Urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramannes von “Das Boot” gem. § 32a UrhG

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.09.2018 dem Kameramann u.a. rund 315.000 € zzgl. Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion “Das Boot” in den Gemeinschaftsprogrammen der ARD zugesprochen.

Der Kläger war in den Jahren 1980/1981 als Chefkameramann an der Filmproduktion des kommerziell überaus erfolgreichen und u.a. in sechs Kategorien für den Oscar nominierten Kinofilms “Das Boot” beteiligt. Seinerzeit erhielt der Kameramann eine vertragliche Vergütung von 204.000 DM. Damit galten alle Ansprüche als abgegolten – bis 2002 eine Änderung im Urheberrechtsgesetz wirksam wurde: der sogenannte Fairness-Paragraph oder auch Bestseller-Paragraph genannt (§ 32a UrhG). Nach dieser Vorschrift steht dem (Mit-)urheber ein Anspruch auf weitere Zahlung in angemessener Höhe zu, wenn seine ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.

Nachdem der Kameramann aufgrund dieses Paragraphen (§ 32a UrhG) bereits im Jahr 2017 erfolgreich Nachvergütungsansprüche in Höhe von rund 588.000 € gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR durchgesetzt hatte, nahm er nun 8 in der ARD zusammengeschlossene öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenfalls auf eine weitere angemessene Beteiligung in Anspruch.

In den Jahren 2002 bis 2016 sendeten die beklagten Rundfunkanstalten “Das Boot” 41 mal in ihren dritten Programmen sowie im Gemeinschaftsprogramm der ARD. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Kameramann für diese Ausstrahlungen der Produktion eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zusteht. Zwischen der seinerzeit vom Kameramann mit der Filmproduktionsfirma vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und den aus der Nutzung erzielten Erträgnissen und Vorteilen der jeweiligen Sender bestand nach Auffassung des Gerichts ein auffälliges Missverhältnis. Als angemessen erachteten die Stuttgarter OLG-Richter eine zusätzliche Vergütung von 315.018,29 €. Zudem stellte der Senat fest, dass die beklagten ARD-Sender dem Kameramann zukünftig für jede weitere Ausstrahlung des Spielfilms “Das Boot” eine weitere angemessene Vergütung zu zahlen haben.