgrund der Löschungen lediglich um 0,1 Punkte sank; somit von 1,5 auf 1,6.