In dem Rechtsstreit

[…]

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht T,
die Richterin am Landgericht C. und
die Richterin M

für R e c h t erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Kreditkartenvertrag gegen den Beklagten geltend.

Auf der Grundlage des Antrages vom 3.2.2004 (Bl. 56 d.A.) wurde auf den Namen des Beklagten über die Fa. G-GmbH, deren Geschäftsführer er ist, eine Kreditkarte ausgestellt. Auf der Vorderseite des Antrags befindet sich im Fließtext über dem Unterschriftenfeld der Satz :”Wir legen diesen Antrag gemeinsam vor und haften gesamtschuldnerisch für alle Rechnungsbeträge, die durch die Business Card bis zu ihrer Rückgabe verursacht werden.” Die Unterschriftenfelder “Antragsteller Business Card” und “Zeichnungsberechtigter” wurden vom Beklagten unterzeichnet. Ein mündlicher Hinweis des Kreditzkartenvertreters auf eine Mithaftung des Beklagten erfolgte nicht. Zwischen den Vertragsparteien war vereinbart, dass die jeweils fälligen Beträge gemäß Monatsabrechung per Lastschrift vom Firmenkonto der Fa. G GmbH eingezogen werden. Am 16.5.2005 kam es zu einer Rücklastschrift des ausstehenden Betrages von 50.682,21 €. Der Beklagte leistete am 14.6.2006 eine Teilzahlung von 24.447,71 €. Die Klägerin ließ in der Folgezeit die Karte sperren und forderte den Beklagten zur Zahlung des ausstehenden Betrages auf. Der Beklagte leistete am 3.10., 21.11.2005 und 5.1.2006 weitere drei Teilzahlungen. Den ausstehenden Restbetrag verlangt die Klägerin nunmehr mit der Klage.

Hinsichtlich der ursprünglich weitergehenden Nebenkostenforderungen hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat die ursprünglich mit einer Hauptforderung von 42,50 ? erhobene Widerklage ebenfalls zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hafte neben der G GmbH persönlich als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag. Bei dem auf der Vorderseite des Kartenantrags befindlichen Text handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um Vertragsvereinbarungen. Die Haftung des Geschäftsführers als Gesamtschuldner neben der GmbH sei üblich und benachteilige den Beklagten nicht in unangemessener Weise.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.194,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.1.2006 sowie 311,85 € Inkassokosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klausel, wonach er als Gesamtschuldner neben der G hafte, sei überraschend und damit nach § 305 c BGB unwirksam. Der Umstand, dass lediglich die Bankverbindung des Unternehmens aufgenommen werde, erwecke den Rechtsschein, dass nur das Unternehmen in der Zahlungspflicht stehe. Weiter verstoße die Klausel gegen § 309 Nr. 11 a BGB, da der Beklagte nicht gesondert bzw. vom Wortlaut des Vertrages abgesetzt über seine eigene Haftung aufgeklärt worden sei. Der Beklagte sei Verbraucher, wenn er ein Geschäft für sich persönlich tätige, auch wenn dieses im Zusammenhang mit einem Geschäft der von ihm vertretenen GmbH stehe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 8.194,07 € aus §§ 675 Abs. 1, 670 BGB.

Der Beklagte haftet nämlich bereits nicht persönlich für die streitgegenständliche Forderung aus dem mit der Fa. G GmbH geschlossenen Kreditkartenvertrag.

Es kann insoweit dahinstehen, ob der Beklagte durch die Klausel, wonach er neben der von ihm vertretenen GmbH als Gesamtschuldner hafte, ihn unangemessen benachteiligt, denn jedenfalls ist diese Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 305 c Abs. 1 und 309 Nr. 11 a BGB unwirksam.

Die streitgegenständliche Klausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar, da sie eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung darstellt, die die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Die Klausel ist nach § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam, da sie nach den Gesamtumständen und dem äußeren Bild des Vertrages überraschend ist. Der Antrag ist auf den Erhalt einer “Business Card” gerichtet. Die Option, auch private Ausgaben mit der Karte tätigen zu können, wurde nicht angekreuzt. Zudem wurde als Bankverbindung lediglich die des Unternehmens aufgenommen. Auch hat der Kreditkartenvertreter nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag nicht auf eine persönliche Haftung des Beklagten hingewiesen. Vor allem befindet sich die Klausel aber unter der Ãœberschrift “Membership Rewards-Programm” im Fließtext, an der man nicht mit einer die persönliche Haftung begründenden Bedingung rechnet. Erst danach folgen in der dritten Spalte die Angaben für eine private Nutzung, wie die private Bankverbindung, die man mit einer persönlichen Haftung in Verbindung bringen würde.

Darüber hinaus verstößt die Vertragsbedingung auch gegen § 309 Nr. 11 a BGB und ist daher unwirksam. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Die Vorschrift des § 309 Nr. 11 a BGB findet nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB auf Unternehmer keine persönliche Anwendung. Der Beklagte hat jedoch vorliegend nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gehandelt. Der Beklagte ist zwar Geschäftsführer der G GmbH, damit aber kein Kaufmann (vgl. BGH NJW 2002, 3464), und selbst dann kein Unternehmer, wenn er – wie hier – eine T3 seiner GmbH mit übernimmt (vgl. BGH NJW 2006, 431).

Der Beklagte ist bei Abschluss des streitgegenständlichen Kreditkartenvertrages ein sog. Abschlussvertreter gewesen, so dass er nach § 309 Nr. 11 a BGB ausdrücklich und gesondert auf seine eigene Haftung hätte hingewiesen werden müssen. Zwar bedarf es keiner völligen Trennung der Erklärung vom Hauptvertrag oder eine drucktechnische Hervorhebung. Die Erklärung muss aber deutlich vom Wortlaut des Hauptvertrages abgesetzt sein, so dass der Doppelcharakter der Verpflichtung klar hervortritt (vgl. BGH NJW 2002, 3464). Zwar ist die Klausel vorliegend fett gedruckt, die hebt sie aber aus dem übrigen Fließtext nicht derart hervor, dass man von einer Absetzung in gefordertem Sinne ausgehen könnte. Unter weiterer Berücksichtung der bereits oben angeführten Gesamtumstände sind die Maßstäbe, die § 309 Nr. 11 a BGB für eine wirksame Klausel setzt, nicht erfüllt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 2 S. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.