OLG Düsseldorf spricht Schadensersatz in Höhe von EUR 2.523,00 wegen urheberrechtswidriger Veröffentlichung von Fotos im Internet zu

Das OLG Düsseldorf bestätigte in seiner Berufungsentscheidung mit Urteil vom 9.5.2006 (Az. I – 20 U 138/05) weitestgehend das zugrundeliegende Landgerichtsurteil und sprach dem Kläger wegen der widerrechtlichen Veröffentlichung seiner Fotos im Internet Schadensersatz in Höhe von insgesamt EUR 2523,00 nebst Zinsen zu.

Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Honorarempfehlungen der MFM für die Berechnung des üblichen und angemessenen Nutzungshonorars heranzuziehen sind, wenn – wie vorliegend – eine Berechnung anhand der beim Urheber bzw. Nutzungsberechtigten üblichen Vergütungssätze nicht hinreichend dargelegt wird.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sprach das OLG dem Kläger zudem einen 100 prozentigen Aufschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung, also eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu.

 

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 , Az. I – 20 U 138/05

 

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 2005 verkündete Urteil der 12.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.523,– EUR nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

20. März 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die
Beklagte zu 11 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in vollem Umfang dem
Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur in geringem Umfang,
nämlich in Höhe von 504,60 EUR Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet. Im Umfang der Abänderung beruht das Urteil des Landgerichts auf
einer Rechtsverletzung, §§ 513, 546 ZPO.

I.

Der Berufungsantrag ist, anders als dies die Berufungserwiderung meint,
hinreichend bestimmt. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen
Schadensersatzanspruch über 22.411,20 EUR in dem Umfang weiter, in dem ihn das
Landgericht abgewiesen hat. Das sind 22.411,20 EUR abzüglich zuerkannter
2.018,40 EUR = 20.392,80 EUR. Das entspricht dem Berufungsantrag. Es fehlt in
dem Antrag lediglich ein ausdrücklicher Zusatz, aus dem sich ergibt, dass dieser
Betrag zusätzlich zu dem erstinstanzlich zugesprochenen verlangt werden soll (im
Sinne “weiterer” 20.392,80 EUR). Dass der Kläger dies erstrebt, ist indes nach
dem Inhalt der Berufungsbegründung nicht zweifelhaft.

II.

Der Kläger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz

1 UrhG wegen der Veröffentlichung seiner Fotos im Internet durch die Beklagte.
Dies hat das Landgericht mit Recht festgestellt; darüber sind die Parteien nicht
unterschiedlicher Auffassung. Die Beklagte hat demgemäß erstinstanzlich bereits
einen Teil des Anspruchs anerkannt. Ob die Fotografien des Klägers, der
Berufungsbegründung folgend, nicht nur als Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1
UrhG, sondern auch als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
geschützt sind, ist dafür nicht maßgeblich. Die Regelung in § 72 Abs. 1 UrhG
erschöpft sich ohnehin darin, die Vorschriften des Ersten Teils des UrhGüber
Lichtbildwerke für entsprechend anwendbar zu erklären.

III.

Der Höhe nach steht dem Kläger eine Schadensersatzforderung über 2.523,– EUR
nebst Zinsen zu, was die vom Landgericht zuerkannte Hauptforderung von 2.018,40
EUR geringfügig übersteigt.

1.

Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die Berechnungsweise des Landgerichts
anhand der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Das Landgericht hat zu Recht die vom Kläger in erster Linie geltend gemachte
konkrete Berechnung anhand der beim Kläger üblichen Vergütungssätze als nicht
ausreichend dargelegt zurückgewiesen.

Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB, die für die Schadensberechnung maßgeblich sind,
ist der Verletzte so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stände. Zu
ersetzen ist auch der entgangene Gewinn. Der Verletzte muss zur Darlegung seines
konkret berechneten Anspruchs Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass
der Verletzte den als Schadensersatz verlangten Betrag tatsächlich als Gewinn
erzielt hätte, wenn der Verletzer die urheberrechtsverletzende Handlung nicht
vorgenommen hätte (v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006,
§ 97 Rn. 59). Maßgeblich für diese Frage der haftungsausfüllenden Kausalität ist
§ 287 ZPO (v. Wolff, a.a.O.).

Seinem in erster Linie geltend gemachten, konkret berechneten Schaden legt der
Kläger ohne Erfolg unter Bezugnahme auf eigene Rechnungen in anderen Fällen
einen Betrag von 690,– EUR zu Grunde. Es ist nämlich nicht dargelegt und kaum
anzunehmen, dass es dem Kläger gelungen wäre, im Streitfall für die zusätzliche
Veröffentlichung der Fotos im Internet eine weitere Lizenzgebühr von 690,– EUR
netto pro Foto pro Jahr zu vereinbaren. Dagegen spricht vor allem, dass der
Kläger von der Beklagten bereits entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen
für die Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten insgesamt 7.513,16

EUR erhalten hatte. Darin noch nicht einmal enthalten sind die 6.077,45 EUR,
auf deren Zahlung die Parteien sich später wegen der in den Broschüren
unterbliebenen Benennung des Klägers als Urheber einigten. Zweifellos stellt
diese Verwendung der Bilder in den Broschüren der Beklagten die in erster Linie
bezweckte und vertraglich vorausgesetzte Verwendungsform dar. Dass der Kläger
darüber hinaus einen weiteren Betrag von 690,– EUR je Bild je
Internetveröffentlichung hätte vereinbaren können, erscheint wenig
wahrscheinlich. Dieser Betrag übersteigt deutlich den vom Landgericht
festgestellten, nach den Honorarempfehlungen der MFM üblichen Betrag. Letzterer
beträgt 435,– EUR netto je Foto, und zwar ohne eine zeitgleiche,
vergütungspflichtige anderweitige Veröffentlichung der Fotos. Die Empfehlungen
der MFM (Bl. 39 GA) sehen im Gegenteil ausdrücklich einen Nachlass auf diesen
Betrag von 50 % bei einer “zeitgleichen Veröffentlichung in
Zeitungen/Zeitschriften” vor. Das Landgericht hat im vorliegenden Fall einer
zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren einen Abschlag von 20 % angenommen;
hierauf wird noch näher einzugehen sein. Aber auch auf dieser Grundlage ergibt
sich nach den Empfehlungen der MFM eine Vergütung je Bild von höchstens 348,–
EUR und damit immer noch nur gut die Hälfte dessen, von dem der Kläger meint, er
hätte dies seinerzeit durchsetzen können.

Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es ihm
entgegen dieser Praxis, die in den Empfehlungen der MFM zum Ausdruck kommt,
gelungen wäre, gleichwohl den deutlich höheren Betrag gerade mit der Beklagten
zu vereinbaren. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen vom 22.5.2002 (Anlage K 6)
und vom 10.1.2003 (Anlage K 7) belegen dies keineswegs. Sie betreffen andere
Fälle. Der Kläger stellte darin einen Betrag von 690,– EUR netto für Fotos in
Rechnung, die der Auftraggeber “online” verwendete. Die Rechnungen legen nahe,
dass dies die einzige vergütungspflichtige Veröffentlichung der Fotos war. Es
finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen dieser
Verträge berechtigt sein sollte, den in Rechnung gestellten Betrag zusätzlich zu
einer Vergütung für die Veröffentlichung in Broschüren zu verlangen. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass der Kläger die im Auftrag der Beklagten für deren
Verwendung erstellten Fotos zugleich anderen Interessenten hätte anbieten dürfen
und auf diese Weise die beanspruchte zusätzliche Vergütung hätte erzielen
können.

2.

Der Schaden ist vielmehr nach der üblichen Vergütung zu berechnen. Diese Art der
Schadensberechnung nach einer angemessenen Lizenzgebühr ist seit längerem
anerkannt (v. Wolff, a.a.O. m. w. Nachw.). Sie macht der Kläger selbst
hilfsweise geltend. Danach steht dem Kläger als Schadensersatz nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche Vergütung bei der
Verwertung von Lichtbildern (Werbefotografien) zu (vgl. Urteil des Senats vom
11.11.1997 – 20 U 31/97, NJW-RR 1999, 194 [OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U
31/97] = MMR 1998, 147 [OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U 31/97] = OLGR
Düsseldorf 1998, 386 m. w. Nachw.). In derartigen Fällen sind im Rahmen der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die
Honorarempfehlungen der MFM zugrundezulegen (Senat a.a.O.). Hierauf bezieht der
Kläger sich in der Klageschrift selbst ausdrücklich.

a)

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht seiner Berechnung zutreffend einen
Betrag von 435,– EUR je Bild zugrundegelegt. Dies folgt aus der Tabelle der MFM
(Bl. 39 GA).

b)

Anders, als vom Landgericht angenommen, sind von diesem Betrag wegen der
zeitgleichen Veröffentlichung in Broschüren nicht nur 20 %, sondern 50%
abzuziehen. Einen Rabatt in dieser Höhe sehen die Honorarempfehlungen vor.
Zuzugeben ist dem Landgericht, dass dies die “zusätzliche zeitgleiche
Veröffentlichung in Zeitungen/Zeitschriften” betrifft. Der hier gegebene Fall
einer Veröffentlichung in Broschüren ist nicht ausdrücklich genannt. Hierfür ist
aber kein anderer, insbesondere kein geringerer Abzug gerechtfertigt. Das
Landgericht hat seine abweichende Ansicht mit dem gegenüber Zeitungen oder
Zeitschriften geringeren Verbreitungsgrad von Broschüren begründet. Dies hält
der Senat nicht für ausschlaggebend. Welches Medium einen höheren
Verbreitungsgrad hat, dürfte im Einzelfall höchst unterschiedlich und in
allgemeiner Form kaum zweifelsfrei feststellbar sein. Es gibt auch
(Fach-)Zeitschriften mit geringer Auflage und einem demgemäß eher geringen
Verbreitungsgrad. Zudem und vor allem stellen die Honorarempfehlungen der MFM
auf diesen Gesichtspunkt nicht ab. Eine Verbreitung durch Broschüren erscheint
dem Senat daher durchaus unter Berücksichtigung gewisser, im Rahmen der
Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unvermeidlicher Pauschalierungen mit einer
Verbreitung durch Zeitungen/Zeitschriften vergleichbar zu sein. Maßgeblich für
den “Rabatt”, den die MFM angibt, dürfte sein, dass eine Vergütung auch wegen
der anderweitigen Veröffentlichung der Fotos anfällt. Dies soll zur Folge haben,
dass eine Veröffentlichung im Internet nur in einem geringeren Umfang zu
vergüten ist, als dies der Fall wäre, wenn letzteres die einzige
Veröffentlichungsform wäre. Dieser Gesichtspunkt trifft uneingeschränkt auch auf
den vorliegenden Fall zu, in dem der Kläger eine Vergütung vertragsgemäß in
erster Linie für die Broschüren-Veröffentlichung erhält.

In dieser, die Höhe des Abzugs betreffenden Abweichung vom landgerichtlichen
Urteil liegt kein Verstoß gegen § 528 Satz 2 ZPO. Danach darf das angefochtene
Urteil nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Die
Beklagte, zu deren Gunsten sich ein höherer Abzugsbetrag auswirkt, hat kein
(Anschluss)Rechtsmittel eingelegt. Gleichwohl ist dem Senat die abweichende
Schadensberechnung möglich, solange die vom Landgericht zugesprochene Endsumme
nicht unterschritten wird. In der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe liegt
nämlich kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot; auch die Änderung
unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der
Endsumme stellt keine verbotene Verschlechterung dar (BGH NJW-RR 2004, 95). Um
nichts anderes geht es im vorliegenden Fall. Der “Rabatt” dient allein dazu, den
nach den Honorarempfehlungen der MFM maßgeblichen Betrag zu bestimmen. Ohne
seine Einbeziehung ist eine Schadensberechnung überhaupt nicht möglich.

c)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Aufschlag wegen der fehlenden
Urheberbenennung vorzunehmen. Diesen Teil des Anspruchs hat das Landgericht zu
Unrecht verneint. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf
Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann dazu gemäß Satz 2 dieser
Vorschrift bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und
welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das ist bei den fünf Bildern, die die
Beklagte im Internet veröffentlichte, nicht geschehen.

Wegen dieser Unterlassung des Bildquellennachweises steht dem Kläger ein
Anspruch auf eine Verdoppelung der Lizenzgebühr zu. Der Senat hat, dem
Bundesgerichtshof folgend, in der bisherigen Rechtsprechung das uneingeschränkte
Recht des Urhebers darauf betont, bei jeder Verwertung seines Werks auch als
solcher benannt zu werden. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung
gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die
ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben
(Urteil des Senats vom 11.11.1997 – 20 U 31/97, NJWRR 1999, 194 = MMR 1998, 147
[OLG Düsseldorf 11.11.1997 – 20 U 31/97] = OLGR Düsseldorf 1998, 386 mit
Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH, LM § 5 UrhG Nr. 1 = GRUR 1972, 713
[714] Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671 [672] = NJW 1994, 2621
Namensnennungsrecht des Architekten). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG
ist eine gleiche Rechtsposition zuzuerkennen (Senat a.a.O.). In derartigen
Fällen entspricht es der Verkehrsüblichkeit, dem Berechtigten im Fall eines
unterlassenen Bildquellennachweises bei der Verwertung einen Zuschlag von 100%
auf das Grundhonorar zuzubilligen (Senat a.a.O.). Ein solcher Zuschlag ist
rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der
vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten
Schadensersatzanspruchs dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruchs
sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu
verhalten (Senat a.a.O. unter Hinweis auf BGH, NJW 1975, 1887 [BGH 27.05.1975 –
VI ZR 95/74]), nämlich bei einer Verwertung von Fotografien die Bildquelle
anzugeben.

Demgemäß hat die Beklagte sich bereits außergerichtlich mit dem Kläger auf einen
entsprechenden Zuschlag für die Veröffentlichungen in den Broschüren
verständigt. Entsprechendes gilt aber auch für die weitergehende
Veröffentlichung im Internet. Das Landgericht entnimmt seine gegenteilige
Auffassung dem Umstand, dass die Weglassung der Bildquellenangabe branchenüblich
sei, wenn die Anbringung der Urheberbezeichnung aus technischen Gründen
erschwert oder unmöglich sei (Urteil S. 8 = Bl. 81R GA). Es mag sein, dass dies
in einigen Bereichen branchenüblich ist. Die vom Landgericht zitierte
Entscheidung des OLG Hamburg in GRUR-RR 2002, 249, die Handy-Klingeltöne zum
Gegenstand hatte, ist als Beleg für den vorliegenden Fall allenfalls insoweit
geeignet, als das OLG ein “Weglassen wegen Branchenüblichkeit” nicht generell
ausgeschlossen hat. Im zu entscheidenden Fall hat das OLG aber gerade eine
Verletzung von § 13 UrhG angenommen, weil ein Urhebervermerk auf der CD, mit der
die Klingeltöne verbreitet wurden, hätte angebracht werden können. Für den
direkten “download” eines Klingeltons aus dem Internet hat das OLG die Frage
offen gelassen, aber darauf hingewiesen, dass auch dort die Urheberbezeichnung
ohne weiteres direkt am Link angebracht werden könnte (a.a.O., S. 250). Mit
dieser Entscheidung zeigt sich eine auch vom Senat für richtig gehaltene
Tendenz, die ebenso in der Literatur vertreten wird (vgl. etwa Kroitzsch, in:
Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 13 Rn. 20): Danach bedarf die Annahme
einer Branchenüblichkeit sorgfältiger Prüfung im Einzelfall, damit Missbräuchen
vorgebeugt werden kann; sie darf nicht leichtfertig bejaht werden. Im
vorliegenden Fall spricht hierfür nichts.

Es ist insbesondere nicht nachzuvollziehen, wieso bei einem im Internet
veröffentlichten Foto die Angabe der Bildquelle technisch nicht möglich sein
soll. Dass die vom Landgericht beschriebenen “dynamischen
Gestaltungsmöglichkeiten” einem Urhebervermerk in unmittelbarer Nähe des Fotos
entgegenstehen könnten, ist nicht verständlich. Es gibt in jedem Fall genügend
Möglichkeiten, einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Das kann unmittelbar
auf dem Foto durch einen entsprechenden “Aufdruck” oder auch außerhalb des Fotos
auf der Internetseite geschehen. Es mag zutreffen, dass es unüblich ist, auf
oder an Werbefotos der vorliegenden Art einen derartigen Urhebervermerk
anzubringen. Das kann dann aber gemäß § 13 UrhG nur auf einer Entscheidung des
Urhebers bzw. auf entsprechenden Nutzungsvereinbarungen beruhen und steht der
Annahme eines Schadensersatzanspruchs für den Fall nicht entgegen, in dem der
Urheber ohne seine Einwilligung nicht genannt wird.

d)

Unter Berücksichtigung dieser Umstände errechnet sich der Schadensersatzanspruch
des Klägers wie folgt:

5 Bilder à 435,– EUR netto 2.175,– EUR

abzüglich 50 % wegen der Broschüren-Veröffentlichung 1.087,50 EUR

zuzüglich 100 % wegen unterlassener Urheberbenennung1.087,50 EUR

Zwischensumme netto 2.175,– EUR

zuzüglich 16 % MWSt348,– EUR

Summe brutto 2.523,– EUR

3.

Im Übrigen bleiben Klage und Berufung des Klägers ohne Erfolg.

a)

Eine Erhöhung des zu ersetzenden Schadens wegen der Einstellung der Fotos nicht
nur auf der deutschen, sondern auch auf der tschechischen Internetseite der
Beklagten ist nicht eingetreten. Der Kläger geht gegen die Beklagte nicht wegen
Verletzungshandlungen, die in der Tschechischen Republik vorgenommen worden
wären, vor. Zudem ist nach der Erörterung im Senatstermin zwischen den Parteien
nicht streitig, dass die Fotos lediglich auf einem Server gespeichert wurden,
der sich in Deutschland befindet. Vor diesem Hintergrund handelt es sich wegen
der vom Landgericht zu Recht näher beschriebenen Umstände in Wirklichkeit nur um
eine einzige Veröffentlichung der Fotos im Internet. Ein zusätzlicher Schaden,
der nicht bereits von den Honorarempfehlungen der MFM abgedeckt wäre, ist dem
Kläger dadurch nicht entstanden. Die dort genannte Vergütung betrifft
ausdrücklich eine Veröffentlichung im Internet, auf die naturgemäß stets
weltweit zugegriffen werden kann. Eine gewisse Verbreitung über die
Landesgrenzen hinaus ist aus diesem Grunde bei der Vergütungsempfehlung bereits
berücksichtigt.

Es ist zuzugeben, dass wegen der auch tschechischsprachigen Veröffentlichung
darüber hinaus mit einem vermehrten Zugriff auf die Seite von
tschechischsprachigen Nutzern, insbesondere aus Tschechien selbst, zu rechnen
ist. Aber auch dieser Umstand ist in den Honorarempfehlungen bereits
berücksichtigt. Der oben angesetzte Betrag betrifft ausdrücklich die
“mehrsprachige” Werbung. Ob darüber hinaus allein der Umstand, dass es sich um
einen auf “cz” endenden Domain-Namen handelt, zu einer nennenswert erhöhten
Zugriffszahl zu führen vermag, ist zweifelhaft. Es sind jedenfalls im
vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies in einem
Umfang der Fall gewesen sein könnte, der bei der Schadensschätzung im Rahmen des
§ 287 ZPO zugunsten des Klägers berücksichtigt werden müsste.

Der Hinweis der Berufung auf § 19a UrhG, den der Prozessbevollmächtigte des
Klägers auch im Senatstermin in diesem Zusammenhang herausgestellt hat, führt zu
keinem abweichenden Ergebnis. Die Vorschrift enthält eine Definition des Rechts
der öffentlichen Zugänglichmachung, wie sie in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG
genannt ist. Danach ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Teil des
Rechts des Urhebers, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben
(Recht der öffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Es kann dahin
stehen, ob mit der Wiedergabe der Fotos im Internet eher diese Verletzungsform
als die vom Landgericht angenommene, die Verwertung in körperlicher Form
betreffenden §§ 16, 17 UrhG gegeben ist. Es ist indes nicht ersichtlich, welchen
Einfluss dies auf die Höhe des nach den Empfehlungen der MFM zu berechnenden
Schadensersatzanspruch haben könnte.

b)

Entsprechendes gilt aus den vom Landgericht näher ausgeführten Gründen für die
Verwendung von vier Fotos in einer internen Bilddatenbank der Beklagten. Auch
dies begründet keinen zusätzlichen ersatzfähigen Schaden.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §
713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.392,80 EUR.