Dachfonds Deutsche Schifffahrt DDS 09 – bereits nach zwei Jahren droht das Aus!

Der von der Feedback Beteiligungsgesellschaft m.b.H. in 2008 angebotene „Dachfonds Deutsche Schifffahrt DDS 09“, der seinerseits in geschlossene Schiffsfonds (sog. Zielfonds) investiert, stand von Anfang an unter keinem guten Stern. Dieser Dachfonds war ebenfalls in Form einer Beteiligungsgesellschaft und damit als geschlossener Fonds konstruiert. Obwohl die Zeichnungsfrist statt wie geplant zum 31.12.2008 erst ein Jahr später zum 31.12.2009 geschlossen wurde, konnten mit etwas mehr als 13.000.000 EUR gerade einmal 65 % der geplanten 20.000.000 EUR eingeworben werden.

Anleger, die eine Beteiligung gezeichnet haben, sehen sich getäuscht.

Betrugen bereits im Rumpfjahr 2008 die tatsächlichen Mittelzuflüsse aus den Zielfonds gerade mal ein Drittel der prognostizierten Erträge, waren es in 2009 nicht einmal 10 %. Von den 26 im Geschäftsjahr 2009 gehaltenen Zielfonds nahmen nur 6 eine Ausschüttung vor. Der in 2009 erzielte Ertrag reichte nicht einmal aus um die fälligen Zinsen aufzubringen. Bislang konnte dafür die noch vorhandene Liquidität eingesetzt werden. Allerdings strebt die Fondsgesellschaft bereits eine Kapitalerhöhung um 12 % an.

Zahlreiche Anleger suchen daher nach einer Möglichkeit, ihre Beteiligung rückgängig zu machen. Dabei spielt in erster Linie die Beraterhaftung eine wichtige Rolle. Die Beteiligungen wurden in der Regel von Banken- und Sparkassen im Wege der Anlageberatung vertrieben. Im Falle einer solchen Anlageberatung ist die Bank verpflichtet, die von ihr empfohlene Investition mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen, ob diese Anlage überhaupt für den Kunden geeignet ist (sog. anlegergerechte Beratung) und den Anleger auf die bestehenden Risiken hinzuweisen (sog. anlage- oder objektgerechte Beratung). Dabei kann sich die Bank nur unter bestimmten Umständen auf die Angaben des Prospektes berufen. Diese Umstände liegen häufig nicht vor, hier bedarf jedoch jeder Einzelfall einer eingehenden Prüfung.

Außerdem haben die Anlageberater in der Regel nicht darauf hingewiesen, dass und vor allem wieviel sie für den Verkauf einer Beteiligung an Provision verdienen. Hierzu sind sie aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) verpflichtet, damit der Anleger abschätzen kann, ob die Empfehlung gerade dieser Anlage im alleinigen Interesse des Kunden erfolgte oder im Eigeninteresse des Anlageberaters. Allein dieses Versäumnis berechtigt betroffene Anleger zur Rückabwicklung der Beteiligung.

„Gerade die verschwiegenen Provisionen sind oftmals der Ansatzpunkt für eine Rückabwicklung gegenüber der beratenden Bank. In diesem Fall sind sogar die betreffenden Angaben im Prospekt ausgesprochen irreführend“ sagt Martin Donandt von SANDNER Rechtsanwälte in Hamburg. „Wir sehen daher gute Chancen für die betroffenen Anleger.“

Lehman Zertifikate – Delbrück Bethmann Maffei nimmt Berufung zurück

Wie heute bekannt wurde, hat das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei gestern überraschenderweise seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg) zurückgenommen, gerade einmal zwei Tage bevor das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) seine Entscheidung über die Berufung verkünden wollte.

Das (LG Hamburg) hatte am 26.11.2009 das Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 93.000,00 EUR verurteilt (Az: 309 O 177/09), weil es einem Anleger noch im August 2008 Zertifikate der Investmentbank Lehman Brothers verkauft hatte. Wenige Wochen später, Mitte September 2008, musste Lehman Brothers Insolvenz anmelden, wodurch die Zertifikate faktisch wertlos wurden. Der Anleger wurde beim Kauf unter anderem auf das positive Rating von Lehman Brothers hingewiesen, welches mit A+ angegeben war. Tatsächlich hatte die Ratingagentur Standard & Poors (S & P) bereits im Juni 2008 das Rating auf A herabgestuft, worüber der Anleger jedoch nicht aufgeklärt wurde.

Gegen dieses Urteil legte Delbrück Bethmann Maffei Berufung ein, über die am 26.05.2010 vor dem OLG Hamburg mündlich verhandelt wurde. In der mündlichen Verhandlung deutete das OLG bereits an, dass es die Berufung aller Wahrscheinlichkeit nach zurückweisen werde. Zur Begründung stützte das OLG sich nicht nur auf das zum Zeitpunkt der Anlageberatung überholte Rating. Vielmehr wurde der Anleger außerdem nicht darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits in mehreren Zeitungen über die finanzielle Schieflage von Lehman Brothers berichtet wurde. Aus diesen beiden Gründen erachtete das OLG Hamburg die erfolgte Anlageberatung als fehlerhaft.

Durch die Rücknahme der Berufung ist das Urteil des LG Hamburg nunmehr rechtskräftig.

Lehman Insolvenz erschien ab August 2008 zumindest möglich

Für einige der durch die Lehman-Insolvenz betroffenen Anleger gibt es neue Hoffnung: Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.04.2010, 328 O 302/09) hat entschieden, dass sich Banken und andere Finanzdienstleister beim Vertrieb von Lehman-Papieren zumindest ab Mitte August 2008 nicht mehr uneingeschränkt auf die nach wie vor positiven Ratings von S&P, Moody’s und Co. verlassen durften. Zu dieser Zeit wurde in der Fachpresse bereits verschiedentlich vor einem möglichen Zusammenbruch der Investmentbank Lehman Brothers gewarnt. Hierauf hätten Anleger bei der Beratung über Lehman-Wertpapiere unabhängig von den aktuellen Ratings hingewiesen werden müssen.

Neben Zertifikaten, die von der Lehman-Brothers Holding bzw. einer ihrer Tochterunternehmen emittiert wurden, betrifft dies auch andere Wertpapiere, deren Entwicklung von Lehman Brothers abhängig war, wie zum Beispiel die sog. „Cobold 74 Anleihe“ der DZ Bank (WKN DZ8PQE bzw. ISIN DE000DZ8PQE4). Diese Anleihe, die als festverzinsliches Wertpapier verkauft wurde, versprach einen jährlichen Kupon in Höhe von 5%, solange bei keinem der Referenzunternehmen (zu denen neben Lehman Brothers auch die weiteren großen amerikanischen Investmentbanken Goldman Sachs, JP MorganChase, Merrill Lynch und Morgan Stanley gehörten) ein sog. Kreditereignis eintrete. Als Kreditereignis gelten neben der Insolvenz auch die einfache Nichtzahlung von Verbindlichkeiten bei Fälligkeit. Im Falle eines Kreditereignisses sollte der Anleger keine Rückzahlung erhalten, sondern Schuldverschreibungen des ausgefallenen Referenzunternehmens, in diesem Fall also von Lehman Brothers. Die betroffenen Anleger konnten die in diesen Papieren verbrieften Forderungen schließlich nur noch zur Insolvenztabelle anmelden.