Unwirksamkeit eines Verbandsausschlusses

Im Auftrag eines Kfz-Handelsunternehmens, konnten wir vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 15.01.2015 – 31 O 395/14) seinen Ausschluss aus dem branchenführenden Interessenverband der nicht markengebundenen Autohändler abwenden. Zudem hat das Landgericht Köln den Verband verurteilt, die Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses seinen Mitgliedern bekannt zu geben und festgestellt, dass er verpflichtet ist, unserer Mandantin Schadensersatz zu leisten.

Der beklagte Verband nimmt für sich in Anspruch, die Rahmenbedingungen des freien Kfz-Handels zu verbessern und das Image der freien Kfz-Händler in der Öffentlichkeit nachhaltig aufzubessern, indem seriöse Geschäftspraktiken gestärkt werden und gegen unseriös agierende Händler vorgegangen wird.

Aufgrund vorangegangener Wettbewerbsverstöße erklärte der Verband den Ausschluss bzw. die Beendigung der bestehenden Mitgliedschaft unserer Mandantin unter Berufung auf einen einstimmigen Beschluss seines Vorstandes und seines Verwaltungsrats. Zudem veröffentlichte er diesen Vereinsausschluss in seinem wöchentlich erscheinenden Newsletter.

Eine vorherige Anhörung unserer Madantin zu der beabsichtigten Ausschließung aus dem Verband fand nicht statt.

Zu seiner Verteidigung berief sich der beklagte Verband u.a. darauf, dass die knapp zwei Monate nach Mitteilung des Ausschlusses erhobene Klage verfristet sei, im Übrigen der Ausschließungsbeschluss sowohl formell als auch materiell wirksam sei.

Dem Einwand der Verwirkung erteilte das Landgericht Köln eine Absage. Nach der einschlägigen Rechtsprechung, die eine Verwirkung nicht einmal bei einer Klagererhebung nach 6 – 24 Monaten annimmt, fehle es an dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment.

Bereits aus formellen Gründen erachtete das Landgericht Köln den Verbandsausschluss unserer Mandantin als unwirksam. Folgerichtig hat es sich mit den unserer Mandantin vorgeworfenen Wettbewerbsverstößen nicht weiter auseinander gesetzt.

Ohne Gewährung des verfahrensgrundsätzlich zu beachtenden rechtlichen Gehörs sei – so das Gericht – zu besorgen, das der Vereinsausschluss zum Willkürakt werde, weil sich das betroffene Mitglied nicht sachgerecht gegen diese Vereinsstrafe verteidigen könne.

Auch wenn man den Ausschluss (lediglich) als außerordentliche Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses werte, seien – mangels entsprechender Ermächtigung in der Satzung – weder der Vorstand noch der Verwaltungsrat des beklagten Verbands zu ihrem Ausspruch befugt gewesen. Eine Kündigung habe im vorliegenden Fall allein dem Beschluss der Mitgliederversammlung als zuständigem Organ oblegen.

Die Veröffentlichung des formell unwirksamen Vereinsausschlusses im wöchentlich erscheinenden Newsletter beurteilte das Gericht als Pflichtverletzung des Verbands gegenüber ihrem Mitglied. Die daraus resultierende Stigmatisierung erfordere einen actus contrarius, also die Veröffentlichung der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses gegenüber den Verbandsmitgliedern. Da unserer Mandantin gegenwärtig noch nicht möglich war, die infolge der Stigmatisierung eingetretenen Schäden zu beziffern, sprach ihr das Landgericht Köln zunächst Schadensersatz dem Grunde nach zu.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der beklagte Verband die zunächst eingelegte Berufung zurück genommen hat.