Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.7.2014, Az. 2-6 O 381/13, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 10.318 festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen urheberrechtswidriger öffentlicher Wahrnehmbarmachung des von der A … GmbH produzierten Basissignals sowie ihrer eigenen Fußballsendungen auf Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie, auf Auskunftsgewährung, Schadenersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Entgegen der Annahme des Landgerichts liege eine öffentliche Aufführung vor. Es komme nicht darauf an, ob sich in dem Lokal, mithin einem grundsätzlich öffentlich zugänglichen Ort, während der Ausstrahlung der Sendungen, die während der üblichen Öffnungszeiten erfolgte, immer der Freundes- und Bekanntenkreis getroffen habe, um sich die Spiele anzuschauen, da das Lokal für die Öffentlichkeit nicht geschlossen gewesen und der Schankbetrieb ausgeübt worden sei. Das behauptete Aufhängen eines Schildes genüge alleine nicht, zudem sei davon auszugehen, dass sich dort kein Schild befunden habe. Das Verschließen des Lokals wäre – so meint die Klägerin -Voraussetzung für die Annahme einer privaten Veranstaltung gewesen. Tatsächlich hätten aber die Kontrolleure freien Zugang gehabt. Es habe keine Eingangskontrolle anhand der Mitgliedsausweise stattgefunden, der Vortrag zu den Ausweisen ergebe auch aus diesem Grund keinen Sinn. Die Kontrolleure seien auch nicht des Lokals verwiesen worden, obwohl sie sich für etwa 3 Minuten dort aufgehalten hätten und es in einem Fall zu einem Kontakt mit einer Person in dem Lokal gekommen sei. Der gesamte Vortrag widerspreche dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, nach der für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass sie die Fußballspiele nicht öffentlich aufführen dürfe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 16.7.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2-06 O 381/13 die Beklagte zu verurteilen:

1. an die Klägerin EUR 2628,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welchen konkreten Tagen die Beklagte Live-Fußball-Sendungen der Deutschen Fußball Bundesliga über den Sender X ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich in ihrer Betriebsstätte in der … öffentlich wahrnehmbar gemacht hat;

3. ihr Auskunft darüber zu erteilen, an welchen konkreten Tagen die Beklagte die von der Klägerin ausgestrahlten Sportsendungen ohne deren Zustimmung öffentlich wahrnehmbar gemacht hat;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagte Live-Fußball-Sendungen der Deutschen Fußball Bundesliga über den Sender X ohne Zustimmung der Klägerin, sowie Sportsendungen der Klägerin ohne deren Zustimmung öffentlich wahrnehmbar gemacht hat und der nach abschließender Berechnung des auf der Grundlage des von der Beklagten nach Maßgabe der Anträge zu Ziff. 2 und 3 erteilten Auskünfte zu berechnenden Lizenz-Schadens über den Betrag hinausgeht, den die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 als Mindestschaden geltend gemacht hat;

5. der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 911,80 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.7.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-06 O 381/13 – zurückzuweisen;

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen. Es beständen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine neue Feststellungen gebieten könnten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, das Landgericht habe sich umfassend mit den Aussagen auseinandergesetzt.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass die Beklagte Fußballsendungen, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, in ihrer Gaststätte öffentlich wahrnehmbar gemacht hat (§§ 97 Abs. 1, 2, 89, 94, 31 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 5 iVm Abs. 2, 22 UrhG). Die Klägerin hat nicht den Beweis erbracht, dass die Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich erfolgte.

1.
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist. § 15 Abs. 3 UrhG ist, da es sich um vollständig harmonisiertes Recht handelt, im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen (BGH, Beschluss vom 16.5.2013 – I ZR 46/10 – Die Realität -, juris).

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Frage, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine individuelle Beurteilung erfordert, bei der die vier im landgerichtlichen Urteil dargestellten (LGU 9 bis 11) unselbständigen und miteinander verflochtenen Kriterien einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen sind, da sie – je nach Einzelfall – in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. BGH, aaO Rn. 16ff; EuGH, Urteile vom 15. März 2012 – C-135/10 – Rn. 78 f., jeweils zitiert nach juris).

2.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die Klägerin vorliegend nicht solche Umstände bewiesen hat, aus denen sich ergäbe, dass die Beklagte die Fußballsendungen öffentlich wahrnehmbar gemacht hätte.

a)
Das erste Kriterium (LGU 9 Ziff. (1)) ist zu bejahen, da die Beklagte wissentlich und willentlich die Fußballsendungen einem neuen Publikum eröffnet, das ohne die Übertragung in dem Lokal der Beklagten so nicht in den Genuss der Fußballübertragung gekommen wäre. Auch hat das Landgericht unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte zu Erwerbszwecken (Kriterium Ziff. (4), LGU 11) handelte, da anzunehmen ist, dass der – nach ihrer Behauptung – während der Fußballspiele in dem Lokal anwesende Freundeskreis in dieser Zeit bei ihr konsumierte.

b)
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht trotzdem nicht davon ausgegangen ist, dass die Fußballsendungen öffentlich wahrnehmbar gemacht wurden.

aa)
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei dem Personenkreis bestehend aus den Mitgliedern des Dartclubs und der Skatrunde nicht um eine Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt. Es ist hierbei nicht Voraussetzung, dass es sich um einen Kreis von Personen handelt, der in einem besonderen persönlichen Verhältnis steht. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass eine Gruppe von Personen, die beispielsweise Kunden ein und desselben Arztes sind, eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Zusammensetzung weitgehend stabil sind und das bereits hinsichtlich einer solchen bestimmten Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger nicht anzunehmen sei, dass es sich um „Personen allgemein” handelt, sondern um solche Personen, die einer privaten Gruppe angehören (EuGH, Beschluss vom 125.3.2012 – C-135/10 – SCF/Maro del Corso – Rn. 85, 95). Um eine solche Gesamtheit von Personen, die weitgehend stabil bleibt, handelte es sich auch bei der Personengruppe, die nach dem Vortrag der Beklagten als Mitglieder der Skatrunde oder des Fußballclubs anwesend waren, wenn die Beklagte die Fußballsendungen in ihrem Lokal wahrnehmbar machte.

Ebenso zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass gegen die Einordnung der Gruppe von Personen, die zu dem Dartclub und der Skatrunde gehören, als „Personen allgemein” und Teil der Öffentlichkeit deren geringe Anzahl spricht. Sowohl nach der Angabe in der Klageschrift (16 Mitglieder des Dartclubs, 5 Mitglieder der Skatrunde, wobei aber auch Personen zu beiden Gruppen gehören) als auch nach denen des Zeugen Z1 (Bl. 129 d.A.: Beim Skatclub 5 Personen, beim Dartclub 10 Personen), handelt es sich um eine Gruppe von bis zu 20 Personen. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass damit nicht anzunehmen ist, dass es sich um eine ziemlich große Zahl von Personen handelt, auch wenn hierbei die kumulative Wirkung zu berücksichtigen ist, die sich daraus ergibt, dass die Werke zum Teil auch nacheinander den potenziellen Leistungsempfängern zugänglich gemacht werden (EuGH aaO Rn. 87), während der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine Zahl betroffener Personen ausschließt (BGH, aaO Rn. 17).

Soweit die Berufung meint, gegen das Vorbringen der Beklagten spreche bereits, dass ihre schriftsätzlichen Angaben und die des Zeugen Z1 hinsichtlich der Anzahl der Clubmitglieder abwichen, kommt dem keine erhebliche Bedeutung zu, da sich zum einen zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag (November 2013) zur Vernehmung des Zeugen (April 2014) aufgrund des Zeitablaufs Veränderungen ergeben haben können – wie dies auch die Beklagte in der Berufungserwiderung vorträgt – und die Größenordnung der Mitglieder gleich beschrieben wurde. Ebenso ist entgegen der Berufung nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Vortrag der Beklagten insoweit nicht deshalb als unsubstantiiert angesehen hat, weil die Beklagte die Mitglieder des Dartclubs nicht namentlich benannt hat. Das Landgericht hat, wie im Einzelnen in der Urteilsbegründung dargelegt, seine fehlende Überzeugung von der öffentlichen Wahrnehmbarmachung aus der umfänglichen Beweisaufnahme gewonnen. Die Klägerin spekuliert lediglich, wenn sie meint, es fehle vermutlich eine feste Verbundenheit der Personengruppe.

bb)
Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht angenommen hat, dass die Klägerin dafür, dass die Beklagte entgegen dem genannten Vortrag die Fußballsendungen nicht nur diesem Kreis von Personen zugänglich gemacht hat, beweisfällig geblieben ist.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist eine öffentliche Wahrnehmbarmachung auch dann zu verneinen, wenn die Beklagte die Fußballsendungen an den begrenzten Kreis von Personen zwar in ihrem Lokal und auch während der üblichen Öffnungszeiten wahrnehmbar machte, sie aber durch andere Maßnahmen verhinderte, dass die Sendungen für eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten wahrnehmbar war. Insoweit stand der Beklagten die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen offen, um zu verhindern, dass eine unbestimmte Zahl weiterer Personen bei der Sendung der Fußballspiele anwesend war. Es kann daher entgegen der Auffassung der Berufung nicht angenommen werden, dass es der Beklagten jedenfalls oblegen hätte, die Tür der Gaststätte abzuschließen und jeweils nur den Mitgliedern auf Klopfen oder Klingeln den Zugang zu gewähren. Soweit andere Maßnahmen – in Gestalt des an der Tür aufgehängten Schildes und des Verweises anderer Gäste aus dem Lokal -es ermöglichten, dass lediglich der begrenzte Personenkreis das Fußballspiel wahrnehmen konnte, genügte dies.

Da die Klägerin die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände trifft, oblag ihr auch der Beweis dafür, dass diese Maßnahmen entweder nicht durchgeführt wurden oder nicht geeignet waren, den Kreis der Personen, die die Spiele wahrnehmen konnten, zu begrenzen. Der Umstand, dass die Spiele in einem öffentlichen Lokal während der üblichen Öffnungszeiten gezeigt wurde, ohne dass das Lokal abgeschlossen war, hat nicht zur Folge, dass der Beklagten der Beweis obläge, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Eingrenzung der Anwesenden getroffen hätte.

(1)
Nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsfehler in der Beweiswürdigung liegen nicht vor. Im Rahmen der Prüfung einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO ist die Beweiswürdigung nur dahingehend zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 286, Rn. 13).

Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters, der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (vgl Greger, aaO).

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269, 269). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, insbesondere die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

(2)
Hieran gemessen weist die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler nicht auf. Insbesondere hat das Landgericht die tragenden Gründe der Beweiswürdigung im Urteil angeführt. Dagegen setzt die Berufung lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle des Landgerichts, was zur Begründung eines Rechtsfehlers nicht ausreichend ist. Insbesondere macht die Berufung auch nicht geltend, dass einzelne benannte Zeugen nicht oder nicht umfassend befragt worden seien.

Die Berufung zeigt keinen Rechtsfehler auf, wenn sie geltend macht, die Beklagte habe die Sendungen öffentlich wahrnehmbar gemacht, weil die Kontrolleure das Lokal für eine hinreichend lange Zeit hätten betreten können, ohne des Lokals verwiesen worden zu sei. Das Landgericht hat seine Annahme, dass „fremde” Personen bei Fußballsendungen des Lokals verwiesen worden seien (LGU 15), zunächst auf die Aussagen der Zeugen Z1, Z2 und Z3 gestützt, die sämtlich solche Verweise in der Vergangenheit bestätigt hatten. Diese Aussagen hat das Landgericht nicht durch die Bekundungen der beiden Zeugen, die als Kontrolleure das Lokal aufsuchten (Zeugen Z4 und Z5), als widerlegt angesehen. Die Kammer hatte durch deren Aussage nicht- wie es im Hinblick auf die Beweislast der Klägerin erforderlich gewesen wäre – die Überzeugung gewonnen, dass tatsächlich andere Personen ungehindert im Lokal die Fußballspiele hätten wahrnehmen können. Zutreffend hat das Landgericht (LGU 16) hinsichtlich des Zeugen Z5 berücksichtigt, dass dieser keine Angabe dazu machen konnte, ob er von den Anwesenden während seiner Kontrolle überhaupt bemerkt worden ist. Üblicherweise nehmen aber Personen, die eine Gaststätte aufsuchen und damit als Kreis einer unbestimmten Personenmehrheit in Betracht kommen, Kontakt zu Mitarbeitern der Gaststätte auf, um etwas zu bestellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht nicht zur der Überzeugung gelangte, dass das Fußballspiel einer unbestimmten Personengruppe zugänglich war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Zeuge nach seiner eigenen Bekundung sich lediglich für einen kurzen Zeitraum im Lokal aufhielt (Bl. 122 d.A.: maximal drei Minuten). Ebenso wenig ist die Würdigung der Aussage des Zeugen Z4 zu beanstanden. Zwar hat der Zeuge Z4 angegeben, er habe mit einer Person Kontakt aufgenommen. Da er aber nach seiner eigenen Angabe diese Person lediglich nach dem Weg zu einem Kreditinstitut fragte, ist die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, es habe daher für die Beklagte bzw. den anwesenden Stiefsohn der Beklagten keine Veranlassung bestanden, den Zeugen Z4 des Lokals zu verweisen, da er sich ja erkennbar dort nicht auf Dauer aufhalten, sondern das Lokal wieder verlassen wollte. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufung nicht auseinander.

Die Berufung macht weiter geltend, das Landgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass sich an der Tür des Lokals ein Schild „Geschlossene Gesellschaft” befunden hätte, als die Kontrolleure das Lokal aufsuchten. Dies führt bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil das Landgericht ausgeführt hat (LGU 15 Mitte), dass es auch bei Fehlen eines Schildes nicht hinreichend überzeugt sei, dass die Übertragung für Teile der Öffentlichkeit wahrnehmbar gewesen sei, da anzunehmen sei, dass andere Personen während der Spiele des Lokals verwiesen worden seien. Zudem zeigt die Berufung keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts auf, das nicht ausschließen konnte, dass ein Schild, wie von der Beklagten behauptet, während der Fußballsendungen angebracht war (LGU 13ff.). Das Landgericht konnte sich insoweit auf die Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen stützen, die angegeben hatten, dass sich jeweils während der Fußballspiele ein entsprechendes Schild an der Tür befunden habe. Das Landgericht hat weiter die Aussagen der Zeugen Z5 und Z4, sie könnten nicht mit Sicherheit sagen, ob sich dort das Schild befunden habe, gewürdigt, ohne dass die Berufung Rechtsfehler aufzeigt. Soweit die Berufung in Zweifel zieht, dass das Schild von außen erkennbar angebracht wurde, berücksichtigt sie nicht die entsprechenden Annahmen des Landgerichts auf der Grundlage der Beweisaufnahme (LGU 14), wonach sich das Schild im Zeitpunkt des Öffnens der Tür nach den unwiderlegten Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen in Augenhöhe befunden habe.

Ebenso hat die Berufung keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Erwägungen des Landgerichts und die Angaben der Zeugen zu den den Mitgliedern der Gruppen ausgehändigten Mitgliederausweise wendet. Hierauf kommt es bereits deshalb nicht an, da das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, es genüge, dass nicht widerlegt sei, dass Nichtmitglieder während der Spiele von den dort Anwesenden aus dem Lokal gewiesen würden. Zudem zeigt die Berufung auch insoweit keine Rechtsfehler auf. Entgegen der Auffassung der Berufung konnte das Landgericht annehmen, dass die Beklagte sich die entsprechende Angabe der von ihr benannten Zeugen zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2003 – X ZR 142/01 -, juris). Zudem hatte die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, es gebe für jedes Mitglied des Dartclubs einen Mitgliedsausweis. Soweit die Berufung meint, die behauptete Ausgabe eines solchen Ausweises sei nur sinnvoll, wenn es Eingangskontrollen gebe, die es aber unstreitig nicht gab, berücksichtigt sie nicht die weiteren Angaben der Zeugen (die die Beklagte sich zu eigen gemacht hat s.o.), wonach die Ausweise im Fall der Abwesenheit des Stiefsohns der Beklagten eine Feststellung der Mitgliedschaft seitens eines Vertreters hätten ermöglichen sollen. Entgegen der Auffassung der Berufung handelte es sich auch bei Anwesenheit eines solchen Vertreters um eine Gesamtheit von Personen, die weitgehend stabil bliebe, und damit nicht eine Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG.

Schließlich hat sich das Landgericht auch mit dem Einwand der Berufung auseinandergesetzt, die behauptete Ausgabe von Clubausweisen und das behauptete Verweisen von Gästen, die nicht Mitglieder seien, widerspreche dem Vortrag der Beklagten noch in der Klageerwiderung, wonach sie davon habe ausgehen können, auch in ihrem Lokal uneingeschränkt die Sendungen zeigen zu dürfen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat (LGU 16), es sei nicht auszuschließen, dass es sich um rechtliche Erwägungen des Prozessbevollmächtigten zu Verteidigungszwecken handelte. Einwände hierzu trägt die Berufung nicht vor.

Da konkrete Anhaltspunkte fehlen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten, war eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht geboten.

III.
Die Klägerin hat die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls und der Würdigung des in diesem Rechtsstreit gehaltenen Sachvortrags.

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§ 15 Abs. 2 UrhG, § 22 UrhG, § 31 Abs. 3 UrhG, § 89 UrhG, § 94 UrhG