HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Beschluss

3 W 224/06
312 O 838/06

04.01.2007

In dem Rechtsstreit …

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, am 04. Januar 2007 durch die Richter Gärtner, Spannuth, Terschlüssen:

Auf die Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 16. November 2006 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegner in bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,- ; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Vertrieb von Speichermedien auf der e…-Plattform Waren unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden Hinweis darauf geschieht, dass die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten, wenn dies geschieht, wie es aus der diesem Beschluss beigefügten Anlage Ast 3 ersichtlich ist.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin ¾ und die Antragsgegner in ¼ nach dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert von € 13.000,- zu tragen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von € 3.000,-.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der noch anhängige Verfügungsantrag ist aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV begründet. Die Voraussetzungen dieser Normen sind sämtlich gegeben.

Die Antragsgegnerin bietet Letztverbrauchern Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages an. Sie muss damit in einer dem genannten Preis eindeutig zuzuordnenden Weise deutlich lesbar und leicht erkennbar darauf hinweisen, dass die Umsatzsteuer in dem geforderten Preis enthalten ist.

Dies ist in dem Angebot gemäß Anlage Ast. 3 zu diesem Beschluss nicht geschehen.

Die Antragsgegnerin verstößt damit gegen eine Norm, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich mindestens im Interesse der Verbraucher, § 2 Abs. 1 Nr . 2 UWG, das Marktverhalten zu regeln.

Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß. Das Unterlassen der Antragsgegner in ist vielmehr geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil insbesondere der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen, § 3 UWG. Dies ist in jüngster Zeit im Falle einer fehlenden Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 PAngV bei dem Angebot von Kaffee in Packungen á 250 gr. bzw. Kaffeepads in Packungen á 130 gr. zwar mit beachtlichen Gründen abgelehnt worden (OLG Koblenz Urteil v. 25.04.2006 – 4 U 1219/05). Der Senat folgt dem für die hier streitige Konstellation aber nicht.

Was die Erheblichkeitsschwelle angeht, heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf zum UWG zum Normzweck von § 3 UWG:

„Die Formulierung ,zum Nachteil’ soll zum Ausdruck bringen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich sein“. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet indes nicht, dass dadurch unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden. Vielmehr soll die Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Schwelle auch nicht zu hoch anzusetzen. “ (Begr. RegE UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487, S. 17) .

Daraus wird zu Recht gefolgert , dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG somit unter dem Niveau des Wesentlichkeitskriteriums aus § 13 Abs. 2 UWG a.F. anzusiedeln ist (siehe Fezer /Fezer , Lauterkeitsrecht , 2005, Rz. 36 zu § 3 UWG) . Während nämlich die zitierte Regelung alten Rechts vornehmlich den Zweck verfolgte, in der Vergangenheit zutage getretene Missbräuche bei der Verfolgung von Bagatellverstößen aus finanziellen Gründen abzustellen, hat die Neuregelung in § 3 UWG einen allgemeineren Zweck. Sie trägt letztlich auch der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 UWG a.F. Rechnung, bei der Anwendung der Generalklausel stets zu fragen, ob die betreffende Handlung zu einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs führt (siehe dazu: Hefermehl/Köhler /Bornkamm, 24. Auf l . /2006, Rz. 52 zu § 3 UWG). Damit kommt es nach zutreffender Ansicht als Maßstab für die Erheblichkeitsbeurteilung nicht auf die möglichen Auswirkungen der beanstandeten Wettbewerbshandlung auf das Marktgeschehen an, da eine Marktfolgebeobachtung der Funktion und dem Zweck des UWG 4 nicht gerecht wird. Damit kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht darauf an, dass der wirtschaftliche Wert des Anspruchs hier nur mit € 3.000. – zu bewerten ist . Entscheidend ist vielmehr, ob die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, sich nicht nur unerheblich zum Nachteil von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern auszuwirken (vgl . Köhler GRUR 2005, 1, 3; Hefermehl /Köhler /Bornkamm, a.a.O. , Rz. 52) . Dabei ist Maßstab der Erheblichkeit der Grad an Einwirkung auf die wettbewerblich geschützten Interessen, wobei – wie bereits ausgeführt – an die Erheblichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Maßgeblich ist die Sichtweise des normal informierten durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Marktteilnehmers. Aus dessen Sicht darf die Beeinträchtigung der Interessen nicht so gut wie bedeutungslos sein. „Nicht nur unerheblich“ ist demnach eine Beeinträchtigung, wenn sie nicht so geringfügig ist , dass ihr der soeben definierte Referenz-Marktteilnehmer keine Bedeutung beimisst.

Gemessen an der so verstandenen gesetzlichen Vorgabe ist die hier zu beurteilende Handlung geeignet, den Wettbewerb jedenfalls zum Nachteil der Verbraucher mehr als nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Der Endverbraucher wird zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihm gegenüber mit Brutto-Preisen geworben wird. Der Zweck des Gesetzes besteht nach der amtlichen Begründung aber gerade in einer Klarstellung aus Verbrauchersicht (BR-Drucks. 579/02, S. 5) und das Gesetz will ansonsten nötige Nachfragen und die Gefahr von Missverständnissen von vornherein vermeiden (siehe: Harte/Henning/Völcker , Rz. 36 zu § 1 PAngV). Gerade der zuletzt genannte Zweck des Gesetzes ist tangiert , denn der Verbraucher , der es aus den Angeboten gesetzesstreuer Wettbewerber gewohnt ist, mitgeteilt zu bekommen, dass die Preise sich „ incl. Umsatzsteuer “ verstehen, wird in seinem Verständnis der Preisangabe verunsichert und demjenigen Anbieter, der sich nicht an das Gesetz hält, wäre immerhin die Möglichkeit gegeben, sich anschließend unredlich zu verhalten und die Umsatzsteuer zusätzlich zu verlangen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 und – für die Rechtsmittelinstanz – aus § 91 ZPO.