Verstoß gegen das RDG durch Vertretung Dritter auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte

Mit Urteil vom 28.03.2014 (5 O 169/13) hat das Landgericht Siegen entschieden, dass derjenige, der die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten vertritt oder in sonstiger Weise Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte anbietet, ohne Rechtsanwalt oder Patentanwalt zu sein, wegen unerlaubter Rechtsberatung nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 2, 3 RDG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.