LANDGERICHT HAMBURG

325 O 22/09

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In der Sache

[…]

– Klägerin –

gegen

[…]

– Beklagte –

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 25, auf die mündliche Verhandlung vom 12.6.2009 durch den Richter am Landgericht […] als Einzelrichter

für Recht:

I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000 Euro nebst Zinsen für die Zeit vom 26. Oktober 2007 bis zum 14. Oktober 2008 in Höhe von 4 Prozent und für die Zeit seit dem 15. Oktober 2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie weitere 100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2008 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung des Zertifikats Lehman Brothers TR.ZERO INDEX NTS.07/11 mit der lSlN DE000A0N1VM8/00 durch die Klägerin an die Beklagte.

II.Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2009 für vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

III.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Die Klägerin ist Ernährungsberaterin, die Beklagte eine Sparkasse.

Die Klägerin, die schon länger Kundin der Beklagten ist, wandte sich am 27. September 2007 an den Filialleiter der Beklagten in der Filiale Glinde. Sie wollte Geld, das sie aus einer Lebensversicherung ihres damals verstorbenen Ehemannes erlangt hatte, anlegen. Der Filialleiter der Beklagten, der Zeuge […] stellte der Klägerin das streitgegenständliche Zertifikat “Bull Express Garant Anleihe” der Lehman Brothers Treasury Co. B. V. vor. Diese Anleihe sollte am 26. Oktober 2007 ausgegeben werden und am 26. Oktober 2011 endfällig sein. Garantiegeberin würde die Lehman Brothers Holdings Inc. sein.

Die Beklagte hat von Lehman Brothers eine bestimmte Menge an Zertifikaten erworben, um sie weiterzuverkaufen. Dazu hat sie von Lehman Brothers die Zertifikate für einen reduzierten Ausgabepreis erhalten. So waren die Zertifikate für den Ausgabepreis bzw. Nennwert zuzüglich dem im Prospekt festgelegten Ausgabeaufschlag von einem Prozent zu verkaufen.

Die Klägerin bekam von der Beklagten gelegentlich des Gesprächs am 27. September 2007 das Produktinformationsblatt “Bull Express Garant Anleihe” (Anlage K 2). Unter anderem enthält das Informationsblatt folgende Hinweise:

•”Eine Rückzahlung am Ende der Laufzeit erfolgt zu 100 % des Nennwerts und hängt von der Bonität der Emittentin bzw. Garantin ab. (…) Etwaige Gebühren oder Transaktionskosten werden nicht berücksichtigt.” (Anlage K 2, S. 4)

•”Kreditrisiko: Der Anleger trägt das Kreditrisiko der Emittentin, Lehman Brothers Treasury Co. B. V., des Arrangeurs/Dealers, Lehman Brothers International (Europe) und/oder der Garantin, Lehman Brothers Holdings Inc.” (Anlage K 2, S. 6)

•”lm Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Anleihe wird die Vertriebsgesellschaft die Anleihe zu einem reduzierten Ausgabepreis oder zum Ausgabepreis erwerben. Sofern die Vertriebsgesellschaft die Anleihe zum Ausgabepreis erwirbt, ist es möglich, dass der Dealer an die Vertriebsgesellschaft eine Gebühr zahlt. Ein solcher von der Vertriebsgesellschaft erhaltener Betrag kann zu den Verkaufsprovisionen und -kosten, die die Vertriebsgesellschaft üblicherweise geltend macht, hinzutreten. Weitere Informationen können auf Anfrage von der Vertriebsgesellschaft erhalten werden:” (Anlage K 2, S. 7).

Welche Aufklärung die Klägerin im Einzelnen darüber hinaus erhalten hat, ist streitig. Insbesondere ist streitig, ob der Zeuge- der Klägerin anhand einer Präsentationsunterlage die Anleihe erklärt hat und ob die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Beklagten von der Beklagten eine Reihe bestimmter Informationsunterlagen erhalten hat.

Mit Datum 19. Oktober 2007 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Wertpapierabrechnung über den Kauf von “Lehman Br. Tr. Zero Index NTS. 07/11” mit der Wertpapierkennung DE000A0N1VM8/00 für 10.100 Euro. Die Wertstellung des Betrags 10.100 Euro sollte danach am 26. Oktober 2007 erfolgen (Anlage K 1).

Lehman Brothers Treasury Co. B. V. ist am 8. Oktober 2008 für bankrupt erklärt worden, Lehman Brothers International (Europe) ist seit dem 15. September 2008 unter Verwaltung gestellt. Am selben Tag hat Lehman Brothers Holdings Inc. den Antrag nach Kapitel 11 des U. S. Bankruptcy Code gestellt.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 31. Oktober 2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte sie zum Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung auf (Anlage K 3). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 (Anlage K 4), dass sie keinen Schadensersatz leisten wolle.

Die Klägerin trägt vor, sie habe beabsichtigt, 10.000 Euro in eine Einlage bei der Beklagten zu leisten und damit sicher anzulegen. Der Zeuge […] den sie schon länger kenne, habe ihr zu der streitgegenständlichen Anlage geraten und erklärt, dass diese sicher sei.

Bei dem Gespräch am 27. September 2007 habe der Zeuge die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte eine Handelsspanne realisieren würde. Er habe sie auch nicht über die Höhe der Handelsspanne aufgeklärt.

Der Zeuge habe die Klägerin auch nicht darüber belehrt, dass der Ausgabepreis der Anleihe nicht ihrem fairen Wert entspreche. Die Klägerin hätte andernfalls erkannt, dass sie mehr bezahle als es der faire Wert der Anlage gewesen sei. Weiter habe der Zeuge sie nicht darüber belehrt, dass die Aussichten, die Anleihe am Kapitalmarkt während ihrer Laufzeit für einen dem Ausgabepreis annähernd entsprechenden Preis zu veräußern, gering seien.

Die Klägerin sei auch nicht von der Beklagten darüber aufgeklärt worden, dass sie das Emittentenrisiko und das Risiko des Ausfalls der Garantin zu tragen habe. Darüber, dass Lehman Brothers nicht an einem Einlagensicherungssystem beteiligt sei, wie sie für die deutschen Banken und Sparkassen eingerichtet worden seien, sei die Klägerin ebenfalls nicht aufgeklärt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin zur erfolgten Beratung wird auf den Schriftsatz vom 25. Januar 2009 (Bl. 1 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Wäre die Klägerin über diese Gesichtspunkte aufgeklärt worden, hätte sie nicht in die Anleihe der Lehman Brothers investiert.

Soweit die Beklagte vortrage, die Klägerin habe bereits vor dem 27. September 2007 Aktien und Fondsanteile erworben, sei dies nach der Erinnerung der Klägerin ihr Ehemann gewesen. Zu dem Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe sich von Herrn […] beraten lassen, erwidert die Klägerin, sie habe sich von Herrn […] nicht bei Anlagegeschäften, sondern bei der Abwicklung des Gewerbebetriebs ihres verstorbenen Ehemanns beraten lassen und bei den dabei vorgenommenen Kreditgeschäften.

Dass die Klägerin bereits in ein UBS-Zertifikat 5.000 Euro angelegt habe, sei auf ihren Entschluss zurückzuführen, dass sie diesen Betrag als Spielgeld einsetzen wollte. Geraten habe ihr der Zeuge […] zu dieser Anlage. Hier sei die sicherheitsbewusste Klägerin einmal bewusst ein Risiko eingegangen.

Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe diverse Broschüren erhalten, sei nicht zutreffend. Ebenso treffe es nicht zu, dass der Zeuge […] eine Präsentation mit der Klägerin Seite für Seite durchgegangen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 11. Mai 2009 (Bl. 111 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1.die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p. a. vom 26. Oktober 2007 bis zum 14. November 2008 und ab dem 15. November 2008 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übereignung des Lehman Brothers TR.ZERO INDEX NTS.07/11 Zertifikats mit der ISIN DE000A0N1VM8/00 zum Nennwert von 10.000 Euro zu zahlen.

2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter dem Antrag 1. genannten Zertifikats im Annahmeverzug befindet.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.150,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

die Klägerin habe mit der streitgegenständlichen Anleihe eine Investition getroffen, die ihrem Anlegerhorizont entsprochen hat und sich in das bestehende Portfolio der Klägerin stimmig eingefügt habe. Die Klägerin sei hinreichend aufgeklärt worden.

Die Klägerin sei über die Handelsspanne der Beklagten aufgeklärt worden. In dem Produktinformationsblatt sei auf die Handelsspanne und die Möglichkeit, sich näher zu erkundigen, hingewiesen worden. Die Klägerin habe aber nicht nachgefragt. Sie wäre sonst darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte eine Spanne von 2,75 Prozent zuzüglich des Aufgabeaufschlags von einem Prozent realisieren würde. Angesichts dieser geringen Spanne lasse sich nicht behaupten, dass die Beratungsqualität der Beklagten ernsthaft in Frage gestanden habe und die Klägerin aufgrund dieser geringen Spanne von der Anlage in die streitgegenständliche Anleihe abgesehen hätte. Die Einlage des Kapitals in Kreativ Sparen bei der Beklagten hätte für die Beklagte mit 4,64 Prozent in vier Jahren für die Beklagte eine höhere Marge abgeworfen. Es habe daher kein Interessenkonflikt bei der Beklagten bestanden, der Anlass dafür gewesen wäre, entgegen dem Kundeninteresse zu der streitgegenständlichen Anleihe zu raten. Dass die Angabe der Handelsspanne auf 2,75 Prozent zutreffe, ergebe sich aus der E-Mail vom 14. August 2007 (Anlage B 52), mit der Lehman Brothers International (Europe) das Geschäft mit der Beklagten bestätigt habe.

Die Beklagte habe über die Handelsspanne nicht aufklären müssen, da sie zum einen nicht den Interessenkonflikt begründet habe, der der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen zugrunde gelegt worden sei, zum anderen weil das Absatzrisiko in die Handelsspanne eingepreist gewesen sei und schließlich könne die Beklagte auch deshalb kein Verschulden treffen, weil die Beklagte sich habe auf eine abweichende Wertung der Finanzmarktrichtlinie verlassen dürfen, die lediglich die Aufklärung über von Dritten zu empfangende Provisionen verlange.

Weiter habe die Lehman Brothers Holding Inc. die Anleihe durch ihre Garantie für die Rückzahlung durch die Emittentin abgesichert. Der Zusammenbruch von Lehman Brothers sei 2007 nicht absehbar gewesen, vielmehr habe es sich bei der streitgegenständlichen Anleihe um eine relativ sichere Anlage gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 9. April 2009, S. 19 ff. (Bl. 49 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Die Anleihe sei auch handelbar gewesen.

Die Klägerin sei dem Zeugen […] als Filialleiter der Beklagten in Glinde seit längerem bekannt. Er kenne sie als risikobewusste Anlegerin, die auch risikoreichere Papiere in ihrem Depot halte. Dazu seien auch Fonds-Anteile, Aktien und auch etwa die Anleihe der HSH-Nordbank “Europal 10Plus” (erworben am 7. August 2006) und die Anleihe “Stars Express Zertifikat’ der UBS zu zählen. Dieses habe die Klägerin am 20. April 2007 erworben. Dabei sei diese Anleihe wesentlich riskanter als die streitgegenständliche Anleihe.

Am 5. Juni 2000 habe der Zeuge […] der Klägerin die Basisinformationen über “Vermögensanlagen in verzinslichen Wertpapieren besonderer Art” übergeben.

Am 27. September 2007 sei der Zeuge sowohl das Produktinformationsblatt (Anlage K 2) als auch eine mehrseitige Produktpräsentation (Anlage B 28) über die Anleihe mit der Klägerin durchgegangen und habe insbesondere die Inhalte der Produktpräsentation erläutert. Das Produktinformationsblatt (Anlage K 2) enthalte die wesentlichen Angaben zur Emittentin, der Garantin und die Risiken der Anlage sowie auch der Möglichkeit, dass die Beklagte eine Handelsspanne realisiert. Bei der Durchsprache des Produktinformationsblatts habe die Klägerin zwar zahlreiche Nachfragen gestellt, nicht aber zur Handelsspanne.

Weiter werde in der Basisinformation, die die Klägerin am 5. Juni 2006 erhalten habe (Anlage B 29), aufgeklärt. Es werde darin mit Blick auf verschiedene Anleihe-Formen das Schuldverschreibungen betreffende Kurs- bzw. Zinsrisiko, das Liquiditätsrisiko und das Emittentenrisiko näher beschrieben.

Die Klägerin sei hinreichend über die Handelsspanne aufgeklärt worden. Dies ergebe sich zunächst aus dem Produktinformationsblatt (Anlage K 2). Weiter informiere auch der Preisaushang über die Handelsspanne und schließlich erfolge für die hier interessierende Wertpapiergattung eine Aufklärung über die Basisinformation.

In der Basisinformation werde zu Festpreisgeschäften darauf hingewiesen, dass Kosten und Spesen nicht gesondert in Rechnung gestellt würden, sondern im Festpreis enthalten seien. Es werde regelmäßig auch eine Handelsspanne berücksichtigt.

Im Preisaushang (Anlage B 32) werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei Festpreisgeschäften regelmäßig eine Handelsspanne berücksichtige. Weiter habe die Klägerin auch das Informationsblatt “Sonderinformationen über Zahlungen bzw. geldwerte Leistungen aus Vermittlungsgeschäften der Hamburger Sparkasse” (Anlage B 33) am 19. März 2007 erhalten, Mitte September 2007 die Broschüre “Die Haspa und ihre Dienstleistungen im Wertpapiergeschäft” (Anlage B 34) und zu jener Zeit auch das Informationsblatt “Rückvergütungen bei fondsbasierter Vermögensverwaltung” (Anlage B 35). Die Klägerin habe daher davon ausgehen müssen, dass die Beklagte an dem Verkauf der streitgegenständlichen Anleihe auch selbst verdienen würde.

Die Beklagte habe mit dem Verkauf der streitgegenständlichen Anleihe kein erhöhtes Umsatzinteresse verfolgt. Eine Reihe alternativer Produkte im Angebot der Beklagten würden ähnliche und auch höhere Handelsspannen ausweisen. Wegen des weiteren Vortrags hiezu wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. April 2009, S. 50 ff. (Bl. 80 ff. d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten ergeben sich aus den Schriftsätzen vom 9. April 2009 (Bl. 31 d. A.) und vom 4. Juni 2009 (Bl. 129 d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird. Die Klage wurde am 12. Februar 2009 bei der Beklagten zugestellt. Die Klägerin wurde in der Verhandlung am 12. Juni 2009 persönlich angehört. Das Ergebnis der Anhörung ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 12. Juni 2009, auf das Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Schadensersatz in der zugesprochenen Höhe verlangen.

Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag, der zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist. Verletzt der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht aus einem Rechtsverhältnis, ist er zum Ersalz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

1.

Zwischen den Parteien hat ein Beratungsvertrag bestanden. Mit der Aufnahme der Beratung der Klägerin durch den Zeugen […] für die Beklagte ist stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Dieser begründet Sorgfaltspflichten, die bei der Beratung von Kunden einer Bank zu beachten sind.

2.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht verletzt, die Klägerin darüber aufzuklären, dass sie selbst mit dem Geschäft, der Klägerin die streitgegenständlichen Zertifikate zu verkaufen, eine Handelsspanne verwirklichen würde.

2.1.

Die Beklagte war verpflichtet, die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Beklagte an dem Geschäft verdienen würde. Der Beratungsvertrag zwischen einem Bankkunden und einer Bank hat zum Inhalt, dass die Bank eine an den Interessen des Kunden ausgerichtete Beratung leistet. Inhalt dieser Beratungspflicht ist nicht allein die anleger- und objektgerechte Aufklärung über die Eigenschaften bestimmter Anlagemöglichkeiten. Darüber hinaus schuldet die Bank auch die Aufklärung des Kunden darüber, ob und in welchem Umfang sie selbst an der dem Kunden nahe gelegten Investition wirtschaftlich teilhat, sofern das (auch) verfolgte Eigeninteresse der Bank nicht offensichtlich ist. Das ist bei solchen Geschäften der Fall, bei denen der Vertragspartner des Anlagegeschäfts selbst nicht die beratende Bank, sondern ein Dritter ist. lm Fall von Anleihen gilt dies daher dann, wenn die beratende Bank nicht selbst Emittentin der Anleihe ist. Ist die Bank selbst Emittentin, wie beispielsweise in dem Fall des Landgerichts Krefeld (Urteil vom 11. September 2008, 3 O 48i08, Anlage B 51), dann ist – mit dem LG Krefeld – anzunehmen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse der die Anleihe ausgebenden Bank offensichtlich ist. Daher muss die Bank auch nicht besonders auf ihr Eigeninteresse hinweisen, wenn sie Einlagen entgegen nimmt. Es ist selbstverständlich, dass eine Bank, die Einlagen entgegen nimmt, das so erlangte Geld mit Gewinn verleiht.

Bei der Beratung durch eine Bank wird allerdings erwartet, dass die Bank das Vertrauen der Kunden berücksichtigt, sie im Kundeninteresse zu beraten. Zweck der Aufklärung über das Eigeninteresse der Bank in der Beratung ist, dem Kunden zu ermöglichen, eine Einschätzung darüber vorzunehmen, ob die Beratung der Bank allein an seinen Interessen orientiert ist oder die Bank ihm eine bestimmte Investition empfiehlt, weil sie daran verdient (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Xl ZR 56/05, juris = BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876). Der Kunde soll auch die Vertrauenswürdigkeit des Beraters beurteilen können (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000, Xl ZR 349/99, juris = BGHZ 146, 235 = NJW 2001, 962).

Der vom Bundesgerichtshof für den Fall der Rückvergütung entwickelte Grundsatz, dass der Anleger auch darüber aufzuklären ist, ob und in welchem Umfang die Bank an einer bestimmten Anlage verdient (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, Xl ZR 56/05, juris = BGHZ 170, 226), ist auf den vorliegenden Fall einer von der Bank erwarteten Handelsspanne übertragbar. Die Interessenlage der am Beratungsvertrag Beteiligten ist in den Fällen, in denen eine Bank zu einer Anlage rät, mit der sie eine Handelsspanne realisieren will, nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen die Bank eine Rückvergütung für die Vermittlung einer bestimmten Anlage erhalten will. Entscheidend ist für beide Fälle, dass der Anspruch des Bankkunden auf eine an seinen Interessen ausgerichtete Beratung in den Fällen gefährdet sein kann, in denen die beratende Bank zu einer Anlage rät, aus deren Vertrieb die Bank über die ausgewiesenen und damit offen gelegten Gebühren hinaus eine Beteiligung an dem erzielten Verkaufsumsatz erlangen will. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass die Bank ihre Empfehlung nicht anleger- und objektgerecht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch ein eigenes Interesse verfolgt (vgl. a. a. O., juris Rn. 23).

Die Verpflichtung zur Offenlegung der für die Bank zu erzielenden Handelsspanne umfasst dabei die Aufklärung darüber, dass die Bank eine Handelsspanne realisieren würde, und daneben auch über die Höhe der erwarteten Handelsspanne (Höhe der Provision: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, juris Rn. 22). Dabei ist die Höhe entweder als Betrag anzugeben oder offen zu legen, wie sie ermittelt wird.

Die Übertragung der Kriterien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall der Handelsspanne anstelle der dort entscheidungsgegenständlichen Rückvergütung steht nicht im Widerspruch zu den Maßgaben der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Finanzmarktrichtlinie) und der Durchführungsrichtlinie (Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006). Mit diesen Richtlinien werden Anforderungen an die Rechtsetzung der Mitgliedsstaaten für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, festgelegt. Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass diese Richtlinien eine Harmonisierung der nationalen Rechtsrahmen für Wertpapierfirmen in der Gemeinschaft bewirken soll und gegenüber der Durchführungsrichtlinie weitergehende Anforderungen auf nationaler Ebene nur unter bestimmten Ausnahmen gestellt werden sollen (Art. 4 der Durchführungsrichtlinie). Indes dürfen Mitgliedsstaaten für die Anlageberatung auch Aufklärungspflichten festlegen, die sich auf die Handelsspanne beziehen.

Die Durchführungsrichtlinie (Richtlinie 2006/73/EG) sieht in Art. 26 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen haben, dass Wertpapierfirmen nur dann als ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen vor Erbringung der Wertpapierdienstleistung den Kunden umfassend, zutreffend und verständlich über die Existenz, die Art und den Betrag eine Gebühr oder Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die sie für einen Kunden erhalten, aufklären (Art. 26 Buchstabe b) i)).

Nach Art. 19 der Richtlinie 2004/39/EG sind Kunden (und potenzielle Kunden) in verständlicher Form angemessene Informationen über unter anderem die Finanzinstrumente und vorgeschlagenen Anlagestrategien und Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, so dass die Kunden nach vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen verstehen zu können. Zu den Wertpapierdienstleistungen gehört auch die Anlageberatung (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG).

Die vorgenannten Bestimmungen dienen unter anderem dem Ziel, Kunden von Wertpapierfirmen davor zu schützen, dass die Beratung bzw. Empfehlungen durch die Annahme von Anreizen durch Wertpapierfirmen nicht mehr unvoreingenommen erfolgen (Erwägung Nr. 19 der Richtlinie 2006/73/EG). Die Kunden sollen vor Interessenkonflikten von Wertpapierfirmen geschützt werden (Erwägung Nr. 29). lm Interesse der effektiven Anwendung des Europarechts kann es daher nicht darauf ankommen, ob Anreize dadurch gewährt werden, ob die Wertpapierfirma Gebühren oder Provisionen von Dritten zugewendet bekommt oder ob der von Dritten gewährte Vorteil der Wertpapierfirma dadurch (mittelbar) zugewendet wird, dass ein Wertpapier zur Weiterveräußerung zum Ausgabepreis durch einen Dritten – etwa den Emittentin eines Wertpapiers – unter Ausgabepreis an die Wertpapierfirma gegeben wird. Sonst wäre es ohne weiteres möglich, die Vorschriften über die Anreize damit zu unterlaufen, dass Geschäfte als Eigengeschäfte mit Handelsspanne gestaltet werden.

Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass es auch nach den beiden genannten Finanzmarktrichtlinien nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu einer Investition in ein Wertpapier rät, wofür sie eine Provision des Emittenten (oder zwischengeschalteten “dealers”, erhalten würde, oder zu einer Investition in ein Wertpapier, das sie zu einem reduzierten Preis erworben hat, um es zum Ausgabepreis weiterveräußern zu können. In beiden Fällen erlangt die Beklagte einen Vorteil, der die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen ihr und dem Kunden hervorrufen kann.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Offenlegung der Handelsspanne findet ihre Rechtfertigung auch darin, dass die Beklagte von Lehman Brothers eine Anzahl von Zertifikaten erworben hat, um sie an Kunden weiterzuveräußern. Neben dem Interesse, die Handelsspanne zu realisieren, tritt das Interesse, möglichst viele der Zertifikate an Kunden abzusetzen. Auch hieraus resultiert die Gefahr, dass die Beratung der Kunden nicht allein an deren Interessen orientiert erfolgt. Das Absatzrisiko ist zwar nach dem Vortrag der Beklagten in die Handelsspanne einkalkuliert worden (vgl. Schriftsatz vom April 2009, S. 39 f.). Jedoch beseitigt dies nicht das Interesse der Beklagten an einem möglichst umfangreichen Absatz der Papiere.

Eine Bank, die im Rahmen einer Beratung zu einer bestimmten Anlage bei einem fremden Institut rät, kann sich wegen der Handelsspanne nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen. Zwar ist grundsätzlich anzuerkennen, dass eine Bank nicht offen legen muss, an welchen Geschäften sie jeweils wie viel verdient. Das Betriebsgeheimnis ist aber dann eingeschränkt, wenn nicht bloß Geschäfte abgewickelt werden, sondern die Bank eine Beratung durchführt und hierbei die Gefahr des Interessenkonflikts besteht. Dann muss die Bank hinnehmen, dass der Kunde ein vorrangiges Aufklärungsinteresse hinsichtlich der Handelsspanne – ebenso wie über etwaige Provisionen oder Rückvergütungen – hat.

Es kommt für die Offenbarungspflicht nicht darauf an, ob die Handelsspanne in ihrer konkreten Höhe geeignet ist, einen Interessenkonflikt bei der Beratung auszulösen, weil etwa die beratende Bank bei alternativen Anlagen mehr verdienen würde. Die Höhe der Spanne ist – ebenso wie eine etwaige Provision bei anderen Geschäften – offen zu legen, damit der Kunde erkennen kann, inwieweit eine Beeinträchtigung der Kundenorientierung der Beratung aus seiner Sicht zu vermuten ist.

Die hier dargelegten Grundsätze über die Aufklärung über die Handelsspanne können Einschränkungen unterliegen. Diese können sich etwa daraus ergeben, dass ein beruflicher Anleger durch seine Kenntnisse und Erfahrungen keiner Aufklärung über etwaige Eigeninteressen einer Bank bedarf. So kommt dies etwa in den von der Beklagten angeführten Fällen (OLG Bamberg, Urteil vom 11. Mai 2009, 4 U 92/08, juris (Anlage B47); LG Würzburg, Urteil vom 31. März 2008, 62 O 661/07, juris (Anlage B 48); LG Wuppertal, Urteil vom 16. Juli 2008, 3 O 33/08, juris (Anlage B 49); LG UIm, Urteil vom 22. August 2008, 4 O 122/08, juris (Anlage B 50) in Betracht, wo Gemeinden und kommunale Unternehmen in spekulative Anlagen wie Zinswetten investiert haben. Gemeinden und kommunale Unternehmen sind besonderen (öffentlich-rechtlichen) Pflichten unterworfen, die es erforderlich machen, dass von ihrer Seite alle Anstrengungen unternommen werden, um etwa dem Gebot der sparsamen Mittelverwendung gerecht zu werden. Dazu gehört auch die Pflicht, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie öffentliche Gelder infolge einer zu treffenden Investitionsentscheidung im Einzelnen verwendet werden. Für Kleinanleger ist es dagegen interessengerecht und erforderlich, dass sie über Umstände aufgeklärt werden, die ein Eigeninteresse der beratenden Bank und damit einen Interessenkonflikt begründen können.

Die Aufklärung muss verständlich sein und alle bedeutsamen Umstände betreffen, die für die Entscheidung des Kunden relevant sind.

2.2.

Ihrer Pflicht anlegergerechten Aufklärung über die Handelsspanne hinsichtlich ihrer Existenz und ihrer Höhe ist die Beklagte im vorliegenden Fall nicht im ausreichenden Maße gerecht geworden.

Die Beklagte weist in verschiedenen Schriften darauf hin, dass bei Geschäften wie dem streitgegenständlichen Handelsspannen berücksichtigt sein können. Auch wenn diese nicht ausdrücklich in der Abrechnung ausgewiesen werden. Mit dem Preisaushang weist sie auf die Möglichkeit der Einsichtnahme von “Informationen über Zahlungen bzw. geldwerte Leistungen aus Vermittlungsgeschäften an die Haspa” in den Geschäftsstellen der Beklagten hin. Diesen zur Einsichtnahme verfügbaren Unterlagen ist zu entnehmen, dass bei Festpreisgeschäften die Möglichkeit besteht, dass Handelsspannen berücksichtigt werden. Auch in den so genannten “Basisinformationen”, die über die Banken und auch die Beklagte den Kunden zur Verfügung gestellt werden, die Anlagegeschäfte tätigen wollen, wird hierauf hingewiesen. Schließlich wird auch in dem der Klägerin bei Gelegenheil des Beratungsgesprächs am 27. September 2007 ausgehändigten Informationsblatt “Bull Express Garant Anleihe” (Anlage K2) darauf hingewiesen, dass der Vertriebsgesellschaft die Zertifikate zu einem geringerem als den Ausgabepreis verkauft worden sein können. Allen diesen schriftlichen Hinweisen ist gemein, dass sie lediglich auf die Möglichkeit hinweisen, dass durch die Beklagte Handelsspannen realisiert werden könnten, nicht jedoch darüber Aufschluss geben, ob es im vorliegenden Fall zutrifft. Weiter erschließt sich für einen nicht erfahrenen Kunden nicht ohne weiteres, dass es sich bei der Vertriebsgesellschaft um die Beklagte handelt. Zudem ist über die Höhe der konkreten Handelsspanne in keiner der Unterlagen etwas angegeben.

Auch wenn in den Informationsschriften der Hinweis erfolgt, dass Kunden weitere Aufklärung zur Frage der Handelsspanne erlangen können, genügt die damit eröffnete Möglichkeit, die Frage eines Interessenkonflikts anzusprechen, im vorliegenden Fall nicht den Grundsätzen einer anlegergerechten Aufklärung. Mit bestimmend für die Beratungspflicht der Bank ist auch die Person des Kunden, insbesondere auch ob der Kunde über einschlägiges Fachwissen verfügt. Weiter muss die Beratung richtig und vollständig sein, und die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Xl ZR 12/93, juris = NJW 1993, 2433). Hierbei darf die Bank auch Informationen in standardisierter Form, also auch über Aushänge, Informationsbroschüren und das Angebot einsehbarer Unterlagen, vermitteln.

Sucht der Kunde aber das persönliche Beratungsgespräch, muss die Bank die wesentlichen Aspekte über die aufzuklären ist, zum Gegenstand des Gesprächs machen, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Kunde sich bereits über diese Aspekte informiert hat oder das erforderliche Fachwissen hat. Die Bank muss berücksichtigen, dass der Kunde sich im Vertrauen auf eine an seinen Interessen orientierte Beratung an die Bank wendet. Daher muss die Bank, wenn sie ein Beratungsgespräch durchführt, von sich aus auf Tatsachen hinweisen, die Interessenkonflikte begründen können, also vorliegend über die Handelsspanne oder andere Anreize.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin am 27. September 2007 durch ihren örtlichen Filialleiter, den Zeugen […] beraten. Der Zeuge hat zwar bei Gelegenheit dieses Gesprächs das Informationsblatt “Bull Express Garant Anleihe” (Anlage K2) an die Klägerin übergeben. Ãœber den dort enthaltenen Hinweis hinaus, dass die Möglichkeit besteht, dass die “Vertriebsorganisation” die Anleihe zu einem reduzierten Preis erwerben könne, ist der Klägerin bei dem Beratungsgespräch am 27. September 2007 und im Zusammenhang mit der Ausführung des streitgegenständlichen Geschäfts aber nichts über das Bestehen und die Höhe der Handelsspanne mitgeteilt worden. Dass der Zeuge […] die Klägerin bei der von der Beklagten behaupteten Durchsprache des Produktinfomationsblatts explizit auch auf die Hinweise aufmerksam gemacht habe, die sich auf die Möglichkeit einer Handelsspanne beziehen – dabei handelt es sich um eine Fußnote – hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, zu dem Gesichtspunkt der Handelsspanne Nachfragen zu stellen, zumal aus der Formulierung für einen Laien sich nicht auf Anhieb erschließt, dass es sich bei der “Vertriebsorganisation” um die Beklagte handeln würde, zumal der Prospekt auch den so genannten dealer benennt, den die Lehman Brothers International (Europe) abgibt. Daher konnte die Klägerin diesen Gesichtspunkt in ihre Erwägungen nicht mit einbeziehen.

3.

Die Beklagte hat die Pflichtverletzung der mangelnden Aufklärung über das Absatzinteresse der Beklagten zu vertreten. Nach § 280 BGB wird bei Vorliegen einer Pflichtverletzung das Vertreten müssen des Schuldners vermutet.

Zu vertreten sind Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 278 BGB). Der Schuldner hat für eigenes Verschulden einzutreten sowie auch für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).

Die Beklagte haftet bereits für eigenes Verschulden. Sie hat nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewendet, um die Aufklärung ihrer Kunden über die Gefahr des Interessenkonflikts bei der Beratung über die streitgegenständliche Anleihe aus dem Gesichtspunkt der Handelsspanne sicherzustellen.

Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, Kunden über die Gefahr eines Interessenkonflikts aufzuklären. Zum einen musste der Beklagten klar gewesen sein, dass sie ihren Kunden eine an deren Interessen orientierte, anleger- und objektgerechte Beratung schuldet. Zum anderen hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die Beratung die Gefahr des Interessenkonflikts bergen würde, die sich daraus ergibt, dass die Beklagte durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Anleihe eine Handelsspanne erzielen wollte und außerdem das Risiko zu tragen hatte, dass sie die Anleihe nicht mit dem gewünschten Erfolg vertreiben könnte.

Spätestens mit dem Beginn der so genannten “Kick Back”-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Urteil vom 19. Dezember 2000 (Xl ZR 349/99, juris = NJW 2001, 962) ist bekannt, dass die Pflicht zur kundenorientierten Beratung durch die Gewährung von Anreizen gefährdet wird. Wenn – wie im dortigen Fall – eine Hinweispflicht für den Fall begründet wird, dass die Bank einem von ihr unabhängigen Vermögensberater eine Beteiligung an dem Geschäft verspricht, weil dadurch die Interessen des Kunden gefährdet werden, dann erschließt sich bei weiterer Prüfung, dass eine ähnliche Gefährdungslage für die Kundeninteressen auch dann vorliegt, wenn die Bank selbst die Beratung durchführt und dabei Eigeninteressen (mit) verfolgt. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die Regelungen der Finanzmarktrichtlinie (Art. 19) und der Durchführungsrichtlinie (Art. 26). Die Beklagte hatte daher Anlass, im Hinblick auf die gleichgelagerte Interessenlage für Fälle, in denen die Beklagte eine Handelsspanne aus dem Vertrieb von Wertpapieren Dritter erzielen würde, ihre Offenlegungspflichten zu erkennen und zu erfüllen.

Mangelnde Sorgfalt der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil noch kein Gericht eine Aufklärung über die Handelsspanne bei Festpreisgeschäften verlangt habe. Zwar kann der Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt des fraglichen Handelns – hier also im September 2007 – dafür mitentscheidend sein, welche Pflichten zu diesem Zeitpunkt bestehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. Juli 2005, lll ZR 290/04, juris = WM 2005, 1998). Insbesondere kann ein Verschulden ausgeschlossen sein, weil das fragliche Verhallen von der Rechtsprechung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als nicht pflichtwidrig eingestuft wird. Rechtsprechung, insbesondere von Obergerichten, aus der sich ergibt, dass über Handelsspannen bei Festpreisgeschäften im Rahmen der Beratung nicht aufzuklären (gewesen) sei, ist nicht ersichtlich Vielmehr ist ersichtlich, dass sich die Rechtsprechung immer wieder mit Pflichtverstößen befasst hat, die darin bestanden haben, dass Provisionen nicht offen gelegt worden sind, und dass die Rechtsprechung dazu festgestellt hat, dass eine Offenlegung von Provisionen erfolgen muss, um die Gefahr eines Interessenkonflikts mit der Pflicht zur allein an den Interessen der Kunden ausgerichteten Beratung erkennbar zu machen. Gerade auch das Urteil des Bundesgerichtshofs Urteil vom 19. Dezember 2000 unterstreicht die Notwendigkeit der Offenlegung von Interessenkonflikten in der Beratungssituation. Es hat daher auf der Hand gelegen, dass die nach Treu und Glauben aufzuwendende Sorgfalt vor dem Hintergrund der Pflicht zur am Kundeninteresse ausgerichteten Beratung es erfordern würde, den Grundgedanken der Rechtsprechung zu verdeckten Provisionen bzw. Rückvergütungen, nämlich die Offenlegung des hier bestehenden Interessenkonflikts, darauf hin zu überprüfen, ob auch in anderen Fallgestaltungen, insbesondere auch der hier vorliegenden, eine Offenlegung von Eigeninteressen angezeigt sein würde.

Die Beklagte war dabei gehalten, ihre Berater dahin gehend zu instruieren, bei der Beratung von Kunden über die streitgegenständliche Anleihe über die von ihr zu erzielende Handelsspanne aufzuklären.

4.

Der Klägerin ist aufgrund des Beratungsverschuldens ein Schaden entstanden. Sie hat mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Papiere eine für sie nachteilige Vermögensdisposition getroffen, indem sie statt wie zunächst beabsichtigt das Geld in eine Festgeldanlage zu investieren dieses für die streitgegenständliche Anleihe ausgegeben hat.

Der Schaden eines Anlegers besteht bei einer fehlerhaften Empfehlung bereits im Erwerb der für ihn nachteiligen Anlage (LG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2009, 310 O 4/09). Als Nachteil genügt es schon, dass die Anlage zu dem Zweck des Anlegers nicht im vollen Umfang geeignet ist. Darauf, ob der objektive Wort der Anlage der Gegenleistung entspricht, kommt es in den Fällen fehlerhafter Anlageberatung nicht an (vgl. LG Hamburg, a. a. O.; BGH, Urteil vom 8. März 2005, Xl ZR 170/04, juris = NJW 2005, 1579). Der Vermögensschaden kann auch schon darin liegen, dass die Dispositionsfreiheit des Geschädigten durch die Pflichtverletzung beeinträchtigt wird. Hierbei setzt die Feststellung eines Schadens voraus, dass die Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit damit einhergeht, dass aus objektiver Sicht die erworbene Anlage für die Zwecke des Geschädigten nicht geeignet ist, also die aufgrund der fehlerhaften Beratung getroffene Entscheidung sich unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall als unvernünftig, den konkreten Vermögensverhältnissen nicht angemessen und damit nachteilig darstellt (hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 26. September 1997, V ZR 29/96, juris = NJW 1998, 302)

Nach diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Anlage der Klägerin nicht als zu ihren Zwecken geeignet dar. Die Klägerin beabsichtigte das Geld sicher anzulegen. Die Klägerin hat glaubhaft im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO angegeben, sie hätte, wenn sie nicht beraten worden wäre, das Geld in eine Spareinlage bei der Beklagten investiert, sie habe Festgeld haben wollen, eine Einlage, die gesichert gewesen wäre.

Aus objektiver Sicht ist in einem solchen Fall, in dem eine sichere Anlage gewählt werden soll, die Investition in die streitgegenständliche Anleihe nachteilig. Die Entscheidung zur Investition in die Anleihe von Lehman Brothers stellt sich gemessen an dem Ziel, in eine sichere Anlage zu investieren als nicht angemessen dar. Lehman Brothers ist nach dem Streitstand nicht an einem Einlagensicherungssystem beteiligt, das hinsichtlich der Qualität der Sicherung mit den Einlagesicherungen der deutschen Banken und der deutschen Sparkassen vergleichbar ist. Das für Lehman Brothers 2007 noch gute Rating mag zwar ein großes Vertrauen in Lehman Brothers begründet haben. Jedoch ist das Vertrauen in eine einzelne Wertpapierfirma bzw. einen einzelnen Wertpapierfirmen-Konzern nicht gleichwertig dem Vertrauen, das einem Einlagensicherungssystem entgegen gebracht werden kann, wie es beispielsweise für die Sparkassen eingerichtet ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Investition in das streitgegenständliche Zertifikat sich vor dem Hintergrund der ursprünglichen Zielsetzung, das aus der Lebensversicherung des verstorbenen Ehemannes erlangte Geld in Festgeld anzulegen, als nachteilig darstellt, da es eine spekulative Anlage darstellt, bei der die Rendite alles andere als gesichert ist. Die streitgegenständliche Anleihe sollte in dem Fall einer günstigen Entwicklung eines Aktienindizes Ertrag abwerfen, andernfalls lediglich zum Nennwert zurückgezahlt werden.

Das Verschulden der Beklagten ist auch kausal für die Entstehung des Schadens. Die Beklagte hat die Verursachung des Schadens nicht widerlegen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteil vom 12. Mai 2009, Xl ZR 586/07, juris), der sich das Gericht anschließt, muss der Aufklärungspflichtige – die Beklagte – beweisen, dass der Anleger – die Klägerin – die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, der Hinweis also unbeachtet geblieben wäre. Es kommt hier entscheidend auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.

Zwar spricht vorliegend dafür, dass die Klägerin auch in Kenntnis der Handelsspanne in die streitgegenständliche Anleihe investiert hätte, die Erwägung, dass die Handelsspanne wirtschaftlich für die Klägerin keinen Nachteil dargestellt hätte, da der Ausgabepreis der Anleihe durch die Handelsspanne im Verhältnis zum Rückzahlungsbetrag am Ende der Laufzeit nicht erhöht worden ist. Allerdings genügt dies angesichts der Angaben der persönlich angehörten Klägerin nicht aus, um die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens zu widerlegen. Die persönlich gemäß § 141 ZPO angehörte Klägerin hat angegeben, dass sie in die Anleihe nicht investiert hätte, wenn sie gehört hätte, dass mehrere daran verdienen, weil das nicht gut für sie sein könne sie hat weiter ausgeführt, dass sie beabsichtigt hatte, ein Festgeldkonto oder “Kreativ Sparen”, also eine Spareinlage abzuschließen, und dass ihr Sicherheit dabei viel bedeutet habe. Diese Äußerungen sind jedenfalls so glaubhaft, dass die Beklagte die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens nicht widerlegen konnte. Sie stehen insbesondere nicht im Widerspruch damit, dass die Klägerin zuvor auch einmal 5.000 Euro in ein ähnlich beschaffenes Zertifikat investiert hat. Hierzu hat sie gelegentlich ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die damalige Anlage als eine einmalige Angelegenheit betrachtet habe, bei der sie auch bewusst etwas riskanter investieren wollte. Die Angaben der Klägerin machen es zumindest wahrscheinlich, dass sie bei einer Aufklärung über die Handelsspanne sich gegen die Investition in die streitgegenständlichen Papiere entschieden hätte. Da die Beklagte die Beweislast trifft, die Vermutung zu widerlegen, dass die Klägerin von dem Geschäft bei richtiger Beratung Abstand genommen hätte, reicht es für die Annahme der Kausalität der fehlerhaften Beratung für die Schadensverursachung aus, dass die Beklagte die Aussage der Klägerin nicht widerlegen kann.

Die Klägerin trifft kein Mitverschulden. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen würde, die Klägerin habe sich zusätzlich von einem Bekannten beraten lassen, war es nicht er, der auf eine Handelsspanne hätte hinweisen können und müssen, zumal sie ihm im Einzelnen nicht bekannt gewesen sein dürfte.

5.

Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz in der ausgeurteilten Höhe verlangen. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersalz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte die Klägerin nicht die streitgegenständlichen Papiere erworben, hätte sie 10.000 Euro in eine Spareinlage investiert, mit der sie das Geld für eine der Laufzeit der Anleihe vergleichbare Zeit festgelegt hätte. So waren für Anleger 2007 durchaus Zinsgewinne von 4 Prozent erzielbar. Die Beklagte, die diesen Zinssatz bestreitet (Schriftsatz vom 9. April 2009, S. 57 = Bl. 87 d. A.), legt nicht näher dar, dass dieser Zinssatz nicht erzielbar war. Als Expertin auf dem Gebiet des Einlagengeschäfts hat die Beklagte diese Behauptung nicht untermauert. Die Beklagte schuldet daher den Ersatz des einzusetzenden Kapitals in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Investition. Weiter schuldet sie den Ersatz des Ausgabeaufschlags, der bei einer Anlage in eine Festgeldeinlage nicht entstanden wäre.

6.

Weiter kann die Klägerin von der Beklagten den Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Einschaltung ihres Rechtsanwalts verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich ebenfalls aus § 280 BGB. Indes ist der Klägerin nicht der ganze von ihr eingeklagte Betrag zu ersetzen. Die Rechtssache ist nicht von überdurchschnittlichem Umfang und weist auch keine besonderen Schwierigkeiten auf, so dass statt der beantragten Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,8 nur eine Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,3 zugesprochen werden kann. Bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro beträgt die Geschäftsgebühr daher 683,80 Euro, so dass sich unter Berücksichtigung der Kommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro und der Umsatzsteuer in Höhe von 133,72 Euro ein Gesamtschaden in Höhe 837,52 Euro ergibt.

Der weitergehende Antrag ist daher zurückzuweisen.

7.

Die Entscheidungen über die Zinsen ergeben sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 10.000 Euro beträgt der Zinssatz bis zur Zurückweisung des Anspruchs durch die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 4 Prozent. Vom 15. Oktober 2008 greift der gesetzliche Verzugszinssatz aus § 288 BGB, da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2008 den Schadensersatzanspruch der Klägerin endgültig zurückgewiesen hat und damit in Verzug geraten ist.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von weiteren 100 Euro, der sich aus dem Ausgabeaufschlag in dieser Höhe ergibt, können Zinsen erst ab dem 15. Oktober 2008 verlangt werden, da dieser Betrag nach den Bedingungen der Anlage keinen Ertrag bringen sollte und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin nicht 10.000 Euro, sondern 10.100 Euro anlegen wollte.

Die Verzinsung der außergerichtlichen Anwaltskosten beginnt mit Rechtshängigkeit.

II.

Zurückzuweisen ist auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs. In Anwendung des § 293 BGB setzt der Annahmeverzug der Beklagten voraus, dass die Klägerin der Beklagten die Rückgabe der streitgegenständlichen Papiere angeboten hätte. Nach dem Vortrag der Klägerin lag aber ein derartiges Angebot ihrerseits an die Beklagte nicht vor. Auch aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 31. Oktober 2008 (Anläge K 3) ergibt sich ein Angebot, die Papiere zurückzugeben, nicht.

III.

Das Vorbringen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 30. Juni 2009 gibt keinen Anlass, die Verhandlung wieder zu eröffnen.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 92 ZPO. Die teilweise Abweisung des Schadensersatzanspruchs ist so geringfügig im Verhältnis zum Obsiegen der Klägerin, dass eine Aufteilung der Kosten nach Bruchteilen nicht gerechtfertigt ist. Ebenso fällt das Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs nicht ins Gewicht.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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