OLG Oldenburg: Geldentschädigung bei Weiterverbreitung von Nacktfotos

Wer Nacktfotos von andern gegen deren Willen verbreitet, muss mit einer Forderung auf Geldentschädigung rechnen. Hat der Abgebildete einen eigenen Beitrag zu der Weiterverbreitung der Bilder gesetzt, kann das eine Rolle für die Höhe der Entschädigung spielen. Über einen solchen Fall hat kürzlich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum hatte Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500,- Euro zu zahlen. Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Eine Entschädigung in Höhe von 500,- Euro sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so die Richter. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

Oberlandgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.03.2018, Beschluss vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17

Quelle: Pressemittelung des OLG Oldenburg vom 17.07.2018

Digitaler Nachlass: Facebook-Benutzerkonto ist vererbbar

Was passiert mit dem Facebook-Account, wenn der Inhaber plötzlich verstirbt?

Bislang wurde der betroffenen Account in den sogenannten “Gedenkzustand” versetzt, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich war. Die Inhalte des Profils bleiben jedoch online sichtbar.

Am 12. Juli 2018 entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nunmehr, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk (wie in diesem Falle: Facebook) grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die jeweiligen Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht. Zudem haben die Erben einen Anspruch gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks auf Zugang zum Konto einschließlich der damit verbundenen Kommunikationsinhalte.

Im konkreten Fall ging es um ein Elternpaar, welches Mitglied der Erbengemeinschaft nach deren im Alter von 15 Jahren verstorbenen Tochter war. Die Tochter verstarb 2012 unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. Das Elternpaar versuchte sich nach dem Tod der Tochter auf dessen Benutzerkonto einzuloggen. Dies war jedoch aufgrund des “Gedenkzustands” des Profils nicht möglich. So reichte das Elternpaar Klage gegen den Betreiber des sozialen Netzwerks ein und beanspruchte, ihnen Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, insbesondere zu den darin vorgehaltenen Inhalten. Sie beriefen sich darauf, dass die Erbengemeinschaft den Zugang benötige, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor deren Tod Selbstmordabsichten hatte und um letztlich Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren.

Der BGH gab ihnen recht.

Die Ansprüche ergäben sich bereits aus dem Nutzungsvertrag zwischen der verstorbenen Tochter und dem Netzwerkbetreiber, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen sei. Die Vererblichkeit sei nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen und auch die Nutzungsbedingungen enthalten dazu keine Regelungen. Ferner seien die Klauseln zum “Gedenkzustand” nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden und hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ohnehin nicht stand und seien somit unwirksam.

Außerdem spreche auch das Wesen des Vertrags nicht dagegen. So sei die vertragliche Verpflichtung des Netzwerkbetreibers zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und weiteren Inhalten von vornherein kontobezogen. Sie beinhalte jedoch nicht die Übermittlung an eine bestimmte Person, sondern an das angegebene Benutzerkonto. So kann der Absender einer Nachricht zwar darauf vertrauen, dass der Netzwerkbetreiber sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt, nicht jedoch darauf, dass nur der Account-Inhaber und nicht auch Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen.

Zudem würden auch analoge Dokumente, wie z.B. persönliche Briefe und Tagebücher nach § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB vererbt und so bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein nachvollziehbarer Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Der III. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Ausschluss auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter, ein ggf. einschlägiges Fernmeldegeheimnis und letztendlich auch eine Kollision mit dem Datenschutzrecht nach der geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Datenschutzrechtliche Belange der Tochter seien nicht betroffen, da die DSGVO ausschließlich lebende Personen schützt.

BGH: Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat mit Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.

Die Klägerin, ein Verlag, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihren Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert sie durch Werbung, also mit dem Entgelt, das sie von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält.

Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Beklagte bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine “akzeptable Werbung” erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte für wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Beklagte und ihre Geschäftsführer zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Computerprogramm anzubieten, das Werbeinhalte auf näher bezeichneten Webseiten unterdrückt. Hilfsweise hat sie das Verbot beantragt, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

In erster Instanz hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Im Ãœbrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen.

Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG K̦ln РUrteil vom 29. September 2015 Р33 O 132/14

OLG K̦ln РUrteil vom 24. Juni 2016 Р6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 19.04.2018