OLG Hamburg spricht EUR 3.420,00 an Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung von 19 Fotografien zu

Mit Urteil vom 02.09.2009 (Az. 5 U 8/08) hat das OLG Hamburg einem Fotografen für die unerlaubte Nutzung von insgesamt 19 Fotografien über einen Zeitraum von über zwei Jahren Schadensersatz in Höhe von EUR 3.420,00 – EUR 180,00 pro Lichtbild – zugesprochen. Das Gericht hat sich bei der Schätzung der fiktiven Lizenzgebühr an einer früheren Honorarvereinbarung der Parteien über die Online-Nutzung von Fotografien des Klägers orientiert. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Bemessungsgrundlage für die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs zunächst die eigenen vertraglichen Regelungen der Parteien zu sein haben. Es komme aber darauf an, dass die früheren Vereinbarungen über die angemessene Vergütung dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen haben (BGH GRUR 2009, 407, 409). Die Empfehlungen der MFM hat das Gericht im zu entscheidenden Fall nur zu Vergleichszwecken herangezogen und ausgeführt, dass diese zumindest ein mögliches Kriterium im Rahmen der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildeten.

 

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  In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat,

durch die Richter …   nach der am 24. Juni 2009 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 27.11.2007, Az. 310 O 292/07, werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5
zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist Fotograf und verlangt von der Beklagten Lizenzzahlung und Zahlung einer Geldentschädigung sowie Freihaltung von Anwaltskosten wegen öffentlicher Zugänglichmachung von insgesamt neunzehn Fotos.

Die Beklagte betreibt u.a. Webseiten mit Kochrezepten (“www……………..de”). Unstreitig wurden auf diesen Seiten im Zeitraum von April 2005 bis Mai 2007 insgesamt neunzehn Lichtbilder des Klägers aus dem Bereich Food-Fotografie verwendet, ohne dass der Beklagten hierfür Nutzungsrechte eingeräumt worden waren. Die Parteien streiten zum einen über die angemessene Höhe der dem Kläger für diese unberechtigte Nutzung zustehenden Lizenzzahlung und zum anderen um die Frage, ob die Beklagte wegen dieser Nutzung die Zahlung einer Geldentschädigung schuldet.

Der Kläger bezieht sich auf die Honorarempfehlungen der “M……………….. F….-M……..” (im Folgenden: MFM-Empfehlungen) und hält einen Betrag von EUR 390,- pro Lichtbild / Lichtbildwerk als fiktive Lizenz sowie nochmal denselben Betrag wegen der unstreitig unterlassenen Urhebernachweise für angemessen; hieraus ergab sich die ursprüngliche Klagforderung zu 1) in Höhe von EUR 14.820,-. Daneben begehrte der Kläger die Freistellung von den Kosten einer unstreitig erfolgten vorgerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme der Beklagten; dies betraf ursprünglich einen Betrag in Höhe von EUR 755,80.

Die Beklagte hingegen bezieht sich auf frühere Vereinbarungen der Parteien und hält einen Betrag von EUR 27,64 pro Bild für angemessen. Unstreitig hatte der Kläger mit einer anderen Rechtsperson – dem F……..-Verlag – schon im Juli 2000 vereinbart, dass eine Reihe seiner Lichtbilder – darunter die streitgegenständlichen – gegen ein Entgelt von DM 50,- für drei Jahre auf Internetseiten genutzt werden durften (Anl B 1). Die Aufnahmen waren von ihm für Kochbücher des F…….-Verlages erstellt worden. Die Beklagte und der F………-Verlag gehören / gehörten beide zum B………….-Konzern. Außerdem hatte die Beklagte bereits 2004 insgesamt siebzig Lichtbilder des Klägers für etwa ein Jahr unberechtigt im Internet genutzt; hierüber war am 4.8.2004 ein Vergleich geschlossen worden, mit dem sich die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.800,- (= EUR 240,- pro Bild) an den Kläger verpflichtete (Anl K 1).

Die Beklagte hat entsprechend ihrer Berechnung bereits in erster Instanz einen Betrag in Höhe von EUR 525,16 (EUR 27,64 x 19) sowie anteilige Anwaltskosten in Höhe von EUR 70,20 an den Kläger gezahlt; darauf ist der Rechtsstreit in erster Instanz in Höhe von insgesamt EUR 595,36 für erledigt erklärt worden.

Das LG hat der Klage nur in Höhe von (weiteren) EUR 2.894,84 sowie hinsichtlich einer Freihal-tung in Höhe von EUR 231,90 stattgegeben; angemessen sei bei Schätzung nach § 287 ZPO lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 180,- pro Lichtbild, also insgesamt EUR 3.420,-. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit seiner Berufung will der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren EUR 11.400,- erreichen. Er führt zur Begründung an, dass er gerade bei der hier gegebenen Vorgeschichte auf einer Vereinbarung der MFM-Honorare bestanden hätte. Er sei in der Branche sehr bekannt, seine Fotos seien von besonders hoher Qualität, würden mit großem Aufwand im Studio hergestellt und seien besonders gut verwertbar und verkäuflich. Die Beklagte sei professionell im Umgang mit Nutzungsrechten und habe nunmehr zum wiederholten Male seine Nutzungsrechte – auch entgegen einer vertraglichen Verpflichtung – verletzt. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 100% sei auch wegen Verletzung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte gerechtfertigt. Erstmals in der Berufungsinstanz führt der Kläger an, dass eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts auch deshalb gegeben sei, weil die Veröffentlichungen ohne Urheberbezeichnung erfolgt seien.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von EUR 14.294,84 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshän-gigkeit zu verurteilen

Die Beklagte beantragt,

1.   die Berufung zurückzuweisen.
2.   auf die Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2007, Aktenzeichen 310 O 292/07, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

I.   Die Klage wird abgewiesen.
II.   Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Anschlussberufung trägt die Beklagte u.a. vor, dass der anerkannte und gezahlte Betrag von EUR 525,16 bereits eine angemessene Lizenz für die unberechtigte Foto-Nutzung darstelle. Sie habe auch weder vorsätzlich noch besonders leichtfertigt gehandelt, es habe sich vielmehr um ein bedauerliches Versehen gehandelt. Man habe den IT-Mitarbeiter S….. nach dem Vergleich im Jahre 2004 angewiesen, sämtliche Fotografien des Klägers aus den Archiven und Datenbanken der Beklagten zu löschen. Der Mitarbeiter habe stets zuverlässig gearbeitet und Vollzug gemeldet. Nach einem “Relaunch” der Webseite www…………de im April 2005 seien die neunzehn streitgegenständlichen Dateien aber versehentlich neu in die Rezeptdatenbank geladen worden. Wie das habe geschehen können, könne sie nicht erklären. Auch habe der Kläger selbst in der Vergangenheit mehrfach Bildverwendungen ohne Namensnennung gestattet. Eine Entschädigung für eine schwerwiegende Verletzung seines Urheber-Persönlichkeitsrechts im Sinne von § 97 II UrhG habe der Kläger erstmals in der Berufung geltend gemacht, im Ãœbrigen sei eine solche auch nicht dargelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Rechtsmittel beider Parteien haben keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung. Daneben gibt das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz Anlass zu folgenden Anmerkungen:

1.
Die Berufung des Klägers richtet sich nicht gegen die teilweise Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Freihaltung von Kosten einer vorprozessualen anwaltlichen
Abmahnung, sondern nur gegen die Abweisung der geltend gemachten Zahlungsansprüche.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens lediglich in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe zu (a.); weitere Ansprüche bestehen nicht (b.).

a.
Unstreitig besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Leistung von Schadensersatz nach § 97 II UrhG in Gestalt einer fiktiven Lizenz. Die Beklagte hat nicht in Abrede genommen, dass sie auf den von ihr betriebenen Internetseiten “www……….-……..de” insgesamt neunzehn vom Kläger erstellte Lichtbilder ohne dessen Einwilligung über einen Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten (von April 2005 bis Mai 2007) öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne die dafür erforderlich Einwilligung des Klägers zu besitzen. Auch an der Fahrlässigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung der neunzehn Lichtbilder besteht kein Zweifel. Diesen Anspruch hat das Landgericht zutreffend mit insgesamt EUR 3.420,- (EUR 180,- pro Lichtbild) beziffert und deshalb die Beklagte über den bereits gezahlten Betrag hinaus zutreffend zur Zahlung weiterer EUR 2.894,84 verurteilt. Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers haben keinen Erfolg.

aa.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie geltend gemacht. Die Möglichkeit der Schadensberechnung bei Schutzrechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, dessen Höhe am zuverlässigsten daran bemessen werden kann, wie seine Vermögenslage wäre, wenn er das Schutzrecht erlaubterweise benutzt hätte: Dann hätte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser üblicherweise nur gegen Zahlung eines Entgelts – einer Lizenzgebühr – in Form eines prozentualen Anteils erteilt hätte (BGH GRUR 80, 841, 844 – Tolbutamid; BGH GRUR 66, 375, 376 – Meßmer-Tee II). Derjenige, der ein Recht verletzt, soll nicht besser stehen, als er im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte (Wandtke / Bullinger / v. Wolff, UrhG, 3.Aufl., § 97 Rz.74). Da der Gebrauch eines Schutzrechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 812 II BGB sein Wert zu ersetzen.

bb.
Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich dabei in erster Linie nach dem (objektiven) Verkehrswert des verletzten Ausschlussrechts bzw. der angemaßten Benutzungsberechtigung als dem “Erlangtem” (BGH GRUR 80, 841, 844 – Tolbutamid; BGH GRUR 06, 136, 138 – Pressefotos). Der objektive Verkehrswert eines durch gewerbliches Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstandes findet sich in der angemessenen und üblichen Lizenz (BGH WRP 00, 766, 767 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 82, 303 – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 87, 520, 523 – Chanel No. 5). Abzustellen ist hierbei darauf, welche Vergütung ein vernünftig handelnder Lizenzgeber auf dieser Grundlage vereinbart und ein vernünftig denkender Lizenznehmer auch zugebilligt hätte (BGH GRUR 06, 136, 137 – Pressefotos; BGH GRUR 66, 375, 378 – Meßmer-Tee II), wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der (rechtswidrigen) Nutzung nach Zeitdauer und Ausmaß vorausgesehen hätten (BGH WRP 00, 766, 768, 769 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH GRUR 92, 599, 600 – Teleskopzylinder). Vor diesem Hintergrund hängt die Schadensersatzpflicht jedenfalls als solche nicht davon ab, ob bzw. in welchem Umfang der Kläger oder die Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder wirtschaftlich verwertet haben bzw. wirtschaftlich hätten verwerten können.

cc.
Bemessungsgrundlage zur Schätzung der Höhe der dem Kläger zustehenden Schadensersatzleistungen haben zunächst die eigenen vertraglichen Regelungen der Parteien zu sein. Denn die Vertragsparteien können autonom am besten entscheiden, welche Wertvorstellungen zu den Lichtbildern und deren Verwertungspotenzial sowie den von der Beklagten angestrebten Nutzungen am ehesten zutreffend sind (vgl. Senat Urt. v. 21.8.2008, Az. 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382ff -Yacht II). Hier existieren unstreitig zwei Honorarvereinbarungen aus der Vergangenheit für berechtigte und unberechtigte Online-Nutzungen von Lichtbildern des Klägers.

(1)
Die “Ergänzungsvereinbarung” vom 28.7.2000 wurde mit der F……. Verlag GmbH getroffen, der konzernmäßig mit der Beklagten verbunden ist oder war. In dieser Vereinbarung wurde ein Betrag von DM 50,- pro Food-Foto für eine sogar dreijährige Nutzung im Internet festgelegt (Anl B 1); im vorliegenden Fall steht eine Nutzung von etwa zwei Jahren zur Bewertung. Vor allem aber war es in jener Vereinbarung um eine Vielzahl von Lichtbildern gegangen; in der als Anlage B 1 vorgelegten Vereinbarung und den dazu gehörenden Abrechnungen sind über 300 “Food-Fotos” aufgelistet (die “Reportage-Fotos”, die die Parteien der Vereinbarung Anlage B 1 deutlich niedriger bewertet haben, sind hierbei nicht zu berücksichtigen). Diese große Menge an betroffenen Lichtbildern legt es nahe, dass bei der Honorarabsprache ein ganz erheblicher “Mengenrabatt” hineinspielte. Hier hingegen ist die unberechtigte Verwendung von lediglich neunzehn Lichtbildern zu bewerten. Zudem weist der Kläger mit einer gewissen Berechtigung darauf hin, dass es sich seinerzeit um die Ergänzung einer Vereinbarung mit einem langjährigen Auftraggeber handelte, was auch dafür spricht, dass dieser Preis mit Rücksicht auf eine langjährige Vertragsbeziehung und im Hinblick auf bereits getroffene Vergütungsvereinbarungen auf einem niedrigeren Niveau vereinbart wurde, als dies ohne diese Faktoren erfolgt wäre, zumal die Lichtbilder schon zuvor außerhalb des Internets berechtigterweise vom F……. Verlag hatten genutzt werden können, also nur eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit abzugelten war. Der von der Beklagten bei ihrer Berechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche als Ausgangswert zugrunde gelegte Betrag von DM 50,- pro Lichtbild ist daher für die hier in Rede stehende Verwendung der Lichtbilder ganz erheblich zu niedrig.

(2)
Hinzu kommt, dass hier eine deutlich jüngere Regelung vorliegt, die zur Schätzung der angemessenen Lizenz heranzuziehen ist. Da die streitgegenständlichen Lichtbilder online von April 2005 bis Mai 2007 genutzt wurden, ist für die Beantwortung der Frage, welche Vergütungsregelung die Parteien zugrunde gelegt hätten, wenn sie die streitgegenständliche Nutzungsart in ihre Überlegungen mit einbezogen hätten, grundsätzlich von der zeitlich nächstliegenden vertraglichen Regelung auszugehen. Denn diese wird die zu jener Zeit bestehenden Interessenlagen und daher das Regelungsbedürfnis der Parteien am besten abbilden können, berücksichtigt insbesondere die Nachfrage nach den Lichtbildern des Klägers sowie das veränderte Preisniveau.

Im demnach vorrangig zu betrachtenden Vergleich vom 4.8.2004 hatten sich die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites auf einen Betrag von EUR 240,- pro Bild für eine nur etwa einjährige Nutzung im Internet geeinigt (Anl K 1). Auch dort war es um eine größere Anzahl von Lichtbildern gegangen, nämlich etwa siebzig Stück, so dass auch bei jener Vereinbarung ein gewisser “Mengenrabatt” eine Rolle gespielt haben mag, es ist aber nicht ersichtlich, dass dies für die Parteien der entscheidende Faktor gewesen ist. Anders als bei der Ergänzungsvereinbarung vom 28.7.2000 (Anl B 1) wurde der Vergleich vom 4.8.2004 nicht mit einem langjährigen Vertragspartner des Klägers in Ergänzung geschlossen, sondern es wurde eine Einigung über die Abgeltung einer unberechtigten Internetnutzung von Lichtbildern des Klägers erzielt. Auch diese Faktoren zeigen, dass der Vergleich vom 4.8.2004 einen Sachverhalt regeln sollte, der dem vorliegenden in vielerlei Hinsicht ähnlich war. Allerdings enthielt der dort vereinbarte Betrag von EUR 240,- auch eine Abgeltung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten sowie möglicher Ansprüche des Klägers gegen Kunden der Beklagten. Auch deshalb verbietet sich die schlichte Ãœbernahme des dort vereinbarten Betrages von EUR 240,- pro Lichtbild für die Bemessung der im vorliegenden Fall zu bewertenden Nutzung, vielmehr ist deren Wert deutlich niedriger anzusetzen. Der Wert der unberechtigten Nutzung durch die Beklagte liegt aber aus den dargelegten Gründen jedenfalls deutlich näher an den im Vergleich vom 4.8.2004 (Anl K 1) vereinbarten Wert als an dem Wert, der in der Ergänzungsvereinbarung vom 28.7.2000 (Anl B 1) vereinbart wurde.

dd.
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass bei der Schätzung der angemessenen Vergütung gemäß § 287 ZPO zwar grundsätzlich auf frühere Vereinbarungen der Parteien zurückgegriffen werden kann, dass das aber nur dann gilt, wenn auch diese schon dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen haben (BGH GRUR 2009, 407, 409 – Whistling For a Train). Vorliegend ergeben jedoch alle Umstände des Falles, namentlich ein Vergleich mit den vom Kläger selbst angeführten Sätzen nach den Empfehlungen der MFM, dass die genannten Vereinbarungen auch dem objektiven Wert der jeweiligen Nutzungsberechtigung in diesem Sinne entsprachen.

(1)
Der Senat hegt allerdings grundsätzlich Bedenken gegenüber den MFM-Honorarempfehlungen als einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes von Fotografen. Er hat dementsprechend in seiner bisherigen Rechtsprechung die MFM-Empfehlungen nicht oder nur mit großer Zurückhaltung angewandt (anders etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 194; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 394 – Informationsbroschüre). Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen die absolute Höhe der darin festgesetzten Beträge geben die MFM-Empfehlungen allerdings einen brauchbaren Ãœberblick darüber, wie sich in der Praxis ganz unterschiedliche Nutzungsarten und -intensitäten grundsätzlich quantifizieren lassen bzw. in Relation zueinander verhalten können. In dieser Hinsicht können auch die MFM-Empfehlungen jedenfalls eines von verschiedenen Kriterien im Rahmen einer gerichtlich gebotenen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO sein (vgl. Senat Urt. v. 21.8.2008, Az.5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382ff – Yacht II). Die von der Beklagten behaupteten grundsätzlichen Bedenken des BGH gegen die Branchenüblichkeit der in den MFM-Empfehlungen genannten Werte bezogen sich zum einen ausdrücklich nur auf die MFM-Empfehlungen 1995 – 1998 und zum anderen waren im dortigen Fall konkrete Bedenken gegen die Verlässlichkeit der Empfehlungen erhoben worden (vgl. BGH NJW 2006, 615, 616f [BGH 06.10.2005 – I ZR 266/02] – Pressefotos).

(2)
Der vom Kläger angeführte Honorarsatz von EUR 390,-, den er zur Grundlage der Berechnung seiner Klagforderung gemacht hat, ist zwar nicht durch Vorlage entsprechender Auszüge aus den MFM-Empfehlungen belegt, diese sind auch nicht öffentlich zugänglich. Die Beklagte hat aber nicht bestritten, dass die Empfehlungen einen derartigen Honorarsatz pro Lichtbild bei einer Internetnutzung über mehr als zwei Jahre nennen. Gleichwohl zeigen weitere unstreitige Bemessungsfaktoren der MFM-Empfehlungen, dass es sich bei der Art von Nutzung, für die nach diesen eine Vergütung von EUR 390,- angemessen sein soll, um eine deutlich intensivere und exponiertere Art der Nutzung handelt als die hier in Rede stehende Nutzung. Die dem Senat vorgetragenen Auszüge aus den MFM-Empfehlungen stehen daher entgegen der Ansicht des Klägers dem Schätzungsergebnis des Landgerichts gerade nicht entgegen. Die Beklagte hat nämlich unbestritten vorgetragen, dass sich der unstreitig angeführte Honorarsatz von EUR 390,- pro Bild auf eine Online-Nutzung zu Werbezwecken bezieht. Unbestritten weist die Beklagte zudem darauf hin, dass die MFM bei ihren Honorarstaffeln von einer einzelnen Nutzung eines Fotos ausgeht und dass es sich um Durchschnittswerte handelt; dies wird auch durch die von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus dem allgemeinen Teil der MFM-Empfehlungen (Anl B 4) bestärkt. Hier hingegen hat die Beklagte eine Mehrzahl von Fotos in verschiedenen Rezept-Beiträgen im Rahmen einer umfangreichen Datenbank genutzt und nicht für eine unmittelbar produktbezogene Werbung. Auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Seite “www…………….de” um die Kundenwebseite von der Fa. P……. & G…….. handelt, wie der Kläger unbestritten vorträgt, fallen derart eingesetzte Bilder jedenfalls deutlich weniger ins Auge als solche, die als Einzelbild prominent eingesetzt bestimmte Produkte bewerben sollen; die vorliegende Art der Nutzung ist daher deutlich weniger intensiv. Danach ist festzuhalten, dass sich nicht ausschließen lässt, dass der vom Kläger angeführte Vergütungssatz aus den MFM-Empfehlungen von einer ersten, eigenständigen und separaten Veröffentlichung von Lichtbildern in den entsprechenden Diensten bzw. Medien ausgeht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn der Kläger hatte dem Konzern, dem die Beklagte angehört, vielfältig Nutzungsrechte an seinen Lichtbildern eingeräumt. Dies ändert nichts an der Verletzung der Urheberrechte des Klägers, lässt die Nutzung seiner Lichtbilder aber weniger intensiv erscheinen und rückt sie eher in die Nähe einer Ãœberschreitung der Grenzen eines eingeräumten beschränkten Nutzungsrechts an den Lichtbildern. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass die in den MFM-Empfehlungen niedergelegten Beträge in den von dem Kläger beanspruchten Bereichen ein geeigneter Maßstab sind. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt eine derartige Urheberrechtsverletzung nicht ohne Weiteres den Ansatz von Schadensersatzbeträgen, die bei einer unberechtigten (Erst)Nutzung festzusetzen wären. Es ist demnach nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für die hier konkret einschlägige Situation eine sachgerechte HonorarAusdifferenzierung im Rahmen der MFM-Empfehlungen enthalten ist. Vielmehr spricht der vom Kläger angeführte Honorarwert gerade nicht dagegen, dass die genannten Vereinbarungen eine angemessene Vergütung der jeweiligen Nutzungsart enthielten.

ee.
Die zu zahlende Lizenz schätzt der Senat nach diesen Grundsätzen gemäß § 287 ZPO unter zusammenfassender Würdigung aller genannten entscheidungsrelevanten Umstände sowie der aus den MFM-Empfehlungen ersichtlichen Kriterien das Zusatzhonorar, das verständige Vertragsparteien im Rahmen ihrer ursprünglichen Lizenzvereinbarungen für eine Printnutzung jedes der Lichtbilder im Hinblick auf die konkrete Art der stattgefunden Online-Nutzung vereinbart hätten, auf EUR 180.- pro Lichtbild für den in Rede stehenden Zeitraum, mithin auf denselben Betrag wie das Landgericht. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es hierbei nicht, da dem Senat aus der Zusammenschau der vorgelegten Vereinbarungen mit den MFM-Empfehlungen eine ausreichende Grundlage für eine eigene Schadensschätzung zur Verfügung steht. Hierbei kommt dem Vergleich vom 4.8.2004 (Anl K 1) besonderes Gewicht zu, denn hiermit wurde ebenfalls eine unerlaubte Nutzung auf den Internetseiten der Beklagten abgegolten. Außerdem wurden mit diesem Betrag nicht nur die Rechtsverfolgungskosten des Klägers wegen der mit der Nutzung einhergehenden Rechtsverletzung erfasst und eine Generalquittung erteilt, sondern es wurden auch etwaige Ansprüche des Klägers gegen Kunden der Beklagten wegen der Nutzung der Lichtbilder mit abgegolten; als etwaige Anspruchsgegner wurden dort insgesamt sieben durchweg hochkarätige Firmen aus Großkonzernen wie die T-………………, P…… & G………, RTL N…….. und B……. H………… genannt. Diese Tatsachen erfordern eine deutliche Herabsetzung des in jenem Vergleich vereinbarten Betrages von EUR 240,- pro Bild zur Abgeltung der unerlaubten Internetnutzung. Wie das Landgericht hält auch der Senat deshalb einen Betrag von EUR 180,-pro Bild für angemessen.

ff.
Bei der Bemessung der dem Kläger zustehenden angemessenen Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung seiner Lichtbilder ist kein Zuschlag auf diesen Betrag wegen der unstreitigen Unterlassung seiner Benennung als Urheber vorzunehmen.

(1)
Grundsätzlich gilt, dass sich der Verletzer nicht besser und nicht schlechter stehen darf als ein vertraglicher Lizenznehmer. Ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung zu zahlen wäre, ist grundsätzlich abzulehnen und entspricht auch nicht dem Ausgleichscharakter des deutschen Schadenersatzrechts (vgl. nur BGH GRUR 1988, 296, 299 – GEMA-Vermutung IV). Außerdem beruht die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie auf der Fiktion des Abschlusses eines Lizenzvertrages über die erfolgte Nutzung; bei der Ermittlung dessen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, muss also der Aspekt der unberechtigten Nutzung außer Betracht bleiben, denn hierüber hätten sie ja keine Abmachung getroffen (Möhring/Nicolini/Lütje § 97 Rz.219; Wandtke / Bullinger / v. Wolff, UrhG, 3.Aufl., § 97 Rz.78).

(2)
Tatsächlich gibt es aber eine verbreitete Rechtsprechung, die im Anschluss an die Tarife in der Berufsfotografie bei einem unterlassenen Urhebervermerk einen 100%-Zuschlag zum üblichen Honorar als Teil der fiktiven Lizenz zuspricht (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 394f – Informationsbroschüre; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 194ff; LG Berlin, Urt. v. 7.9.1995 – 16 S 9/95, Beck LSK 1999, 351023; zustimmend auch Möhring / Nicolini / Lütje § 97 Rz.226; Wandtke / Bullinger / v. Wulff, UrhG, 3.Aufl., § 97 Rz.76). Für den vorliegenden Fall kann indes dahinstehen, ob diese Rechtsprechung mit den o.g. Grundsätzen im Einklang steht, denn hier war die unterbliebene Urheberbenennung nach dem unstreitigen Sachverhalt bereits Teil der vorangegangen Vereinbarungen und daher durch die dort vereinbarte Vergütung mit abgegolten. Der Kläger selbst hat in seinem Schriftsatz vom 10.10.2007 vorgetragen, dass die unterbliebene Urheberbenennung bereits Gegenstand einer Auseinandersetzung mit der Presseabteilung des Falken Verlages gewesen sei, von dem die Beklagte die Aufnahmen übernommen habe. Spätestens seit der ersten Auseinandersetzung zwischen den Parteien sei dies auch der Beklagten klar gewesen; ein Teil der seinerzeitigen Forderungen habe sich auch damals schon auf die Tatsache der Unterlassung der Nennung des Klägers als Urheber bezogen. Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellt, dass es richtig ist, eine Abgeltung der unterlassenen Urheberbenennung des Fotografen als einen Teil der angemessenen Vergütung anzusehen, bleibt demnach hier kein Raum für eine zusätzliche Vergütung wegen der fehlenden Benennung, denn die sich aus den oben dargelegten Umständen ergebende angemessene Lizenz für die unerlaubte Nutzung leitet sich gerade aus dem Inhalt dieser Vereinbarungen ab, gilt also auch die unterbliebene Benennung mit ab. Daher kann auch der unbestrittene Umstand zu keinem anderen Ergebnis führen, dass die den Kläger exklusiv vertretende Bildagentur “S……….” nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihren Kunden einen 100%-Aufschlag verlangt, wenn diese die Nennung des Namens des Klägers unterlassen (Anl BK 1).

b.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg gemäß § 97 II 4 UrhG die Zahlung einer Geldentschädigung zum Ersatz seines Nichtvermögensschadens verlangen. Zwar dürfte die Ansicht der Beklagten unzutreffend sein, dass der Kläger diesen Aspekt überhaupt erstmals in der Berufung angeführt habe, denn er hat zur Begründung seines Begehrens auf Zahlung eines “Verletzerzuschlages” auch bereits in erster Instanz in Richtung eines Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens argumentiert; erstmals in der Berufung stützt er sich allerdings zur Begründung dieses Anspruchs zusätzlich auf den Aspekt “unterbliebene Urheberbenennung”. Dem Kläger steht aber in jedem Fall kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu:

Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Wandtke / Bullinger / v. Wolff, UrhG, 3.Aufl., § 97 Rz.86). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da es bereits an einer schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlt.

aa.
Keine hinreichend schwere Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers liegt hier wegen der unterbliebenen Nennung des Klägers als Fotograf vor. Zwar ist das Signierungsrecht (§ 13 UrhG) Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts (vgl. OLG München GRUR 1969, 146ff – Plakatentwurf eines Gebrauchsgrafikers), gleichwohl erwirbt der Urheber im Regelfall keinen Anspruch auf einen Verletzerzuschlag zum Ausgleich immateriellen Schadens, wenn ein Lichtbild ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wird (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 11.12.1997 – 3 U 17/97, Beck LSK 1998, 150498). Jedenfalls steht es hier indes der Annahme einer schwerwiegendes Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers entgegen, dass er sich bereits in den genannten früheren Fällen, in denen seine Lichtbilder unerlaubt und ohne Nennung seiner Person als Urheber öffentlich zugänglich gemacht worden waren, damit einverstanden erklärt hatte, diesen Umstand durch eine pauschale Lizenz vereinbarung mit abzugelten. Dies zeigt zum einen, dass er die – unterstellte – Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts durch diese Unterlassung selbst als nicht ganz besonders gewichtig angesehen hat. Zum anderen wäre diese Verletzung durch die ihm zuerkannte Lizenz hinreichend ausgeglichen, denn – wie oben ausgeführt -hatte der Kläger bereits im Vergleich mit der Beklagten aus dem Jahre 2004 eine Vereinbarung getroffen, mit der auch die unterbliebene Nennung des Klägers als Urheber pauschaliert abgegolten wurde.

bb.
Der Entscheidung kann nicht zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte vorsätzlich das Urheberrecht des Klägers erneut und entgegen der auch noch vertraglich übernommenen Verpflichtung verletzt hat. Der Kläger hat einen derartigen Sachverhalt bereits nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr ist der Vortrag der Beklagten, dass man den stets zuverlässigen IT-Mitarbeiter S…….. nach dem Vergleich 2004 angewiesen habe, sämtliche Fotografien des Klägers aus den Archiven und Datenbanken der Beklagten zu löschen, dass aber nach einem Relaunch der Webseite www…………de im April 2005 die neunzehn streitgegenständlichen Bilddateien unerklärlicherweise und versehentlich neu in die Rezeptdatenbank geladen worden seien, plausibel und vom Kläger nicht widerlegt. Auch der Kläger behauptet nicht, dass die streitgegenständlichen Bilder nach dem Vergleich weiterhin auffindbar gewesen seien, was der Darstellung der Beklagten entgegen gestanden hätte.

cc.
Allerdings ist auch nach der Darstellung der Beklagten ein ganz erhebliches Maß an Fahrlässigkeit zu konstatieren: Demnach hatte die Beklagte ihren Betrieb ersichtlich nicht so organisiert, dass sie gewährleisten konnte, dass zu löschende Lichtbilder auch wirklich endgültig gelöscht werden, denn wenn die Lichtbilder nicht neu geladen wurden, wie die Beklagte behauptet, kann nur das der Grund dafür sein, dass sie dann doch wieder auf den Internetseiten aufgetaucht sind. Auch die Beklagte behauptet zudem nicht, dass nachgeprüft worden sei, ob der Mitarbeiter S……. auch wirklich alle Lichtbilder des Klägers gelöscht hatte. Ebenso hat es offenbar auch beim Relaunch keine hinreichenden Kontrollen gegeben, um eine erneute Veröffentlichung der Lichtbilder des Klägers zuverlässig zu verhindern. Dazu war durchaus Anlass, denn immerhin hatte man sich gerade erst ein Jahr zuvor gestritten und die Beklagte hatte sich gegenüber dem Kläger zur Unterlassung verpflichtet. Dabei wusste man auch, um welche Bilder es ging; unstreitig waren die streitgegenständlichen neunzehn Lichtbilder auch schon Gegenstand der Auseinandersetzung im Jahre 2004, so dass eine Ãœberprüfung der einschlägigen Rezepte naheliegend gewesen wäre. Diese Vorgänge zeugen demnach von einem ganz erheblichen Maß an Nachlässigkeit.

In der gebotenen Gesamtschau reicht dieser schwere Fahrlässigkeitsvorwurf indes nicht aus, um einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zu bejahen. Nach den o.g. Kriterien ist ein erhebliches Maß an Verschulden nur ein Anhaltspunkt, aus dem sich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung ergeben kann. Hingegen sind hier Ausmaß und Tragweite des Eingriffs in die Rechte des Klägers nicht von ausreichendem Gewicht. Die streitgegenständlichen Lichtbilder waren nicht in einen in irgendeiner Weise herabsetzenden Kontext gestellt worden; der Kläger selbst vermarktet seine Fotos in genau solchen Zusammenhängen, nämlich Rezeptsammlungen. Auch wird nicht behauptet, dass die Bilder in irgendeiner Weise entstellt worden seien. Vielmehr erschöpft sich die Verletzung des Urheberrechts nur in einer nicht genehmigten öffentlichen Zugänglichmachung, die der Kläger aber zumindest grundsätzlich genehmigt haben würde.

2.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Wie bereits oben ausgeführt, stand dem Kläger als fiktive Lizenz für die unerlaubte Nutzung der neunzehn streitgegenständlichen Lichtbilder eine Gesamtvergütung in Höhe von EUR 3.420,- zu. Da die Beklagte bereits während der ersten Instanz einen Betrag in Höhe von EUR 525,16 gezahlt hatte, hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Betrages von EUR 2.894,84 verurteilt. Damit kommt weder eine Erhöhung des Zahlungsbetrages gemäß Ziffer I des Tenors der angegriffenen Entscheidung noch die von der Beklagten angestrebte Herabsetzung in Betracht. Demnach hat auch die Verurteilung zur Freihaltung des Klägers von den Kosten der vorprozessualen Abmahnung der Beklagten keinen Erfolg, da es sich in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe um eine berechtigte Abmahnung handelte.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 I ZPO unter Berücksichtigung der Anteile des Obsiegens und Unterliegens der Parteien; der Wert der Berufung des Klägers beträgt EUR 11.400,-, der Wert der Anschlussberufung der Beklagten EUR 2.894,84. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 II ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

LG Düsseldorf spricht Schadensersatz von EUR 5.600,00 für die widerrechtliche Verwendung eines Produktfotos in einem Onlineshop zu

Das Landgericht Düsseldorf sprach mit Urteil vom 01.04.2009 (Az. 12 O 277/08) der Klägerin als Nutzungsberechtigter wegen der widerrechtlichen Verwendung eines Produktfotos in einem Onlineshop Schadensersatz in Höhe von EUR 5.600,00 zu. Die Beklagte hatte in mindestens 400 Fällen zur Bewerbung ihrer Produkte auf einer Internetplattform über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren ein Foto, dessen Nutzungsberechtigte die Klägerin ist, verwendet. Das Gericht legte bei der Schadensschätzung die Empfehlungen der MFM aus dem Jahr 2008 zugrunde, die für die Werbung in einem Onlineshop von einem Pauschalbetrag von EUR 2.800,- ausgehen. Dem Kläger wurde darüber hinaus wegen der unterbliebenen Urheberbenennung ein Verletzerzuschlag von 100 Prozent auf das Nutzungshonorar zuerkannt, den er im Wege der Prozessstandschaft geltend machen konnte.

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LANDGERICHT DÃœSSELDORF

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 12 O 277/08

Verkündet am: 01.04.2009
In dem Rechtsstreit

[…]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf […] für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 freizustellen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine internationale Vertriebs- und Marketinggesellschaft. Ihr Geschäftsfeld ist das Design, die Herstellung, der Import und Vertrieb hochwertiger Designprodukte aus den Bereichen Konsumgüter, Unterhaltungselektronik und Wohn-Accessoires. Sie vertreibt ihre Produkte sowohl an gewerbliche Zwischenhändler als auch an Einzelhandelsunternehmen sowie an Endkunden. Hierzu betreibt sie eigene Online-Shops. Zusätzlich vertreibt sie ihre Produkte auch über die Internetplattform X. Unter anderem bietet die Klägerin über die Internetplattform X Briefkästen aus Edelstahl an. Ihr Angebot richtet sich an einen unbestimmten Abnehmerkreis im gesamten deutschsprachigen Raum, vor allem im Bundesgebiet.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls Briefkästen aus Edelstahl über die Internetplattform X.

Zur Bebilderung eines Angebotes eines Briefkastens erstellte die Fotografin Frau X am 24.11.2006 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin für deren Produktpräsentation das nachstehende Produktfoto her.

Zwischen der Fotografin X und der Klägerin bestand eine Vereinbarung dahingehend, dass der Klägerin die uneingeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Foto für alle Nutzungsarten eingeräumt werden.

Die streitgegenständliche Fotografie wurde im Hause der Klägerin durch ein Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet. Der streitgegenständliche Briefkasten wurde ausgeschnitten und mit einem Verlaufshintergrund versehen.

Das Bild stellt sich wie folgt dar:

(Abbildung)

Die Beklagte nutzte die bearbeitete Fotografie zur Präsentation ihrer Produkte bei dem Internetportal X zum ersten Mal am 26.11.2006. Im März 2008 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte unter dem Mitgliedsnamen “X” auf der Internetplattform X Briefkästen mit der streitgegenständlichen Fotografie in großer Stückzahl, mindestens 400 Stück, einstellte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.03.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie, auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 27.03.2008 gab der Geschäftsführer der Beklagten eine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, dass die Briefkästen nunmehr anders fotografiert würden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.093.2008 nahm die Klägerin die Unterlassungserklärung des Geschäftsführers an und forderte die Beklagte auf, eine auf sie lautende Unterlassungserklärung abzugeben. Auch die Beklagte gab mit Schreiben vom 28.03.2008 eine solche Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz sowie einen Verletzerzuschlag. Zusätzlich macht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch in Höhe von 755,80 € bei einem Gegenstandswert von 15.000,00 € und einer 1,3 VVRVG-Gebühr geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne den Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf Grundlage der MFM-Bildhonorare 2008 berechnen. Vorliegend sei eine Pauschalvergütung einschlägig. Mit einer solchen Pauschalvergütung seien mehrfache Bildnutzungen abgegolten. Vorliegend sei für eine Onlinenutzung eine Lizenzgebühr von 2.800,00 € anzusetzen. Diese Nutzungsgebühr beziehe sich auf Mehrfachnutzung bei Werbungen. Wegen der genaueren Beschreibungen der Nutzungsgebühr wird auf die Anlagen K 10 und K 11 (Bl. 51 ff.) inhaltlich Bezug genommen. Zu der Pauschalgebühr stehe der Klägerin ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % zu, den sie im Wege der Prozessstandschaft geltend mache.

Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine Rechtsverletzung liege nicht vor, da die Klägerin keine Rechte durch die Bearbeitung erlangt hätte. Schließlich sei nur ein Teil des Bildes genutzt worden. Die Grundsätze der MFM-Bildhonorare seien nicht anwendbar, im Übrigen seien sie viel zu hoch.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien inhaltlich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:
I.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.600,00 € aus §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1, 19 a UrhG zu. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

1.

Die Klägerin ist ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an der streitgegenständlichen Fotografie. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass die Fotografin Frau X Lichtbildnerin der streitgegenständlichen Fotografie ist. Ebenfalls unstreitig gestellt hat die Beklagte, dass der Klägerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte hieran eingeräumt worden sind.

2.

Die Beklagte hat ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte die Fotografie im Rahmen ihrer Internetpräsentationen genutzt. Eine Rechtsverletzung nach § 19 a UrhG liegt vor. Danach stand der Klägerin das Recht zu, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. In dieses Recht hat die Beklagte durch die Präsentation ihrer Produkte auf der Internetplattform X eingegriffen.

Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin zunächst das Lichtbild der Zeugin X bearbeitet hat. Der Klägerin stand dieses Bearbeitungsrecht zu. Im Fall einer Bearbeitung dahingehend, das ein Teil eines Lichtbildes für eine weitergehende Nutzung verändert wird, lässt dies die Lichtbildnerzrechte nach § 72 Abs. 1 UrhG nicht untergehen. Die Klägerin hat lediglich einen Teil, den prägenden Teil, heraus kopiert. Diesen prägenden Teil hat die Beklagte kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Schutzgut des § 72 UrhG ist auch ein Teil einer Fotografie (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 72 Rdz. 15). Dem Urheberrechtsgesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliert. Es ist auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der prägende Teil der Fotografie schutzlos sein soll. In diesem Zusammenhang musste die Klägerin auch nicht erst durch die Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG erst ein Schutzrecht erwerben. Dies war mit der Einräumung der Nutzungsrechte der Fall.

3.

Diese Rechtsverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Rechtsirrtum schließt nur dann Verschulden aus, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH GRUR 2002, 248 – Spiegel–CD-Rom; BGH GRUR 1999, 923, Tele-Info-CD). In Zweifelsfällen, in denen sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat, kann nur durch das Erfordernis strenger Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko dem Verletzer zugeschoben wird (BGH, GRUR 1998, 568 – Beatles-Doppel-CD). Von einem Unternehmer ist es zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den für seinen Untätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er sich mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rat einholen (BGH GRUR 2002, 296 – Sportwetten-Genehmigung). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Soweit sie vorträgt, sie habe die Fotografie von ihrem Warenlieferanten erhalten, führt dies nicht dazu, dass ihr gleichzeitig die Nutzungsrechte für ein öffentliches Zugänglichmachen eingeräumt worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht allgemein üblich, dass Lieferanten Produktfotos ihrer Waren ihren Kunden zum Zwecke der Verwendung der Produktbilder zu Präsentationen und des Verkaufs einräumen. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich hat die Beklagte nicht behauptet.

4.

Zu Recht macht die Klägerin auch im Rahmen der Lizenzanalogie einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.800,00 € geltend.

a. Die Höhe des Ersatzanspruches bemisst sich im Rahmen der Lizenzanalogie danach, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen für diese vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, ZUM 2009, 225; BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefoto). Ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre für seine Nutzungshandlung eine Vergütung zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefotos). Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr können auch auf branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab zurückgegriffen werden, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH ZUM 2009, 225; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdz. 63).

Die Tarifgebühren nach den MFM-Honoraren stellen eine Grundlage im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 287 ZPO dar. Die Kammer hält die Grundlagen zur Schadensberechnung im vorliegenden Fall für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393). Diese Honorartabellen spiegeln dasjenige wieder, was die Verkehrssitte zwischen Bildagentur und freien Fotografen auf der einen Seite und Nutzern auf der anderen Seite entspricht. Die Beklagte ist lediglich der Auffassung, dass die Bildhonorare nicht einschlägig sein sollten. Zur Berechnung einer niedrigeren Lizenzgebühr beruft sich die Beklagte jedoch ebenfalls auf die Honorarstrukturen. Auf welchen Tarifbetrag sich die Beklagte eingelassen haben will, ergibt sich aus ihrem Sachvortrag nicht.

Bei den Nutzungshandlungen der Beklagten, mindestens in 400 Fällen, ist auf eine pauschale Vergütung zurückzugreifen. Dies entspricht den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien. Grundlage einer solchen Vergütung ist der Umstand, dass der Beklagten zumindest ein bundesweites Recht an Nutzungen eingeräumt werden musste. Dabei ist auch von einem einjährigen Nutzungszeitraum auszugehen. Vorliegend geht es um den Nutzungszeitraum von 2006 bis 2008. Im Rahmen der Werbung ist ausweislich der Anlage K 11 für die Onlinenutzung ein Pauschalbetrag von 2.800,00 € angesetzt. Der Einwand der Beklagten, sie habe lediglich einen möglichen Gewinn von 1.200,00 € erwirtschaftet, spielt bei der Einräumung von Nutzungsrechten nur eine untergeordnete Rolle, da die Gewinnerwartung sich noch nicht realisiert hat. Soweit die Beklagte vorträgt, es handele sich nur um eine Fotografie minderer Qualität, ist dem entgegen zu halten, dass die Beklagte diese Fotografie zumindest in 400 Fällen für die Produktpräsentation ihrer Produkte genutzt hat.

b. Zu Recht macht die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft einen Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % der Basisvergütung geltend.

Die Klägerin verlangt zu Recht einen Zuschlag in dieser Höhe, weil es die Beklagte unterlassen hat, den Lichtbildner zu benennen. Diesem steht nach § 13 Satz 1 UrhG ein Recht zu, über seine Namensnennung zu entscheiden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393). Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Diesen Entschädigungsanspruch kann die Klägerin auch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Die hierfür erforderliche Ermächtigung hat die Klägerin vorgetragen. Ihr steht auch ein schutzwürdiges Interesse zu; dabei reicht auch das wirtschaftliche Interesse aus (BGH MD 2009, 129 – Vertragsstrafe). Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 5.600,00 €.
II.

Zu Recht macht die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB geltend. Der Freistellungsanspruch ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 19 a, 72 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, 249 BGB sowie aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Zutreffend geht die Klägerin von einem Streitwert von 15.000,00 € bei einer Rahmengebühr von 1,3 VVRVG aus. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgetragen.
III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Streitwert: 5.600,00 €.

OLG Düsseldorf spricht Schadensersatz in Höhe von EUR 2.523,00 wegen urheberrechtswidriger Veröffentlichung von Fotos im Internet zu

Das OLG Düsseldorf bestätigte in seiner Berufungsentscheidung mit Urteil vom 9.5.2006 (Az. I – 20 U 138/05) weitestgehend das zugrundeliegende Landgerichtsurteil und sprach dem Kläger wegen der widerrechtlichen Veröffentlichung seiner Fotos im Internet Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 2523,00 nebst Zinsen zu.

Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Honorarempfehlungen der MFM für die Berechnung des üblichen und angemessenen Nutzungshonorars heranzuziehen sind, wenn – wie vorliegend – eine Berechnung anhand der beim Urheber bzw. Nutzungsberechtigten üblichen Vergütungssätze nicht hinreichend dargelegt wird.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sprach das OLG dem Kläger zudem einen 100 prozentigen Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung, also eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu.

 

 —————————————————–

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 , Az. I – 20 U 138/05

 

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 2005 verkündete Urteil der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.523,– EUR nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

20. März 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die
Beklagte zu 11 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in vollem Umfang dem
Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in geringem Umfang,
nämlich in Höhe von 504,60 EUR Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet. Im Umfang der Abänderung beruht das Urteil des Landgerichts auf
einer Rechtsverletzung, §§ 513, 546 ZPO.

I.

Der Berufungsantrag ist, anders als dies die Berufungserwiderung meint,
hinreichend bestimmt. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen
Schadensersatzanspruch über 22.411,20 EUR in dem Umfang weiter, in dem ihn das
Landgericht abgewiesen hat. Das sind 22.411,20 EUR abzüglich zuerkannter
2.018,40 EUR = 20.392,80 EUR. Das entspricht dem Berufungsantrag. Es fehlt in
dem Antrag lediglich ein ausdrücklicher Zusatz, aus dem sich ergibt, dass dieser
Betrag zusätzlich zu dem erstinstanzlich zugesprochenen verlangt werden soll (im
Sinne “weiterer” 20.392,80 EUR). Dass der Kläger dies erstrebt, ist indes nach
dem Inhalt der Berufungsbegründung nicht zweifelhaft.

II.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz

1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet durch die Beklagte.
Dies hat das Landgericht mit Recht festgestellt; darüber sind die Parteien nicht
unterschiedlicher Auffassung. Die Beklagte hat demgemäß erstinstanzlich bereits
einen Teil des Anspruchs anerkannt. Ob die Fotografien des Klägers, der
Berufungsbegründung folgend, nicht nur als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1
UrhG, sondern auch als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
geschützt sind, ist dafür nicht maßgeblich. Die Regelung in § 72 Abs. 1 UrhG
erschöpft sich ohnehin darin, die Vorschriften des Ersten Teils des UrhGüber
Lichtbildwerke für entsprechend anwendbar zu erklären.

III.

Der Höhe nach steht dem Kläger eine Schadensersatzforderung über 2.523,– EUR
nebst Zinsen zu, was die vom Landgericht zuerkannte Hauptforderung von 2.018,40
EUR geringfügig übersteigt.

1.

Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die Berechnungsweise des Landgerichts
anhand der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Das Landgericht hat zu Recht die vom Kläger in erster Linie geltend gemachte
konkrete Berechnung anhand der beim Kläger üblichen Vergütungssätze als nicht
ausreichend dargelegt zurückgewiesen.

Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB, die für die Schadensberechnung maßgeblich sind,
ist der Verletzte so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stände. Zu
ersetzen ist auch der entgangene Gewinn. Der Verletzte muss zur Darlegung seines
konkret berechneten Anspruchs Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass
der Verletzte den als Schadensersatz verlangten Betrag tatsächlich als Gewinn
erzielt hätte, wenn der Verletzer die urheberrechtsverletzende Handlung nicht
vorgenommen hätte (v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006,
§ 97 Rn. 59). Maßgeblich für diese Frage der haftungsausfüllenden Kausalität ist
§ 287 ZPO (v. Wolff, a.a.O.).

Seinem in erster Linie geltend gemachten, konkret berechneten Schaden legt der
Kläger ohne Erfolg unter Bezugnahme auf eigene Rechnungen in anderen Fällen
einen Betrag von 690,– EUR zu Grunde. Es ist nämlich nicht dargelegt und kaum
anzunehmen, dass es dem Kläger gelungen wäre, im Streitfall für die zusätzliche
Veröffentlichung der Fotos im Internet eine weitere Lizenzgebühr von 690,– EUR
netto pro Foto pro Jahr zu vereinbaren. Dagegen spricht vor allem, dass der
Kläger von der Beklagten bereits entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen
für die Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten insgesamt 7.513,16

EUR erhalten hatte. Darin noch nicht einmal enthalten sind die 6.077,45 EUR,
auf deren Zahlung die Parteien sich später wegen der in den Broschüren
unterbliebenen Benennung des Klägers als Urheber einigten. Zweifellos stellt
diese Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten die in erster Linie
bezweckte und vertraglich vorausgesetzte Verwendungsform dar. Dass der Kläger
darüber hinaus einen weiteren Betrag von 690,– EUR je Bild je
Internetveröffentlichung hätte vereinbaren können, erscheint wenig
wahrscheinlich. Dieser Betrag übersteigt deutlich den vom Landgericht
festgestellten, nach den Honorarempfehlungen der MFM üblichen Betrag. Letzterer
beträgt 435,– EUR netto je Foto, und zwar ohne eine zeitgleiche,
vergütungspflichtige anderweitige Veröffentlichung der Fotos. Die Empfehlungen
der MFM (Bl. 39 GA) sehen im Gegenteil ausdrücklich einen Nachlass auf diesen
Betrag von 50 % bei einer “zeitgleichen Veröffentlichung in
Zeitungen/Zeitschriften” vor. Das Landgericht hat im vorliegenden Fall einer
zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren einen Abschlag von 20 % angenommen;
hierauf wird noch näher einzugehen sein. Aber auch auf dieser Grundlage ergibt
sich nach den Empfehlungen der MFM eine Vergütung je Bild von höchstens 348,–
EUR und damit immer noch nur gut die Hälfte dessen, von dem der Kläger meint, er
hätte dies seinerzeit durchsetzen können.

Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es ihm
entgegen dieser Praxis, die in den Empfehlungen der MFM zum Ausdruck kommt,
gelungen wäre, gleichwohl den deutlich höheren Betrag gerade mit der Beklagten
zu vereinbaren. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen vom 22.5.2002 (Anlage K 6)
und vom 10.1.2003 (Anlage K 7) belegen dies keineswegs. Sie betreffen andere
Fälle. Der Kläger stellte darin einen Betrag von 690,– EUR netto für Fotos in
Rechnung, die der Auftraggeber “online” verwendete. Die Rechnungen legen nahe,
dass dies die einzige vergütungspflichtige Veröffentlichung der Fotos war. Es
finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen dieser
Verträge berechtigt sein sollte, den in Rechnung gestellten Betrag zusätzlich zu
einer Vergütung für die Veröffentlichung in Broschüren zu verlangen. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass der Kläger die im Auftrag der Beklagten für deren
Verwendung erstellten Fotos zugleich anderen Interessenten hätte anbieten dürfen
und auf diese Weise die beanspruchte zusätzliche Vergütung hätte erzielen
können.

2.

Der Schaden ist vielmehr nach der üblichen Vergütung zu berechnen. Diese Art der
Schadensberechnung nach einer angemessenen Lizenzgebühr ist seit längerem
anerkannt (v. Wolff, a.a.O. m. w. Nachw.). Sie macht der Kläger selbst
hilfsweise geltend. Danach steht dem Kläger als Schadensersatz nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der
Verwertung von Lichtbildern (Werbefotografien) zu (vgl. Urteil des Senats vom
11.11.1997 – 20 U 31/97, NJW-RR 1999, 194 [OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U
31/97] = MMR 1998, 147 [OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U 31/97] = OLGR
Düsseldorf 1998, 386 m. w. Nachw.). In derartigen Fällen sind im Rahmen der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die
Honorarempfehlungen der MFM zugrundezulegen (Senat a.a.O.). Hierauf bezieht der
Kläger sich in der Klageschrift selbst ausdrücklich.

a)

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht seiner Berechnung zutreffend einen
Betrag von 435,– EUR je Bild zugrundegelegt. Dies folgt aus der Tabelle der MFM
(Bl. 39 GA).

b)

Anders, als vom Landgericht angenommen, sind von diesem Betrag wegen der
zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren nicht nur 20 %, sondern 50%
abzuziehen. Einen Rabatt in dieser Höhe sehen die Honorarempfehlungen vor.
Zuzugeben ist dem Landgericht, dass dies die “zusätzliche zeitgleiche
Veröffentlichung in Zeitungen/Zeitschriften” betrifft. Der hier gegebene Fall
einer Veröffentlichung in Broschüren ist nicht ausdrücklich genannt. Hierfür ist
aber kein anderer, insbesondere kein geringerer Abzug gerechtfertigt. Das
Landgericht hat seine abweichende Ansicht mit dem gegenüber Zeitungen oder
Zeitschriften geringeren Verbreitungsgrad von Broschüren begründet. Dies hält
der Senat nicht für ausschlaggebend. Welches Medium einen höheren
Verbreitungsgrad hat, dürfte im Einzelfall höchst unterschiedlich und in
allgemeiner Form kaum zweifelsfrei feststellbar sein. Es gibt auch
(Fach-)Zeitschriften mit geringer Auflage und einem demgemäß eher geringen
Verbreitungsgrad. Zudem und vor allem stellen die Honorarempfehlungen der MFM
auf diesen Gesichtspunkt nicht ab. Eine Verbreitung durch Broschüren erscheint
dem Senat daher durchaus unter Berücksichtigung gewisser, im Rahmen der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unvermeidlicher Pauschalierungen mit einer
Verbreitung durch Zeitungen/Zeitschriften vergleichbar zu sein. Maßgeblich für
den “Rabatt”, den die MFM angibt, dürfte sein, dass eine Vergütung auch wegen
der anderweitigen Veröffentlichung der Fotos anfällt. Dies soll zur Folge haben,
dass eine Veröffentlichung im Internet nur in einem geringeren Umfang zu
vergüten ist, als dies der Fall wäre, wenn letzteres die einzige
Veröffentlichungsform wäre. Dieser Gesichtspunkt trifft uneingeschränkt auch auf
den vorliegenden Fall zu, in dem der Kläger eine Vergütung vertragsgemäß in
erster Linie für die Broschüren-Veröffentlichung erhält.

In dieser, die Höhe des Abzugs betreffenden Abweichung vom landgerichtlichen
Urteil liegt kein Verstoß gegen § 528 Satz 2 ZPO. Danach darf das angefochtene
Urteil nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Die
Beklagte, zu deren Gunsten sich ein höherer Abzugsbetrag auswirkt, hat kein
(Anschluss)Rechtsmittel eingelegt. Gleichwohl ist dem Senat die abweichende
Schadensberechnung möglich, solange die vom Landgericht zugesprochene Endsumme
nicht unterschritten wird. In der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe liegt
nämlich kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot; auch die Änderung
unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der
Endsumme stellt keine verbotene Verschlechterung dar (BGH NJW-RR 2004, 95). Um
nichts anderes geht es im vorliegenden Fall. Der “Rabatt” dient allein dazu, den
nach den Honorarempfehlungen der MFM maßgeblichen Betrag zu bestimmen. Ohne
seine Einbeziehung ist eine Schadensberechnung überhaupt nicht möglich.

c)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Aufschlag wegen der fehlenden
Urheberbenennung vorzunehmen. Diesen Teil des Anspruchs hat das Landgericht zu
Unrecht verneint. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf
Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser
Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den fünf Bildern, die die
Beklagte im Internet veröffentlichte, nicht geschehen.

Wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein
Anspruch auf eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Senat hat, dem
Bundesgerichtshof folgend, in der bisherigen Rechtsprechung das uneingeschränkte
Recht des Urhebers darauf betont, bei jeder Verwertung seines Werks auch als
solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung
gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die
ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben
(Urteil des Senats vom 11.11.1997 – 20 U 31/97, NJWRR 1999, 194 = MMR 1998, 147
[OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U 31/97] = OLGR Düsseldorf 1998, 386 mit
Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH, LM § 5 UrhG Nr. 1 = GRUR 1972, 713
[714] Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671 [672] = NJW 1994, 2621
Namensnennungsrecht des Architekten). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG
ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (Senat a.a.O.). In derartigen
Fällen entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines
unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100%
auf das Grundhonorar zuzubilligen (Senat a.a.O.). Ein solcher Zuschlag ist
rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der
vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten
Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs
sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu
verhalten (Senat a.a.O. unter Hinweis auf BGH, NJW 1975, 1887 [BGH 27.05.1975 –
VI ZR 95/74]), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle
anzugeben.

Demgemäß hat die Beklagte sich bereits außergerichtlich mit dem Kläger auf einen
entsprechenden Zuschlag für die Veröffentlichungen in den Broschüren
verständigt. Entsprechendes gilt aber auch für die weitergehende
Veröffentlichung im Internet. Das Landgericht entnimmt seine gegenteilige
Auffassung dem Umstand, dass die Weglassung der Bildquellenangabe branchenüblich
sei, wenn die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen
erschwert oder unmöglich sei (Urteil S. 8 = Bl. 81R GA). Es mag sein, dass dies
in einigen Bereichen branchenüblich ist. Die vom Landgericht zitierte
Entscheidung des OLG Hamburg in GRUR-RR 2002, 249, die Handy-Klingeltöne zum
Gegenstand hatte, ist als Beleg für den vorliegenden Fall allenfalls insoweit
geeignet, als das OLG ein “Weglassen wegen Branchenüblichkeit” nicht generell
ausgeschlossen hat. Im zu entscheidenden Fall hat das OLG aber gerade eine
Verletzung von § 13 UrhG angenommen, weil ein Urhebervermerk auf der CD, mit der
die Klingeltöne verbreitet wurden, hätte angebracht werden können. Für den
direkten “download” eines Klingeltons aus dem Internet hat das OLG die Frage
offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass auch dort die Urheberbezeichnung
ohne weiteres direkt am Link angebracht werden könnte (a.a.O., S. 250). Mit
dieser Entscheidung zeigt sich eine auch vom Senat für richtig gehaltene
Tendenz, die ebenso in der Literatur vertreten wird (vgl. etwa Kroitzsch, in:
Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 13 Rn. 20): Danach bedarf die Annahme
einer Branchenüblichkeit sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, damit Missbräuchen
vorgebeugt werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden. Im
vorliegenden Fall spricht hierfür nichts.

Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, wieso bei einem im Internet
veröffentlichten Foto die Angabe der Bildquelle technisch nicht möglich sein
soll. Dass die vom Landgericht beschriebenen “dynamischen
Gestaltungsmöglichkeiten” einem Urhebervermerk in unmittelbarer Nähe des Fotos
entgegenstehen könnten, ist nicht verständlich. Es gibt in jedem Fall genügend
Möglichkeiten, einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Das kann unmittelbar
auf dem Foto durch einen entsprechenden “Aufdruck” oder auch außerhalb des Fotos
auf der Internetseite geschehen. Es mag zutreffen, dass es unüblich ist, auf
oder an Werbefotos der vorliegenden Art einen derartigen Urhebervermerk
anzubringen. Das kann dann aber gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des
Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der
Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der
Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird.

d)

Unter Berücksichtigung dieser Umstände errechnet sich der Schadensersatzanspruch
des Klägers wie folgt:

5 Bilder à 435,– EUR netto 2.175,– EUR

abzüglich 50 % wegen der Broschüren-Veröffentlichung 1.087,50 EUR

zuzüglich 100 % wegen unterlassener Urheberbenennung1.087,50 EUR

Zwischensumme netto 2.175,– EUR

zuzüglich 16 % MWSt348,– EUR

Summe brutto 2.523,– EUR

3.

Im Übrigen bleiben Klage und Berufung des Klägers ohne Erfolg.

a)

Eine Erhöhung des zu ersetzenden Schadens wegen der Einstellung der Fotos nicht
nur auf der deutschen, sondern auch auf der tschechischen Internetseite der
Beklagten ist nicht eingetreten. Der Kläger geht gegen die Beklagte nicht wegen
Verletzungshandlungen, die in der Tschechischen Republik vorgenommen worden
wären, vor. Zudem ist nach der Erörterung im Senatstermin zwischen den Parteien
nicht streitig, dass die Fotos lediglich auf einem Server gespeichert wurden,
der sich in Deutschland befindet. Vor diesem Hintergrund handelt es sich wegen
der vom Landgericht zu Recht näher beschriebenen Umstände in Wirklichkeit nur um
eine einzige Veröffentlichung der Fotos im Internet. Ein zusätzlicher Schaden,
der nicht bereits von den Honorarempfehlungen der MFM abgedeckt wäre, ist dem
Kläger dadurch nicht entstanden. Die dort genannte Vergütung betrifft
ausdrücklich eine Veröffentlichung im Internet, auf die naturgemäß stets
weltweit zugegriffen werden kann. Eine gewisse Verbreitung über die
Landesgrenzen hinaus ist aus diesem Grunde bei der Vergütungsempfehlung bereits
berücksichtigt.

Es ist zuzugeben, dass wegen der auch tschechischsprachigen Veröffentlichung
darüber hinaus mit einem vermehrten Zugriff auf die Seite von
tschechischsprachigen Nutzern, insbesondere aus Tschechien selbst, zu rechnen
ist. Aber auch dieser Umstand ist in den Honorarempfehlungen bereits
berücksichtigt. Der oben angesetzte Betrag betrifft ausdrücklich die
“mehrsprachige” Werbung. Ob darüber hinaus allein der Umstand, dass es sich um
einen auf “cz” endenden Domain-Namen handelt, zu einer nennenswert erhöhten
Zugriffszahl zu führen vermag, ist zweifelhaft. Es sind jedenfalls im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies in einem
Umfang der Fall gewesen sein könnte, der bei der Schadensschätzung im Rahmen des
§ 287 ZPO zugunsten des Klägers berücksichtigt werden müsste.

Der Hinweis der Berufung auf § 19a UrhG, den der Prozessbevollmächtigte des
Klägers auch im Senatstermin in diesem Zusammenhang herausgestellt hat, führt zu
keinem abweichenden Ergebnis. Die Vorschrift enthält eine Definition des Rechts
der öffentlichen Zugänglichmachung, wie sie in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG
genannt ist. Danach ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Teil des
Rechts des Urhebers, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben
(Recht der öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Es kann dahin
stehen, ob mit der Wiedergabe der Fotos im Internet eher diese Verletzungsform
als die vom Landgericht angenommene, die Verwertung in körperlicher Form
betreffenden §§ 16, 17 UrhG gegeben ist. Es ist indes nicht ersichtlich, welchen
Einfluss dies auf die Höhe des nach den Empfehlungen der MFM zu berechnenden
Schadensersatzanspruch haben könnte.

b)

Entsprechendes gilt aus den vom Landgericht näher ausgeführten Gründen für die
Verwendung von vier Fotos in einer internen Bilddatenbank der Beklagten. Auch
dies begründet keinen zusätzlichen ersatzfähigen Schaden.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §
713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.392,80 EUR.