EuGH: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

Am 03. Juli 2012 (Az. C‑128/11) entschied der Europäische Gerichtshof über das weitreichend diskutierte Problem des Weiterverkaufs von “gebrauchter” Software. Dem Urteil zufolge gehören rechtmäßig erworbene Software-Pakete dem Käufer – auch wenn diese aus dem Internet heruntergeladen wurden. Dies stellt eine Korrektur der bisherigen deutschen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: I – 20 U 247/08) dar:

Demzufolge wurde der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys oder gar rechtmäßig hergestellten Sicherungskopien auf Datenträgern eindeutig als rechtswidrig betrachtet. Der Kläger “Oracle” berief sich hier stets auf das Urheberrecht, wonach lediglich der Urheber der Software die Lizenz zu deren Nutzung erteilen darf. Er behält sich das Recht in den geschlossenen Nutzungsverträgen mit den Unternehmern ausdrücklich vor, wodurch eine Weiterlizenzierung ohne Einwilligung des Klägers unzulässig ist.

Da der Bundesgerichtshof 2011 die Frage der Zulässigkeit des Weiterverkaufs von “gebrauchter Software” im Rechtsstreit Oracle ./. usedSoft nicht abschließend klären konnte, wurde diese letztendlich dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt (Beschluss vom 03.02.2011, Az.: I ZR 129/08).

Dem abschließenden Urteil des Europäischen Gerichtshof zufolge, kann sich der Softwarehersteller fortan dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Kopien durch den Kunden nicht widersetzen. Dies gelte nun auch für den Fall, dass die Software nicht physisch, z.B. also auf DVD o.ä., sondern von den Servern des Urheberrechtsinhabers heruntergeladen wird.

Wurde beim Verkauf im Lizenzvertrag ein dauerhaftes Nutzungsrecht manifestiert, so gilt dies nicht nur für den Erstkäufer. Dies sei ebenfalls der Fall, wenn der Käufer beim Kauf das entsprechende Recht auf Updates erwarb. Mit Ãœbergabe des Lizenzschlüssels geht das Recht auf Updates direkt auf den neuen “Gebraucht-Käufer” über – dies gilt ebenso bei befristeten Wartungsverträgen.

Die Richter machten hier deutlich, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die Software auf einem Datenträger (CD-ROM / DVD) erworben wurde oder es sich dabei letztlich um eine “nichtkörperliche Kopie” aus dem Internet handelt. Der Hersteller habe diesbezüglich bereits seine angemessene Vergütung beim Erstverkauf erhalten.

Das Urteil zeigte jedoch auch dem Weiterverkäufer Grenzen auf: So dürfe dieser keinesfalls die Lizenz aufspalten und in Teilen weiterverkaufen. Demzufolge müsse der Weiterverkäufer beim Verkauf der gebrauchten Software sicherstellen, dass er die Kopie auf dem eigenen Rechner unbrauchbar macht – folglich deinstalliert und löscht. Denn im Gegensatz zum dauerhaften Nutzungsrecht verbleibt das Vervielfältigungsrecht weiterhin beim Hersteller. Dieser darf dementsprechend alle technischen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass der Erstverkäufer dem auch Folge leistet.

Trotz dieser weisungsgebenden Entscheidung seitens des Europäischen Gerichtshofs für die Software-Industrie könnten trotzdem noch wichtige Fragen offen bleiben. Denn dieser entschied zwar, dass die Weiterveräußerung gebrauchter Software nicht die Urheberrechte der Softwarehersteller beeinträchtigt. Jedoch hat der Gerichtshof damit den Herstellern zugleich kein Gebot auferlegt, die Weiterveräußerung auch entsprechend zu ermöglichen. Im Fall des “Applestore” z.B. scheitert die Weiterverkaufsmöglichkeit bereits an der Möglichkeit, installierte Apps auf ein anderes Gerät zu übertragen.

2010 ebnete der Bundesgerichtshof diesbezüglich einen Weg, der geeignet ist, die Kundenrechte im Falle von Gebrauchtsoftware “auszuhebeln” (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2010, Az. I ZR 178/08). Er entschied, dass selbst dann, wenn die Software gebraucht weiterverkauft werden dürfte, der jeweilige Softwarehersteller durch Produktaktivierung diesen Weiterverkauf immerhin auf faktischer Ebene zulässig und wirksam verhindern kann. Laut Bundesgerichtshof sei es durchaus mit dem insoweit erschöpften Urheberrecht des Softwareherstellers vereinbar, wenn dieser, immerhin noch auf technischer Ebene, die Nutzbarkeit nach einem Weiterverkauf einschränkt bzw. unmöglich macht. Ergo: Eine Produktaktivierung darf und kann einen Weiterverkauf unterbinden. Die Hersteller und Händler müssen lediglich vorab darauf hinweisen, damit die jeweilige Software nicht als fehlerhaft gilt.

Die Richtlinie 2009/24/EG, worauf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs basierte, gilt ausdrücklich für Computerprogramme. Auf Mp3s, Hörbücher, Videos und anderen Medieninhalte ist diese Entscheidung folglich nicht anwendbar.