OLG Oldenburg
Urteil

Datum:  30.11.2006
Aktenzeichen:  1 U 74/06
Vorinstanz:LG Oldenburg – 20.07.2006 – AZ: 15 O 2360/05

In dem Rechtsstreit
……………..
gegen
……………..

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts …,den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006
für Recht erkannt:

Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer – 3. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2006 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Markt des Handels mit Tiernahrungsmitteln. Ihr Sortiment umfasst jeweils “Knabberohren”, die aus Rinderohren hergestellt und von den Parteien zum Weiterverkauf in Deutschland eingeführt werden. Die Klägerin vertreibt die Knabberohren als Tierfutter mit einem Umsatzsteuersatz von 16%. Die Beklagten bieten die Knabberohren als “Kauspielzeug für den Hund” an und legen bei der Veräußerung an Einzelhandelsunternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu Grunde.

Die günstigere umsatzsteuerrechtliche Zuordnung setzt voraus, dass die angebotenen Erzeugnisse nach veterinärrechtlicher Beurteilung für die menschliche Ernährung geeignet bzw. genießbar sind. Darüber streiten die Parteien.

Die Steuerbehörden haben die ihnen vorgelegten Warenproben uneinheitlich beurteilt.

Die Klägerin sieht in der unterschiedlichen Besteuerung eine wettbewerbsverfälschende Ungleichbehandlung zu ihren Lasten. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten sich die ihnen günstigen amtlichen Erklärungen durch falsche Angaben zu den Waren erschlichen. Dieses Verhalten sei unzulässig, weil sich die Beklagten dadurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafften.

Die Klägerin hat daher beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sogenannte “Knabberohren” (Rinderohren – Kauartikel für den Hund) mit einem Mehrwertsteuersatz von 7 % anzubieten und / oder in den Verkehr zu bringen.

Die Beklagten haben beantragt,die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung ihrer Waren verteidigt.

Das Landgericht hat über die Frage des für die streitgegenständlichen Rinderohren richtigen USt-Satzes Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Berlin bei der OFD Cottbus. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm untersuchten Rinderohren für die menschliche Ernährung nicht geeignet seien. Deshalb gelte ein USt-Satz von 16%. Diese Frage müsse jedoch immer im Einzelfall geprüft werden.

Allein die Trocknung der Ohren bewirke nicht stets auch eine Ungenießbarkeit. Der Sachverständige wies allerdings auch darauf hin, dass die Finanzbehörden bei der Festsetzung der Umsatzsteuer weder durch die Einreihungsentscheidungen der ZPLA’en noch Erlasse der o.g. Art gebunden und daher befugt seien, den ermäßigten USt-Satz für getrocknete Schweine und Rinderohren unabhängig von dem Einreihungsergebnis der ZPLA’en festzusetzen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Es ist auf der Grundlage der Ausführungen des Gutachters davon ausgegangen, dass für die “Knabberohren” der Beklagten ein USt-Satz von 16 % anzusetzen sei. Deshalb seien die Angaben der Beklagten zum Preis bzw. der Bedingung der Warenlieferung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG irreführend.

Mit ihrer zulässigerweise eingelegten Berufung beanstanden die Beklagten, dem Gutachten könne keine verbindliche Besteuerungsvorgabe entnommen werden. Das Landgericht hätte nicht davon absehen dürfen, die beantragte Stellungnahme des Sachverständigen zur Genießbarkeit der Knabberohren einzuholen. Ferner legen die Beklagten eine verbindliche, allerdings vorbehaltlich einer veterinärrechtlichen Beurteilung der Genießbarkeit der Rinderohren erteilte Zolltarifauskunft der OFD Hamburg vom 11.08.2006 vor, wonach Rinderohren ebenso wie Schweineohren (in der VO EG Nr. 1125/2006 vom 21.07.2006 – ABl. vom 22.07.2006, Nr. L 200, S. 3), die zum menschlichen Verzehr geeignet sind, umsatzsteuergünstig einzuordnen seien.

Die Beklagten beantragen,das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet ergänzend, dass die Beklagten auch für die neuerliche Zolltarifauskunft der OFD Hamburg eine Warenprobe vorgelegt hätten, die nicht den von der Beklagten vertriebenen Rinderohren entspreche. Die neue verbindliche Zolltarifauskunft betreffe daher nicht die streitgegenständlichen Knabberohren.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Als Grundlagen für die Anspruchsbegründung kommen ernsthaft nur die lauterkeitsrechtlichen Wettbewerbsregeln des UWG in Betracht. Ein von der Klägerin in der Berufungsverhandlung alternativ in den Vordergrund gestellter deliktischer Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ist schon deshalb ausgeschlossen, weil es keinen Anhaltspunkt für einen unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff der Beklagten gibt.

1.
Ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung (§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG) besteht nicht.
Die von den Beklagten angegebenen Endpreise, bei denen eine Umsatzsteuer von 7 % ausgewiesen wird, sind nicht irreführend.

Eine Irreführung würde voraussetzen, dass bei dem Adressaten eine Vorstellung erzeugt wird, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht (Bornkamm in Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 2006, § 5 UWG Rn. 2.66; Pfeifer in Fezer, UWG Bd. 2, 2005, § 5 Rn. 183, 185). Eine solche Vorstellung wird hier nicht erzeugt.

a) Die Angabe, der Endpreis enthalte einen Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 7%, löst bei den angesprochenen Verkehrskreisen zunächst nur die Vorstellung aus, dass der Veräußerer auf jeden Veräußerungsvorgang eine Umsatzsteuer an das Finanzamt in der angegebenen Höhe abführen bzw. im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen wird.
Diese Angabe ist schon deshalb nicht irreführend, weil die Beklagte nicht in Wahrheit einen anderen als den prozentual ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abführt.

b) Die Angabe, der Endpreis enthalte 7% Umsatzsteuer, könnte allenfalls dann irreführend sein, wenn darin eine sachlich falsche Zusicherung zum USt-Satz liegt und diese Angabe für den Käufer bei Weiterveräußerung von Bedeutung ist oder ihn gar bindet. Das ist jedoch nicht der Fall. Der einfache Ausweis des selbst (zu niedrig) abgeführten Steuersatzes kann keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bewirken.

Allerdings hat die Klägerin vorgetragen, die Abnehmer der Klägerin seien gezwungen, den (unzutreffend angesetzten) ermäßigten Steuersatz an ihre Kunden weiter zu geben. Diese Darstellung ist bereits angesichts der umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsberichtigungsmöglichkeiten und Berichtigungspflichten nicht nachvollziehbar. Im Übrigen schuldet jeder in eine Handelskette eingebundene steuerpflichtige Marktteilnehmer bei Vornahme einer umsatzsteuerpflichtigen Warenveräußerung eigenverantwortlich die Steuer persönlich (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und unabhängig davon, welche Steuer in der Person eines Vorlieferanten angefallen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Zwischenhändler gezwungen sein sollte, einen von seinem Lieferanten fehlerhaft (zu niedrig) festgesetzten Steuersatz an seine Abnehmer weiter zu geben.

2.
Ferner scheidet eine nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlautere Wettbewerbshandlung aus. Denn die Beklagten haben nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen, die (auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

a) Wie sich schon aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren. Nicht jede Wettbewerbshandlung, die auf einem Gesetzesverstoß beruht, ist zugleich wettbewerbswidrig. Hinzukommen muss vielmehr, dass die verletzte Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zu Gunsten des Wettbewerbs aufweist (BTDrucks. 15/1487, S. 19). Die verletzte Norm muss zumindest auch die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH GRUR 2000, 1076, 1078 f. [BGH 11.05.2000 – I ZR 28/98] – Abgasemissionen). Allein der Umstand, dass der Rechtsverstoß reflexartige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen hat, reicht für die Annahme eines Marktbezuges der Vorschrift nicht aus (BGH a.a.O., 1079).

aa) Gegenstand der Regelung muss ein Marktverhalten sein. Das ist in Bezug auf die hier in Rede stehenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen nicht der Fall.

Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens dient. Dazu gehört namentlich das Anbieten von Waren (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 11.34; Götting, in: Fezer, § 411 Rn. 51).
Das UStG knüpft zwar die Steuerpflicht an die Veräußerung von Waren, es regelt aber nicht die Veräuße-rung von Waren als Verhalten auf dem Markt. Durch die Besteuerung des Verkaufs liegt zwar die Umsatzsteuer besonders nahe an einer Regelung des Marktverhaltens in Form des Warenverkaufs. Das UStG regelt jedoch unmittelbar nur die Pflicht eines Unternehmers, im Fall eines Warenverkaufs Umsatzsteuer auf den Erlös zu zahlen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Verkaufes selbst werden nicht geregelt.

bb) Die Besteuerung des Umsatzes eines Unternehmens ist nicht dazu bestimmt, das Marktverhalten des Warenverkaufes im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.

Eine Entscheidung des BGH zum Marktbezug steuerrechtlicher Vorschriften liegt, soweit ersichtlich, bislang nicht vor. Das OLG München (GRUR 2004, 169, 170 [OLG München 15.05.2003 – 29 U 1703/03] – zu § 1 UWG a.F.) hat entschieden, dass die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweisen, weil sie allein der Erhebung von Steuern dienen. Auch in der Literatur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass steuerrechtliche Vorschriften keinen Marktbezug aufweisen (Götting in Fezer, § 411 Rn. 57; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 11.39; ders., GRUR 2004, 381 [384]; Nordemann, Wettbewerbsrecht Markenrecht, 10. Aufl., 2004, Rn. 1715).
Entscheidend für das Vorliegen eines Marktbezuges ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG Zweck und Schutzgut der in Rede stehenden Norm (BGH GRUR 2006, 872 f. – Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 11.36; Götting in Fezer, § 411 Rn. 50).

Steuerrechtliche Normen verfolgen den Zweck, dem Staat die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zu verschaffen. Dies umfasst weder primär noch sekundär den Zweck, ein Interesse von Mitbewerbern oder Verbrauchern an einem bestimmten Marktverhalten anderer Marktteilnehmer zu schützen.

Ein Marktbezug von steuerrechtlichen Vorschriften wird auch dann abgelehnt, wenn die Steuerregelung daneben weitere, sekundäre Ziele durch indirekte Verhaltenslenkung verfolgt. Denn regelmäßig wird durch eine Besteuerung eines unerwünschten Verhaltens bzw. durch Steuerbefreiung erwünschten Handelns lediglich Einfluss auf die interne Kalkulation der Unternehmen genommen, nicht aber das Marktverhalten selbst geregelt (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 11.39 m. Hinweis auf die insoweit abweichende Ansicht von Wehlau/v. Walter, ZLR 2004, 645, 663). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Bereits dem Gegenstand nach knüpft das UStG nur an ein Marktverhalten an, regelt es selbst aber nicht. Auch wenn durch die differenzierten Umsatzsteuersätze weitere Zwecke neben der Finanzmittelbeschaffung verfolgt werden, so dient dies auch nicht nur sekundär dazu, die Interessen der Verbraucher als Marktteilnehmer zu regeln; vielmehr sollen die Preise für Lebensmittel aus sozialpolitischen Gründen durch Einflussnahme auf die interne Kalkulation der Unternehmen niedrig gehalten werden. Die Höhe der Steuersätze, die der Unternehmer selbst zu entrichten hat, dienen nicht dazu, gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, sondern wirken sich lediglich als Reflex auf die Preise aus.

Noch deutlicher wird dieses Ergebnis, wenn man sich vergegenwärtigt, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Lauterkeitsrecht des UWG einen deliktsrechtlichen Individualschutz im Interesse der Marktbeteiligten und mittelbar im allgemeinen Interesse an der Lauterkeit des Wettbewerbes gewährt (BGH GRUR 2000, 1076, 1078 [BGH 11.05.2000 – I ZR 28/98] – Abgasemissionen). Demnach muss der Zweck einer Vorschrift, um als marktbezogen angesehen werden zu können, zumindest auch den Individualinteressen anderer Mitbewerber oder der Verbraucher zu dienen bestimmt sein. Dies ist bei steuerrechtlichen Vorschriften ersichtlich nicht der Fall, selbst wenn sie sekundäre sozialpolitische Ziele mitverfolgen.

Etwas anderes gilt nur dann, soweit Preisvorschriften in Rede stehen. Solche Regelungen stellen Marktverhaltensvorschriften zum Schutz der Verbraucher dar, da sie die Preisbildung durch das Unternehmen regeln (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 11.138). Das UStG lässt die Preisbildung durch das Unternehmen aber unberührt, es knüpft nur daran an.

c) Schließlich kann den Beklagten auch kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeworfen werden.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV schreibt Unternehmen vor, bei der Veräußerung an den Letztverbraucher Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben. Hier veräußern die Beklagten aber nicht an Letztverbraucher, sondern nach dem Vortrag der Klägerin an Einzelhandelsketten, so dass bereits deshalb ein Verstoß gegen die PAngV ausscheidet.
Die Preisangabe der Beklagten verstieße aber selbst dann nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, wenn sie gegenüber Letztverbrauchern gemacht würde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 PAngV handelt gesetzwidrig, wer Preise entgegen § 1 Abs. 1 PAngV nicht oder nicht richtig angibt. Das Gebot der Richtigkeit der Angabe bezieht sich allerdings nicht auf die steuerrechtliche Richtigkeit der angegebenen und abgeführten Umsatz-steuer. Denn der Zweck dieses Verbots erschöpft sich in der Gewährleistung einer Angebotstransparenz und vergleichbarkeit zugunsten des Verbrauchers. Die Sicherstellung einer Einhaltung steuerrechtlicher Vorga-ben durch dezentrale Verbraucherkontrolle gehört dagegen nicht zum gesetzlichen Regelungszweck der PAngV.

3.
Mit der Ablehnung eines wettbewerbsrechtlichen Schutzes ist die Klägerin nicht “rechtlos” gestellt.
Der Senat hatte bereits in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass die sachliche Begrenzung der Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Sanktionen für steuerrechtliche Manipulationen mit Auswirkungen auf die gewerbliche Betätigung Dritter ihren Grund auch in der Kompetenzverteilung zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit auf der einen Seite und den Steuerbehörden und -gerichten auf der anderen Seite hat. Es ist deshalb auch sachgerecht, die durch (vermeintlich) steuerrechtswidriges Verhalten von Konkurrenten Betroffenen primär auf die Hilfe der zuständigen Behörden bzw. Aufsichtsbehörden zu verweisen.

4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10,713 ZPO.

5.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, zumal die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen bereits hinreichend geklärt sind.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.11.2006 gibt keinen Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Verkündet am 30. November 2006