BILD-Bericht über Nacktfotos: Persönlichkeitsverletzung von Meyer-Landrut bejaht (BGH)

Mit Urteil vom 30. April 2019 (Az. VI ZR 360/18) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die BILD-Zeitung mit ihrer Berichterstattung über die Nacktfoto-Erpressung von Lena Meyer-Landrut deren Persönlichkeitsrecht verletzte.

Unbekannte hatten zuvor den Laptop ihres Freundes entwendet und Lena Meyer-Landrut mit den darauf befindlichen von ihr privat angefertigten Bildern (nackt oder nur wenig bekleidet) erpresst. Die Täter forderten demzufolge eine hohe Geldsumme und würden bei Verweigerung diese Fotos veröffentlichen. Was sie dann auch taten.

Hierüber berichtete die BILD-Zeitung ausführlich und schrieb u.a., dass “pikante Fotos des Popstars verbreitet” wurden. “Zu sehen ist die Sängerin, wie sie nackt oder nur in Unterwäsche posiert”. Es wäre “mit ein paar Klicks” unschwer möglich, diese Fotos aufzufinden. Darüber hinaus zitierte die BILD-Zeitung aus etwaigen Twitter-Nachrichten der mutmaßlichen Erpresser, in denen sie vorgaben, die Bilder hochzuladen. Zwar verwendete die BILD-Zeitung diese Bilder nicht, dennoch nahm die Sängerin diese auf Unterlassung in Anspruch.

Der VI. Zivilsenat des BGH beurteilte die Streitigkeit dergestalt, dass die BILD-Zeitung hier in unzulässiger Weise in die Privatsphäre von Lena Meyer-Landrut eingegriffen habe. Dies könne auch nicht durch die Presse- und Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. Ihr Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 analog sei somit begründet.

Bereits in der Berichterstattung, was genau auf diesen Bildern zu sehen ist, liege ein zu weitgehender Eingriff in ihre Privatsphäre. Die BILD-Zeitung zeige durch die Bezeichnung der Aufnahmen als “intime Fotos”, “private Videos”, “Nackt-Selfies”, “pikante Fotos” und “Videos mit persönlichen Liebesbotschaften” dem Leser eindeutig auf, dass diese Aufnahmen konkreten sexuellen Bezug haben. Somit sei ihr Sexualleben, mithin ihre Privatsphäre berührt. Dabei spiele es keine Rolle, dass sie die Aufnahmen bewusst und eigenständig weggegeben habe, da diese lediglich an ihren Freund erfolgte.

Zwar kann ein solcher Eingriff aufgrund eines überwiegenden Berichts- und Öffentlichkeitsinteresses zulässig sein. Hier überwiege hingegen der Schutz des Persönlichkeitsrecht der Sängerin. Dies begründete der BGH mit der sog. “Anlockwirkung” der Berichterstattung. Die Leser könnten sich durch die Berichterstattung konkret veranlasst sehen, selbst nach den Aufnahmen im Internet zu suchen. Durch die öffentliche Wiedergabe der Twitter-Posts der Erpresser, lasse man die Leser des Weiteren daran teilhaben, “wie die Klägerin gegen ihren Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird und dadurch ein Ausgeliefertsein sowie eine Fremdbestimmung erfährt, die als demütigend wahrgenommen wird”.

Zudem sei Lena Meyer-Landrut als Opfer einer vorangegangenen Straftat besonders schutzwürdig.

Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch kritische Äußerungen im Online-Bereich

Auseinandersetzungen hinsichtlich Äußerungen in Foren, mittels E-Mails, in Chats oder durch Veröffentlichungen in eigenen- oder fremden Blogs, Bewertungsportalen oder sonstigen Webseiten und natürlich auch professionellen Presseerzeugnissen sind zahlreich und durch ihren individuellen Kontext wie den Adressatenkreis, den Gesamtzusammenhang und die persönliche Motivation ganz unterschiedlich. Abmahnungen (vermeintlich) Betroffener folgen schnell.

In allen Fällen stehen sich grundsätzlich dieselben (Verfassungs-)Werte gegenüber. Dies ist zum einen die Meinungsfreiheit des Äußernden aus Art. 5 I GG und zum anderen das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. mit Art. 1 GG. Hinzu können spezielle Grundrechte wie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG oder Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG treten. Auf einfachgesetzlicher Ebene geht es daneben noch um den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und spezielle auf den widerstreitenden Interessen aufbauenden Wettbewerbsregelungen (UWG) oder aber auch Tatbestände des Strafgesetzbuchs in Form der Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB).

Als Äußerung ist grundsätzlich besonders nur das geschützt, was ein Werturteil im Sinne einer Meinung gemäß Art. 5 GG darstellt. Werturteile sind geprägt von subjektiven Merkmalen des Dafürhaltens. Im Gegensatz hierzu stehen Tatsachen, die zumindest, wenn sie unwahr sind, weder schutzbedürftig sind noch dessen Behauptung zulässig ist. Tatsachen sind im Unterschied zu Werturteilen auf ihre Richtigkeit hin objektiv überprüfbar.

Schwieriger beurteilt sich die Frage bei gemischten Äußerungen, die sowohl Tatsachen als auch Werturteile beinhalten. Dadurch können bestimmten abfällige, überspitze und pointierte Kundgaben dennoch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Dessen Reichweite ist groß, so dass nur ausnahmsweise Formalbeleidigungen oder Schmähkritik keinen Schutz mehr erfahren. Maßgeblich ist der jeweilige Gesamtzusammenhang (BGH, Urteil vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07 – „Fraport-Manila“).

Während „Schimpfwörter“ grundsätzlich als Formalbeleidigungen gelten, sind die weiteren jeweiligen Grenzen schwer zu ziehen und dies abstrakt kaum zu beantworten. Dadurch können Äußerungen, andere seien „Betrüger“ im Sinne eines Werturteils (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 – Az. 2 U 862/06) oder als Tatsachenbehauptung (LG Krefeld, Urteil vom 1.7.2010, Az.: 5 O 144/09, „betrügerisch“ (vgl. BGH, Urteil vom 29. 1. 2002 – VI ZR 20/01), oder „Winkeladvokat“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2013, Az.: 1 BvR 1751/12) im Einzelfall als Werturteile zulässig sein. Dagegen überwog Art. 12 GG im Fall der Bezeichnung als „Bauernfängerei“ (vgl. BVerfG, 1 BvR 193/05 vom 8.5.2007). Auch die Bezeichnung, der gegnerische Anwalt begehe „gewerbsmäßigen Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“ kann im Einzelfall als Schmähkritik unzulässig sein (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. März 2014, Az. 6 U 75/12)

SANDNER Rechtsanwälte tragen dafür Sorge, dass die individuelle Interessenabwägung der Rechtsgüter beider Seiten ausreichend berücksichtigt werden. Gerade im Wettbewerbsrecht können scharfe Äußerungen über den Wettbewerber über das Ziel hinausschießen und erhebliche finanzielle Einbußen verursachen. Hierbei sollten zeitnah die außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Schritte ergriffen werden, bevor sich die Äußerungen beim Adressatenkreis manifestiert haben.

Die jeweils verschiedenen Ansprüche können auf Unterlassung, Schadensersatz, Gegendarstellung oder Widerruf gerichtet sein. Für nähere Fragen und Prüfung Ihres Begehrens stehen wir gerne zur Verfügung.