Höhe des Schadensersatzes wegen unberechtigter Nutzung von Lichtbildern

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 15.05.2009 (6 U 37/08) entschieden, dass bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung herangezogen werden können. Dabei handelt es sich um eine anerkannte, objektiv ermittelte Marktübersicht. Allerdings können die MFM-Bildhonorartabellen nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr sind bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Parteien Wettbewerber im Absatz der mit Hilfe der Lichtbilder beworbenen Produkte sind, kann zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führen.

Außerdem hat der Senat entschieden, dass dem Urheber ein ein Anspruch auf Verdoppelung der Lizenzgebühr zusteht, wenn er bei der Nutzung seines Lichtbildes nicht als Urheber bezeichnet wurde. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört nämlich zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen. Dieser Verletzerzuschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung des Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten. Dem Lichtbildner i.S.v. § 72 UrhG ist eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen.