BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000: „Eine Bank muss an den Vermögensverwalter eines Kunden gezahlte Rückvergütungen offen legen, um die Interessen ihrer Kunden umfassend zu wahren; andernfalls kann sie sich schadensersatzpflichtig machen“ eine-bank-muss-an-den-vermogensverwalter-eines-kunden-gezahlte-ruckvergutungen-offen-legen.pdf